Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen.
Hinweis: Mit der Grundsteuerreform gehören Wohnteile eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zum Grundvermögen und werden mit der Grundsteuer B besteuert. Neue Aktenzeichen, die Sie für die Erklärung der Wohnteile benötigen, teilt Ihnen die Finanzverwaltung rechtzeitig vor dem 1. Juli 2022 schriftlich mit.
Die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Flächen (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) erfolgt bundeseinheitlich in allen Ländern nach den bundesgesetzlichen Regelungen. Eigene Landesmodelle gibt es hier nicht.In Zusammenarbeit mit der hessischen Katasterverwaltung wird Ihnen ein „Sonderkatasterauszug Hessen – Grundsteuerreform (LuF)“ online und kostenfrei zum Abruf bereitgestellt. Dieser enthält neben der Auflistung Ihrer Flurstücke weitere zu erklärende Daten. Für den Abruf des Sonderkatasterauszugs benötigen Sie Ihr Aktenzeichen, das Sie ab dem Juni mit einem Informationsschreiben Ihres Finanzamtes erhalten. Weitere Informationen und den Link zum Sonderkatasterauszug finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Das Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer A
Das bisherige dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Flächen erhalten. Danach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt: