sonstige Vollmachtnehmende

Als sonstige Vollmachtnehmende (z.B. Angehörige, inländ./ausländ. Steuerberater, weitere Berufsträger, die nicht die K-VDB nutzen, landwirtschaft. Buchstelle o.ä.) können Sie Vollmachten (Vertretungs- und/oder Bekanntgabevollmachten) elektronisch nach § 80a Abgabenordnung an die Finanzverwaltung übermitteln. Weiterhin wird der Abruf von eDaten sowie die Einsicht in das Steuerkonto ermöglicht.

Datenbank für sonstige Vollmachtnehmende

Für sonstige Vollmachtnehmende erfolgt kein Abgleich mit einer Kammerdatenbank, sodass eine Befugnis zur steuerlichen Hilfeleistung durch ELSTER nicht automatisch unterstellt wird.

In diesen Fällen der Vollmachtsübermittlung wird daher immer davon ausgegangen, dass ein Fall „ohne Vollmachtsvermutung“ vorliegt.

Zur Authentifizierung als steuerlich Beratende wird den Mandanten beziehungsweise den Angehörigen (auch Vollmachtgebende genannt) nach Erfassung der Vollmacht in ELSTER beziehungsweise der eigenen Software zunächst postalisch ein Vollmachtcode (kurz VMC) zugesandt. Diesen übergibt der Vollmachtgebende dem sonstigen Vollmachtnehmenden zur Freischaltung der Vollmacht.

Vollmachten ohne Vollmachtsvermutung

Folgende Vollmachtstypen können elektronisch übermittelt werden:

  • Abruf von Bescheinigungen (nur eDatenabrufe und Steuerkontoabfrage; keine Vertretungs- und/oder Empfangsvollmacht)
  • Vollmacht für (ausländische) Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und landwirtschaftliche Buchstellen, die nicht die Vollmachtsdatenbank Ihrer Berufskammer nutzen
  • Vollmacht für Angehörige nach § 15 Abgabenordnung

Voraussetzungen / Verfahrensablauf

Zunächst ist über https://www.sicherheitsstick.de/Öffnet sich in einem neuen Fenster  ein Sicherheitsstick zu erwerben.

Zudem ist das Installationsprogramm ELSTERAuthenticatorÖffnet sich in einem neuen Fenster herunterzuladen und zu installieren.

Über den Sicherheitsstick in Verbindung mit dem ElsterAuthenticator, der bei jeder Sitzung im Hintergrund läuft, werden zukünftig Datenübertragungen in ELSTER abgesichert.

Hinweis für Angehörige

Zur Übermittlung von Vollmachten für Angehörige genügt ein Identifikationsnummern-Zertifikat (kurz IdNr.-Zertifikat) mit Zertifikatsdatei des Vollmachtnehmers.

Mit diesen ist ein ELSTER-Benutzerkonto für folgende Benutzergruppen

  • Privatpersonen (zum Beispiel Angehörige) mittels der steuerlichen Identifikationsnummer
  • Unternehmer -unter Angabe der persönlichen/betrieblichen Steuernummer-

zu erstellen und eine Registrierung anzustoßen.

Im nächsten Schritt wird eine Aktivierungs-ID per E-Mail versendet. Diese beinhaltet zudem einen Link, bei dem der Aktivierungs-Code (welcher in den nächsten sieben bis zehn Tagen per Brief an die Wohnanschrift der Mandanten beziehungsweise der Angehörigen aus den Steuerkonten heraus versandt wird) einzugeben ist.

Nach der erfolgreichen Registrierung des Benutzerkontos ist die Registrierung als Vollmachtnehmender über die Menü-Punkte Formulare & Leistungen > Vollmachten verwalten > Registrierung als Vollmachtnehmer anzustoßen. Im Anschluss erhalten Sie eine Vollmachtnehmer-Identifikationsnummer (kurz VN-ID).

Wichtiger Hinweis

Sollte sich nach Abschluss der Registrierung als sonstiger Vollmachtnehmender Ihre Adresse ändern, so passen Sie die Daten bitte auch unter Mein ELSTER / Vollmachten verwalten / Änderung der Vollmachtnehmeradressdaten an.

Bearbeitungsdauer

Die Einrichtung von Kanzleien bzw. von Gesellschaften zur Teilnahme an der Vollmachtsdatenbank ist mit der Registrierung innerhalb eines Tages abgeschlossen.

Welche Fristen müssen beachtet werden?

Sie müssen bei der Registrierung keine Fristen einhalten.

(Der Vollmachtcode, der postalisch zur Übermittlung der Vollmacht übersandt wird, ist hingegen nur 90 Tage gültig.)

VN-ID

Die 25-stellige Vertreternummer (kurz VN-ID) beginnt mit folgenden Kennungen:


VN-ID 
beginnt mit

 

Typ des Vollmachtnehmers

Ohne Vollmachtsvermutung
(Es erfolgt kein Abgleich mit öffentlichen Stellen.)

 
0300FSonstige Vollmachtnehmer, z.B. Angehörige
0400FInländische Steuerberater bzw. landwirtschaftliche Buchstellen, die nicht an der K-VDB teilnehmen (also nicht den technischen Dienstleister nutzen)
0500FAusländische Steuerberater, die nicht an der K-VDB teilnehmen

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