Ab Beginn des Jahres 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für die meisten Einkommensteuerpflichtigen. Er wird nur noch erhoben, wenn die festzusetzende Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags den Betrag von 16.956 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung übersteigt. Oberhalb dieser Grenzen liegt eine „Milderungszone“, in der der Solidaritätszuschlag schrittweise an den vollen Satz von 5,5 % herangeführt wird. Mit der Milderungszone wird verhindert, dass bei Personen, deren Einkommensteuerschuld z. B. nur um wenige Euro über der Freigrenze liegt, gleich der volle Solidaritätszuschlagsatz zur Anwendung kommt.
Die geschilderte Rechtslage gilt ab Anfang des Jahres 2021 und damit auch für die entsprechenden Vorauszahlungen. Bei Steuerpflichtigen, die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag leisten, können zum nächsten Vorauszahlungstermin am 10. März 2021 noch Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag festgesetzt sein, obwohl die Freigrenze nicht überschritten wird. Dies ist aber kein Grund zur Beunruhigung für die Betroffenen. Die Finanzämter identifizieren diese Fälle und aktualisieren die Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag. Diese Arbeiten werden mit Hochdruck durchgeführt und zum Großteil zum 10. März 2021 abgeschlossen sein. Abgesehen davon wird der Anpassungsbedarf für die Vorauszahlungen im laufenden Kalenderjahr ohnehin regelmäßig vom zuständigen Finanzamt überprüft, z. B. bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 oder 2020.
Die Vorauszahlungen für das Jahr 2021 werden mit der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2021 auf das endgültige Ergebnis angerechnet und haben somit nur einen vorläufigen Charakter. Dabei kann es abhängig vom jeweiligen Einzelfall zu Erstattungen oder Nachzahlungen kommen.