Blick über das Trakehner Gestüt Elmarshausen in Nordhessen

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Die Grundsteuer A wird für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhoben. Zu den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gehören auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen (zum Beispiel ein verpachteter Acker). Hessen wird - wie alle anderen Länder auch - die Regelungen des Bundes zur Grundsteuer A übernehmen.

Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen.

Hinweis: Mit der Grundsteuerreform gehören Wohnteile eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zum Grundvermögen und werden mit der Grundsteuer B besteuert. Neue Aktenzeichen, die Sie für die Erklärung der Wohnteile benötigen, hat Ihnen die Finanzverwaltung Ende Juni 2022 zugeschickt.

Die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Flächen (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) erfolgt bundeseinheitlich in allen Ländern nach den bundesgesetzlichen Regelungen. Eigene Landesmodelle gibt es hier nicht. In Zusammenarbeit mit der hessischen Katasterverwaltung wird Ihnen ein „Sonderkatasterauszug Hessen – Grundsteuerreform (LuF)“ online und kostenfrei zum Abruf bereitgestellt. Dieser enthält neben der Auflistung Ihrer Flurstücke weitere zu erklärende Daten. Für den Abruf des Sonderkatasterauszugs benötigen Sie Ihr Aktenzeichen, das Sie mit dem Informationsschreiben Ihres Finanzamtes erhalten haben.

Hinweis: Einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen - dazu gehören auch Streuobstwiesen, (verpachtete oder brachliegende) Flächen im Außenbereich, die jederzeit wieder der sog. Urproduktion (selbsterzeugte und unverarbeitete landwirtschaftliche Produkte) dienen könnten - werden im Rahmen der Grundsteuerreform als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bezeichnet (auch wenn diese nicht aktiv bewirtschaftet werden) und sind nicht als unbebaute Grundstücke des Grundvermögens zu erklären. Der Grundbesitz fällt somit unter die Grundsteuer A.

Grundsteuer A

Der Sonderkatasterauszug

Mit dem Sonderkatasterauzug erhalten Sie online und kostenlos viele zu erklärende Daten zu Ihrem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

Land- und Forstwirtschaft

Welche Angaben sind in der Erklärung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) erforderlich und wo finden Sie diese Daten?

  • Aktenzeichen: Dieses wird Ihnen mit dem Informationsschreiben Ihres Finanzamtes mitgeteilt: Sie finden das Aktenzeichen (16-stellig), bisher auch „Einheitswert-Aktenzeichen“, „EW-Az.“ oder ähnlich genannt, im Übrigen aber auch auf den Einheitswertbescheiden des Finanzamts oder den Abgabenbescheiden bzw. Grundsteuerbescheiden der Kommune.
  • Zuständiges Finanzamt: Ist nur anzugeben, sofern Sie die Erklärung in Papierform abgeben dürfen. Die Kontaktdaten Ihres Finanzamts können Sie auch dem Informationsschreiben entnehmen.
  • Lage des Betriebs bzw. Lage des Flurstücks: Zur Lage gehören Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Falls eine Adresse nicht vorhanden ist, bezieht sich die Lage auf Katasterdaten (Gemarkung, Flur, Flurstück) und die Grundbuchblattnummer. Diese Daten finden Sie auch im Sonderkatasterauszug HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster.
  • Eigentümerinnen und Eigentümer: Es sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer mit Adressdaten zu erklären.

  • Angaben zum Grundstück (Fläche des Grund und Bodens (= amtliche Fläche bzw. Grundstücksgröße), Gemarkung und deren Nummer, Flur/Flurstück, Grundbuchblattnummer): Diese Angaben finden Sie im Sonderkatasterauszug HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster.
  • Angaben zu den jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Fläche der Nutzung, Nutzungsart und -schlüssel und ggf. Ertragsmesszahl): Diese Angaben finden Sie im Sonderkatasterauszug.
  • Bruttogrundflächen von Wirtschaftsgebäuden: Sollten zu Ihrem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Wirtschaftsgebäude gehören, welche für Fass- und Flaschenweinerzeugung, Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau, Produktion von Nützlingen oder für Nebenbetriebe genutzt werden (bzw. der Lagerung/dem Vertrieb für diese Nutzungsarten dienen), müssen Sie hierfür die Bruttogrundfläche erklären. Dies ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen des Bauwerks. Vereinfacht gesagt: Die Außenmaße des Gebäudes mal die Anzahl der nutzbaren Geschosse. Bitte beachten Sie: Nebenbetriebe sind Produktionszweige eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs, z. B. Hofläden, Mühlen, Sägewerke, Brennereien, Räuchereien, Kompostierungen.

Weitere Informationen

Hier finden Sie weitere hilfreiche und wichtige Informationen zur Grundsteuer A.

Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören

  • aktive Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe,
  • ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe und
  • einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke (verpachtet, unentgeltlich überlassen oder ungenutzt).

Nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören

  • Wohngebäude,
  • nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden sowie
  • nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäudeteile.

Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören

  • alle als Acker- und Grünland genutzten Flächen sowie
  • brachliegende Acker- und Grünlandflächen,

sofern sie nicht vorrangig zu einer anderen Nutzung gehören.

In der Anlage Land- und Fortwirtschaft ist diese Nutzung mit der Nutzungsnummer 1 anzugeben.

Landwirtschaftlich genutzte Flächen gehören unabhängig davon, wie oft sie gemäht werden (dürfen), zur landwirtschaftlichen Nutzung. Die Tatsache, dass die Flächen nur einmal im Jahr gemäht werden dürfen, wirkt sich nicht wertmindernd aus.

Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle

  • Flächen, die zur Erzeugung von Rohholz genutzt werden (Holzboden- und Nichtholzbodenflächen),
  • Samenplantagen,
  • Saat- und Pflanzkämpe (wenn sie zu mehr als zwei Dritteln der Erzeugung von Pflanzen für den eigenen Betrieb dienen) sowie
  • Wildäcker und Wildwiesen (soweit sie nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung oder zum Geringstland gehören).

Die EMZ stellt die natürliche Ertragsfähigkeit von landwirtschaftlichen Nutzflächen dar.

In der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag müssen Sie in der Anlage Land- und Forstwirtschaft bei folgenden Nutzungen die EMZ angeben:

  • Landwirtschaftliche Nutzung,
  • Saatzucht und
  • Kurzumtriebsplantagen.

Sie finden die EMZ z.B. im Sonderkatasterauszug. Den Sonderkatasterauszug können Sie direkt über folgenden Link abrufen:

https://gds.hessen.de/webshop/grundsteuerauszug-lufÖffnet sich in einem neuen Fenster

Auch ein brachliegender Acker gehört zur landwirtschaftlichen Nutzung, sofern er nicht vorrangig zu einer anderen Nutzung gehört. Sie müssen Ihren Acker in der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag eintragen. Bei Art der Nutzung wählen Sie dabei Landwirtschaftliche Nutzung aus.

Bei Gärten muss zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen unterschieden werden. Die Abgrenzungskriterien zwischen den Vermögensarten haben sich durch die Reform nicht geändert, so dass Sie sich grundsätzlich an den bislang vergebenen Aktenzeichen orientieren können. Eine Zuordnung Ihres Gartens zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen erkennen Sie daran, dass Ihr Aktenzeichen an sechster Stelle die Ziffer 7 enthält.

Nachfolgend finden Sie typische Beispiele näher dargestellt:

Hausgärten

Der typische zu einem Gebäude (Ein-, Zweifamilien-, Mehrfamilienhaus) gehörende Garten gehört unabhängig von seiner Nutzung zum Grundvermögen und fließt mit der jeweiligen Fläche in die Berechnung des Grundsteuermessbetrags ein. In Ortsrandlagen kann es vorkommen, dass weitere an das Grundstück angrenzende (Garten-)Flächen als land- und forstwirtschaftliches Vermögen eingestuft sind. In diesem Fall ist zusätzlich (zu der Erklärung für das Grundvermögen) unter dem land- und forstwirtschaftlichen Aktenzeichen eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag mit der Fläche und der jeweiligen Nutzung abzugeben.

Gärten im Außenbereich

Gärten außerhalb der Städte und Gemeinden sind häufig als land- und forstwirtschaftliches Vermögen einzustufen.

In vielen Fällen ist Gemüse- oder Obstbau für private Gärten die zutreffende Nutzung. Sollte eine Streuobstwiese vorliegen, so ist eine landwirtschaftliche Nutzung zu erklären.

Sofern Gemüse- und Obstbau unterbleiben und hingegen Freizeitzwecke im Vordergrund stehen, ist der Garten dem Grundvermögen zuzuordnen. In diesem Fall erfolgt die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags für ein unbebautes Grundstück.

Kleingartenland und Dauerkleingarten

Nach § 240 BewG gelten als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.

Zum Kleingartenland zählen nur Flächen in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z. B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

Zu der Nutzung Dauerkleingarten zählt die Fläche eines Kleingartens, wenn diese Fläche im Bebauungsplan als Dauerkleingarten ausgewiesen ist.

Diese Flächen sind in der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag mit der Nutzung „Kleingartenland“ anzugeben.

 Bitte beachten Sie:

Die verschiedenen Nutzungen sind in den ELSTER-Hilfen genau beschrieben. Sofern Sie zu dem Ergebnis kommen, dass die bislang vorliegende Vermögensart nicht mehr zutrifft (Obst- oder Gemüsebau unterbleibt und Nutzung nur noch zu Freizweitzwecken), setzen Sie sich bitte mit Ihrem Finanzamt in Verbindung. Ihr Finanzamt wird das Aktenzeichen dann vor der Erklärungsabgabe ändern.

