(1) Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, können den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden. Im Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwaltungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbehörden zu seiner Person gespeicherten Daten ermächtigt hat. Die übermittelten Daten müssen der erteilten Vollmacht entsprechen. Wird eine Vollmacht, die nach Satz 1 übermittelt worden ist, vom Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen oder verändert, muss der Bevollmächtigte dies unverzüglich den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitteilen.
(2) Werden die Vollmachtsdaten von einem Bevollmächtigten, der nach § 3 des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelt, so wird eine Bevollmächtigung im mitgeteilten Umfang vermutet, wenn die zuständige Kammer sicherstellt, dass Vollmachtsdaten nur von den Bevollmächtigten übermittelt werden, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Die für den Bevollmächtigten zuständige Kammer hat den Landesfinanzbehörden in diesem Fall auch den Wegfall einer Zulassung unverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von einem anerkannten Lohnsteuerhilfeverein im Sinne des § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes übermittelt werden, sofern die für die Aufsicht zuständige Stelle in einem automatisierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt.
Gültigkeit
Grundsätzlich gelten Vollmachten unbefristet bis zu ihrem Widerruf.
Nach dem allgemeinen Grundsatz (Zeile 26 des amtlichen Vollmachtmusters) erlöschen bisher erteilte Vollmachten, wenn eine neue Vollmacht angezeigt wird (implizierter Widerruf). Dies kann durch Ankreuzen der Zeile 28 des amtlichen Vollmachtmusters („Nur soweit diese dem/der oben genannten Bevollmächtigten erteilt wurden“) umgangen werden. Dies hat zur Folge, dass zwei Vollmachten unterschiedlicher Vollmachtnehmenden parallel existieren (sogenannte Doppelvollmachten).
Es besteht außerdem die Möglichkeit, Vollmachten sachlich (Zeile 15) und zeitlich (Zeile 23/24) einzuschränken.
Vollmacht-Identifikationsnummer
Für jede Vollmacht wird eine Vollmacht-Identifikationsnummer (VM-ID) vergeben. Diese besteht aus 25 Ziffern und unterscheidet sich an der zweiten und vierten Stelle.
Die VM-ID setzt sich folgendermaßen zusammen:
hier am Beispiel eines Lohnsteuerhilfevereins (0202G…):
0202
G
0000012345
0000000000
Herausgeber (4 Zeichen)
Formatkennzeichen (1 Zeichen - immer „F“)
Vollmachtnehmerhaupt-ID (10 Ziffern)
Vollmachtnehmer- Untersegment-ID (10 Ziffern)
Es gibt folgende Typen von Vollmacht-Identifikationsnummern:
VM-ID beginnt mit
Typ der Vollmacht
0100G
Vollmacht eines Berufsträgers, die die Kammer-Datenbank (K-VDB) der Berufskammer nutzt
0202G
Vollmacht eines (anerkannten) Lohnsteuerhilfevereins, der im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (ADLER) eingetragen ist
0303G
Vollmacht eines Angehörigen
0304G
Abrufvollmacht eines Angehörigen
0305G
Einwilligungserklärung
0400G
Vollmacht eines inländischen Steuerberaters bzw. einer landwirtschaftlichen Buchstelle, der/die nicht an K-VDB teilnimmt
0404G
Abrufvollmacht eines inländischen Berufsträgers (auch landwirtschaftliche Buchstelle), der nicht an K-VDB teilnimmt
0500G
Vollmacht eines ausländischen Steuerberaters, der nicht an K-VDB teilnimmt
0504G
Abrufvollmacht eines ausländischen Steuerberaters, der nicht an K-VDB teilnimmt
Typen von Vollmachten
Es gibt verschiedene Arten von Vollmachten, die je nach Art des Vollmachtnehmenden gegebenenfalls eingeschränkt sein können und nicht alle Varianten des Abrufs beziehungsweise der Vertretungseinschränkung ermöglichen.
Grundsätzlich wird für steuerliche Berater und Lohnsteuerhilfevereine empfohlen eine Generalvollmacht ohne sachliche und zeitliche Einschränkungen zu übermitteln, um so in nur einem Arbeitsschritt sowohl eine Vertretungs- als auch Empfangsvollmacht und die Abrufberechtigungen zum eDatenabruf und zur Steuerkontoabfrage zu erlangen.
Übersicht zu den anderen Vollmachtvarianten und den jeweiligen Auswirkungen auf die Datenabrufbefugnisse:
Ausprägung der Vollmacht
eDatenabruf
(bei natürlichen Personen)
Steuerkonto-
abfrage
Generalvollmacht (ohne sachliche und zeitliche Einschränkungen)
JA
JA
Vollmacht mit sachlicher Einschränkung
JA
NEIN
Vollmacht mit sachlicher Einschränkung (und Kreuz in Zeile 38)
JA
JA
Vollmacht mit zeitlicher Einschränkung
JA
NEIN
Vollmacht mit zeitlicher Einschränkung (und Kreuz in Zeile 38)
JA
JA
Vollmacht mit sachlichem Ausschluss der ESt
NEIN
NEIN
Vollmacht mit sachlichem Ausschluss der ESt
(und Kreuz in Zeile 38)
NEIN
JA
Vollmacht mit sachlichem Ausschluss des Festsetzungsverfahrens
NEIN
NEIN
Vollmacht mit sachlichem Ausschluss des Festsetzungsverfahrens (und Kreuz in Zeile 38)
NEIN
JA
BUFA-Vollmacht ohne Angabe einer vollständigen Steuernummer
JA
NEIN
Bei sonstigen Vollmachtnehmenden (zum Beispiel Angehörigen) sind neben der Vertretungs- und Empfangsvollmacht auch immer die Datenabrufbefugnisse eingeschlossen.
