Bundesweit wird die Grundsteuer ab 2025 nach neuen Regelungen erhoben. Hessen hat sich im Sinne der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bewusst für eine sehr einfache Grundsteuer entschieden. Dennoch müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer in Ihrer Erklärung zum Grundsteuermessbetrag einige Angaben machen, weil diese den Behörden teilweise nicht aktuell und nicht vollständig vorliegen. Das muss schon ab Juli 2022 geschehen, weil die erforderlichen Schritte von der Neubewertung aller rund 3 Millionen hessischen Grundstücke über die Berechnung der neuen Grundsteuerhebesätze bis zur Festsetzung der neuen Grundsteuer für 2025 durch die Städte und Gemeinden nun einmal Zeit benötigt. Deshalb müssen Sie bitte bereits ab Juli 2022 eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abgeben – das gilt deutschlandweit.
Kurz erklärt:
Die Grundsteuerreform in Hessen
Der Grundsteuermessbetrag ist das Berechnungsergebnis aus den von Ihnen erklärten Angaben (wie z.B. den Flächen) und den vom Finanzamt automatisch beigesteuerten Faktoren und Steuermesszahlen. Diesen Messbetrag multipliziert dann Ihre Gemeinde vor Ort mit dem im Jahr 2025 geltenden örtlichen Grundsteuerhebesatz und berechnet so die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer.
Ihre Erklärung zum Grundsteuermessbetrag reichen Sie bitte im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 ein. Wenngleich die Frist zwischenzeitlich abgelaufen ist, ist die Abgabe weiterhin möglich und nötig.
Einzelheiten dazu erfahren Sie auch in dem Artikel Wer ist erklärungspflichtig?
Die Grundsteuerreform soll aufkommensneutral durchgeführt werden. Das bedeutet, dass das Gesamtaufkommen an Grundsteuer in jeder Stadt oder Gemeinde durch die Reform weder steigen noch sinken soll. Aber die einzelnen Grundsteuerzahlungen können sich ändern. Die einen Eigentümerinnen und Eigentümer werden mehr Grundsteuer bezahlen müssen, die anderen weniger. Das ist die zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der verfassungswidrigen Einheitswerte. Die Grundsteuerreform hat das Ziel einer gerechteren Grundsteuer!
Das Ende 2019 verabschiedete Grundsteuerreformgesetz ist ein Bundesgesetz. Die Länder haben aber die Möglichkeit erhalten, auch eigene Grundsteuergesetze für ihr Land zu erlassen. Der Hessische Landtag hat im Dezember des Jahres 2021 das Hessische GrundsteuergesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster verabschiedet.
Hessen hat – wie andere Länder auch – eigene Regelungen für die Grundsteuer B (für unbebaute und bebaute Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet sind; hierzu zählen auch Eigentumswohnungen) und Grundsteuer C (erhöhte Grundsteuer für baureife, nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnete Grundstücke) im Hessischen Grundsteuergesetz getroffen. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen ( Grundsteuer A) wird die Bewertung und Besteuerung nach den bundesgesetzlichen Regelungen erfolgen.
Hessen weicht vom Bundesmodell ab und setzt eine landesgesetzliche Regelung zur Grundsteuer B und zur Grundsteuer C um. Das Hessen-Modell der Grundsteuer ist ein schlankes Grundsteuermodell. In der hessischen Erklärung sind vergleichsweise nur wenige Angaben zu machen. Die Berechnung ist vergleichsweise kurz, weil nur wenige Parameter zur Berechnung gehören. Der Einfluss der Angaben auf das Ergebnis ist nachvollziehbar (Nutzung und Lage der Immobilie wirken sich aus). Übrigens: In Hessen finden die Hauptveranlagungen für die Grundsteuer B zum Stichtag 01.01.2022 und danach alle 14 Jahre statt. Dieser – im Vergleich zum Bundesgesetz deutlich weiter gefasste – Zeitraum entlastet natürlich auch die Bürgerinnen und Bürger.
Für die Besteuerung ab dem Jahr 2025 gelten die Verhältnisse der Grundstücke zum Stichtag
1. Januar 2022.
Bitte beachten Sie: Die Grundsteuer wird erstmalig ab 2025 nach den neuen Regelungen erhoben. Sollten sich an Ihrem Grundbesitz bis dahin Änderungen (z.B. durch Verkauf, Anbau, Abriss) ergeben, erfolgen die notwendigen Anpassungen im neuen und im alten Recht.
2022 bis 2025 | Ab 2025 | |
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Altes Recht | Grundlage für die Grundsteuer | Nicht mehr anwendbar |
Neues Recht | Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach neuem Recht | Grundlage für die Grundsteuer |