Wir haben die richtige Zuordnung von Gärten auch in einem unserer Tipps und Tricks-Videos erklärt. Schauen Sie sich gerne auch noch mal das VideoÖffnet sich in einem neuen Fenster hierzu an.

Die Nutzung Gemüsebau wird in

  • Gemüsebau auf Freilandflächen und
  • Gemüsebau unter Glas und Kunststoffen

unterschieden.

Zur Nutzung Gemüsebau auf Freilandflächen gehört der Anbau von

  • Gemüse,
  • Rhabarber,
  • Tee,
  • Gewürz- und Heilkräutern,
  • Zuckermais und die Vermehrung von
  • Gemüsesamen.

Zu den Flächen gehören auch Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege (Flächen, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen).

Zur Nutzung Gemüsebau unter Glas und Kunststoffen gehört der Anbau von Gemüse in

  • Gewächshäusern (z. B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser),
  • Folientunneln (begehbar) und
  • anderen Kulturräumen (z. B. Treibräume).

Zur Nutzung Obstbau auf Freilandflächen gehört der Anbau von

  • Baumobst,
  • Strauchbeerenobst,
  • Tafeltrauben,
  • Erdbeeren und
  • sonstigen Obstarten.

Sie müssen den Obstbau auf Freilandflächen wie folgt in der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag eintragen - Art der Nutzung: Obstbau – Freiland.

Handelt es sich bei dem Obstbau um Streuobstwiesen, gehören diese zur landwirtschaftli-chen Nutzung - Art der Nutzung: Landwirtschaftliche Nutzung. Im Gegensatz hierzu ist der Obstbau von niederstämmigen Obstsorten in Monokultur geprägt (Obstplantagen).

Eine Streuobstwiese oder ein Streuobstacker ist eine Ansammlung von Obstbäumen unterschiedlichen Alters und Sorten. Streuobstwiesen und Streuobstacker gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung.

Folgende Merkmale sind typisch für Streuobstwiesen oder Streuobstacker:

  • Bei den Bäumen handelt es sich meist um hochstämmige Obstbäume.
  • Die Fläche ist durch eine Unternutzung der vorhandenen Hochstämme geprägt.
  • Bei der Bewirtschaftung wird auf chemisch-synthetische Pestizide und künstlichen Dünger verzichtet.

Dies gilt auch, wenn Sie das Obst nur für den eigenen Bedarf ernten.

Auch für verwilderte Flächen ist eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abzugeben.

Eine Fläche gilt nur als verwildert, wenn die für eine Instandsetzung der Fläche anfallenden Kosten die voraussichtliche Ertragsfähigkeit offensichtlich übersteigen würden. Wurde die Fläche z. B. im Rahmen eines Förderprogramms stillgelegt und werden dafür Prämien gezahlt, gilt die Fläche nicht als verwildert.

Die Zuordnung von verwilderten Flächen nach Art der Nutzung hängt davon ab, ob sie bodengeschätzt sind. Ob Flächen bodengeschätzt sind, erkennen Sie daran, ob im Sonderkatasterauszug Flächen als „Grünland“ oder „Ackerland“ mit EMZ ausgewiesen sind.

Sie müssen verwilderte Fläche wie folgt in der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag eintragen:

Bodengeschätzt: verwilderte Fläche gehört zur landwirtschaftlichen Nutzung (Art der Nutzung)

Nicht bodengeschätzt: verwilderte Fläche gehört zum Geringstland (Art der Nutzung)

Das Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer A

Das bisherige dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Flächen erhalten. Danach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:

Auf der Grundlage der von den Eigentümerinnen und Eigentümern mit der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag übermittelten Daten ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Der ermittelte Grundsteuerwert wird in einer nächsten Stufe mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Das ergibt den Grundsteuermessbetrag. Die Eigentümerinnen und Eigentümern erhalten vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid.

Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Hinweis: Dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune. In Hessen werden der Feststellungsbescheid des Grundsteuerwerts und der Bescheid zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags regelmäßig zusammengefasst in einem Schreiben versandt.

Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu ermitteln.

Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Die Hebesätze für die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 werden im Laufe des Jahres 2024 von den Kommunen  festgelegt.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten in einem letzten Schritt von der Kommune den Grundsteuerbescheid.

Hinweis: Dieser Bescheid enthält für Sie eine Zahlungsaufforderung an die Kommune. Die auf den neuen Bemessungsgrundlagen basierende Grundsteuer ist erstmalig ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen. Bis dahin sind die Zahlungen auf Grundlage der bisherigen Einheitswerte und entsprechend der letzten Festsetzung der Kommune zu leisten.

Berechnungsbeispiele für die Grundsteuer A:

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