Sollten hingegen nur die Datenabrufe gewünscht sein, kann auch eine reine Abrufvollmacht übermittelt werden.
Die Abrufvollmacht kann nur unter Angabe einer vollständigen Steuernummer übermittelt werden.
Einige Tage nach Übermittlung der Vollmacht erhält der Mandant beziehungsweise das Mitglied von ELSTER einen Brief mit Anlage, aus der der Vollmachtcode für die Freischaltung entnommen werden kann.
Bei einer Abrufvollmacht ist kein Update möglich, bei vorgesehenen Anpassungen ist diese zu widerrufen und gegebenenfalls neu zu übermitteln.
Pro Steuernummer ist eine separate Abrufvollmacht zu übermitteln.
Bei Gesamtabgaben ist zu unterscheiden, ob der Steuerfall im bisherigen Bundesland verbleibt oder die Zuständigkeit auf ein anderes Bundesland übergeht. Es gibt daher unterschiedliche Verfahrensweisen bezüglich einer bestehenden Vollmacht:
innerhalb eines Bundeslandes: Die Steuernummer wird automatisch durch die Finanzverwaltung aktualisiert und an ELSTER bzw. K-VDB übermittelt.
in ein anderes Bundesland: Da hier keine automatische Aktualisierung stattfindet, muss die Vollmacht vom Bearbeitenden im übernehmenden Finanzamt personell eingepflegt werden. Im Anschluss an diese Maßnahme wird ein entsprechender Datensatz an ELSTER beziehungsweise die K-VDB übermittelt.
Im Falle einer Neuaufnahme muss die korrekte Bundesfinanzamts-Nummer (BUFA-Nummer) des zuständigen Finanzamts im jeweiligen Bundesland zu Verfügung stehen, so dass diese nach personeller Prüfung durch einen Bearbeitenden der neu erteilten Steuernummer zugeordnet wird. Es kann daher zu einer zeitlichen Verzögerung der Einarbeitung kommen.
Bitte achten Sie darauf, ausschließlich in diesen Fällen eine BUFA-Nummer anzugeben!
Eine "Doppelvollmacht" erfordert im amtlichen Vollmachtformular eine Auswahl in Zeile 28.
Nach dem allgemeinen Grundsatz (Zeile 26 des amtlichen Vollmachtmusters) erlöschen bisher erteilte Vollmachten, wenn eine neue Vollmacht angezeigt wird (implizierter Widerruf). Dies kann durch Ankreuzen der Zeile 28 des amtlichen Vollmachtmusters („Nur soweit diese dem/der oben genannten Bevollmächtigten erteilt wurden“) umgangen werden. Dies hat zur Folge, dass zwei Vollmachten unterschiedlicher Vollmachtnehmender parallel existieren können (sogenannte "Doppelvollmachten").
Eine solche Vollmacht liegt vor, wenn mehrere Vollmachtnehmende mit der Vertretung beauftragt wurden.
Die Einarbeitung ins Steuerkonto verbunden mit der Freischaltung zur Steuerkontoabfrage kann in der Regel erst nach personeller Einarbeitung durch einen Bearbeitenden erfolgen. Bitte rechnen Sie mit einem zeitlichen Versatz.
Die Berechtigung zum eDatenabruf wechselt in diesem Fall von der alten Vollmacht auf die neue Doppelvollmacht.
In Fällen mit Zusammenveranlagung sind zwingend zwei inhaltsgleiche Vollmachten der Ehegatten/Lebenspartner möglichst zeitgleich zu übermitteln.
Sollte die zweite inhaltsgleiche Vollmacht fehlen, wird nach Ablauf einer Wartefrist mit einem entsprechenden Hinweis auf die fehlende Vollmacht hingewiesen und die Steuernummer zurückgewiesen.
Bei einer Korrektur zu einer zurückgewiesenen Steuernummer muss beachtet werden:
Erfolgt die Vertretung durch einen Dritten?
Ein Update auf die bestehende Vollmacht ist derzeit - nicht - möglich. Die ursprüngliche Vollmacht ist zu widerrufen. Anschließend können am Folgetag zwei inhaltsgleiche Vollmachten für die Ehegatten übermittelt werden.
Erfolgt die Vertretung im eigenen Fall?
Hier handelt es sich um eine Abrufvollmacht. Ein Update ist hier - nicht - möglich. Die ursprüngliche Vollmacht ist zu widerrufen. Anschließend können am Folgetag zwei inhaltsgleiche Vollmachten für die Ehegatten übermittelt werden.
Links zum ...
Folgen Sie dem Link zu den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen und geben im Suchfenster den Begriff „Vollmacht“ ein.