Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen.
Hinweis: Mit der Grundsteuerreform gehören Wohnteile eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zum Grundvermögen und werden mit der Grundsteuer B besteuert. Neue Aktenzeichen, die Sie für die Erklärung der Wohnteile benötigen, hat Ihnen die Finanzverwaltung Ende Juni 2022 zugeschickt.
Die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Flächen (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) erfolgt bundeseinheitlich in allen Ländern nach den bundesgesetzlichen Regelungen. Eigene Landesmodelle gibt es hier nicht. In Zusammenarbeit mit der hessischen Katasterverwaltung wird Ihnen ein „Sonderkatasterauszug Hessen – Grundsteuerreform (LuF)“ online und kostenfrei zum Abruf bereitgestellt. Dieser enthält neben der Auflistung Ihrer Flurstücke weitere zu erklärende Daten. Für den Abruf des Sonderkatasterauszugs benötigen Sie Ihr Aktenzeichen, das Sie mit dem Informationsschreiben Ihres Finanzamtes erhalten haben.
Hinweis: Einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen - dazu gehören auch Streuobstwiesen, (verpachtete oder brachliegende) Flächen im Außenbereich, die jederzeit wieder der sog. Urproduktion (selbsterzeugte und unverarbeitete landwirtschaftliche Produkte) dienen könnten - werden im Rahmen der Grundsteuerreform als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bezeichnet (auch wenn diese nicht aktiv bewirtschaftet werden) und sind nicht als unbebaute Grundstücke des Grundvermögens zu erklären. Der Grundbesitz fällt somit unter die Grundsteuer A.