Datenbank für sonstige Vollmachtnehmende
Für sonstige Vollmachtnehmende erfolgt kein Abgleich mit einer Kammerdatenbank, sodass eine Befugnis zur steuerlichen Hilfeleistung durch ELSTER nicht automatisch unterstellt wird.
In diesen Fällen der Vollmachtsübermittlung wird daher immer davon ausgegangen, dass ein Fall „ohne Vollmachtsvermutung“ vorliegt
Zur Authentifizierung als steuerlich Beratende wird den Mandanten beziehungsweise den Angehörigen (auch Vollmachtgebende genannt) nach Erfassung der Vollmacht in ELSTER bzw. der eigenen Software zunächst postalisch ein Freischaltcode (kurz FSC) zugesandt. Diesen übergibt der Vollmachtgebende dem sonstigen Vollmachtnehmenden zur Freischaltung der Vollmacht mittels Code.
Vollmachten ohne Vollmachtsvermutung
Folgende Vollmachtstypen können elektronisch übermittelt werden:
- Abrufvollmacht (nur eDatenabrufe; keine Vertretungs- und/oder Empfangsvollmacht)
- Vollmacht für (ausländische) Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und landwirtschaftliche Buchstellen, die nicht die Vollmachtsdatenbank Ihrer Berufskammer nutzen
- Vollmacht für Angehörige nach § 15 Abgabenordnung
Voraussetzungen / Verfahrensablauf
Zunächst ist über https://www.sicherheitsstick.de/Öffnet sich in einem neuen Fenster ein Sicherheitsstick zu erwerben.
Zudem ist das Installationsprogramm ELSTERAuthenticatorÖffnet sich in einem neuen Fenster herunterzuladen und zu installieren.
Über den Sicherheitsstick in Verbindung mit dem ElsterAuthenticator, der bei jeder Sitzung im Hintergrund läuft, werden zukünftig Datenübertragungen in ELSTER abgesichert.