Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit gewährt und vom Arbeitgeber ausgezahlt wird. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie haben in der Vergangenheit viele Bürgerinnen und Bürger Kurzarbeitergeld bezogen beziehungsweise erhalten es aktuell. Wenn Sie dazu zählen, gibt es aus steuerlicher Sicht Folgendes zu beachten:
Wie auch andere Lohnersatzleistungen ist das Kurzarbeitergeld grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nummer 2 Buchstabe a Einkommensteuergesetz), unterliegt jedoch nach § 32b Einkommensteuergesetz dem Progressionsvorbehalt. Gleiches gilt für die vom Arbeitgeber möglichen Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nummer 28a Einkommensteuergesetz).
Was bedeutet das?
Auf das Kurzarbeitergeld selbst fallen keine Steuern an. Dennoch wird diese steuerfreie Leistung in die Berechnung Ihres persönlichen Steuersatzes einbezogen, der dann bei Ihren übrigen steuerpflichtigen Einkünften zur Anwendung kommt (sogenannter Progressionsvorbehalt). Durch den Progressionsvorbehalt erfolgt die Besteuerung Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte demnach mit einem höheren Steuersatz, wodurch es – trotz gegebenenfalls vorhandenem Lohnsteuerabzug – zu einer Steuernachzahlung kommen kann.
Um eine höhere Steuernachzahlung im darauffolgenden Jahr zu vermeiden, besteht die Möglichkeit Vorauszahlungen zu leisten, die im Rahmen der späteren Veranlagung zur Einkommensteuer – nebst Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – auf die endgültig festgesetzten Steuern angerechnet werden. Dies ist auch noch nachträglich für das Kalenderjahr 2020 möglich. Für die Festsetzung von Vorauszahlungen kontaktieren Sie das für Sie zuständige Finanzamt.
Beispiel für eine Einkommensteuerberechnung mit Bezug von Kurzarbeitergeld:
Die Person ist ledig, hat keine Kinder und somit die Steuerklasse 1. Der monatliche Bruttoarbeitslohn beträgt 2750 Euro. Im Jahr 2020 erhält die Person für vier Monate Kurzarbeitergeld, davon drei Monate 60 Prozent und einen Monat 70 Prozent des Bruttoarbeitslohnes. Aus Vereinfachungsgründen und ohne die Berücksichtigung von sonstigen Freibeträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben sowie weiteren Besonderheiten ergibt sich im Beispielsfall folgende Berechnung der Einkommensteuer:
Betrag | Berechnung persönlicher Steuersatz |
---|---|
22.000 Euro | Jahres-Bruttoarbeitslohn (acht Monate mal 2750 Euro) |
+ 6.875 Euro | Kurzarbeitergeld (drei Monate 60 Prozent und einen Monat 70 Prozent) |
= 28.875 Euro | maßgeblicher Betrag zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes |
Der persönliche Steuersatz berechnet nach § 32a Absatz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz beträgt somit 16,78 Prozent und wird unter Einbeziehung des erhaltenen Kurzarbeitergeldes nun auf das steuerpflichtige Einkommen des Jahres 2020 angewandt.
Betrag | Berechnung Steuernachzahlung/Steuerrückerstattung |
---|---|
3.692 Euro | Einkommensteuer 2020 (22.000 Euro multipliziert mit 16,78 Prozent) |
- 2.756 Euro | bereits vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer |
= 936 Euro | Steuernachzahlung |
Die Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung führt in diesem Beispiel zu einer Steuernachzahlung von 936 Euro.
Zum Vergleich: Ohne den Bezug von Kurzarbeitergeld wäre der für die Berechnung des persönlichen Steuersatzes maßgebliche Betrag 22.000 Euro. Der persönliche Steuersatz berechnet nach § 32a Absatz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz läge dann bei 13,09 Prozent und die daraus berechnete Einkommensteuer 2020 (22.000 Euro multipliziert mit 13,09 Prozent) bei 2880 Euro.
Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung
Bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn andere Einkünfte oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen – darunter auch Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise das Kurzarbeitergeld –, mehr als 410 Euro im Kalenderjahr betragen. Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt dann nicht mehr nur auf Antrag, sondern ist verpflichtend durchzuführen.
Wo ist das Kurzarbeitergeld einzutragen?
Da das Kurzarbeitergeld regelmäßig direkt von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt wird, steht es auf Ihrem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in der Nummer 15. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Angaben mit Ihrer Lohnsteuerbescheinigung elektronisch als sogenannte eDaten an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Sofern Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch und damit beispielsweise über ELSTER einreichen, kann das Kurzarbeitergeld über die Funktion der „Vorausgefüllten Steuererklärung“ direkt in die Einkommensteuererklärung übernommen werden. Wer weiterhin seine Einkommensteuererklärung für die Jahre ab 2019 in Papierform erledigen möchte und aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht verpflichtet ist, die Steuererklärung elektronisch zu übermitteln, kann grundsätzlich auf die Eintragung von eDaten und damit auch des Kurzarbeitergelds verzichten. Dies befreit Sie jedoch nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Auf den Artikel Steuererklärung auf Papier wird einfacher wird hingewiesen. Nur wenn im konkreten Einzelfall bekannt ist, dass die den Finanzämtern vorliegenden eDaten nicht vollständig oder nicht richtig sind, sind Angaben zum Kurzarbeitergeld in der Zeile 28 der Anlage N erforderlich.
Welche Fristen gelten zur Abgabe der Steuererklärung?
Alle Informationen zu den Fristen für die Einkommensteuererklärung finden Sie in unserem Artikel Fristen & Termine.
Wo und wie kann ich meine Steuererklärung abgeben?
Ihre Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich beim Wohnsitzfinanzamt abzugeben.
Wir empfehlen Ihnen, die Steuererklärung elektronisch über "Mein ELSTER" an Ihr zuständiges Finanzamt zu übermitteln.