Die Grundsteuer ist im Regelfall von den Eigentümerinnen und Eigentümern eines Grundstücks (oder einer Eigentumswohnung) zu zahlen. In Fällen eines Erbbaurechts (auch Wohnungserbbaurecht oder Teilerbbaurecht) zahlen die Erbbauberechtigten die Grundsteuer. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden zahlen die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens die Grundsteuer. Wird Grundbesitz vermietet, kann die Grundsteuer von den Eigentümerinnen und Eigentümern auf die Mieterinnen und Mieter als Nebenkosten umgelegt werden.
Die Grundsteuer wird von den Städten und Gemeinden, in deren Gebiet sich der Grundbesitz befindet, erhoben und die Einnahmen fließen auch ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Derzeit sind das in Hessen jedes Jahr rund 1,2 Milliarden Euro. Damit zählt die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Diese Mittel werden verwendet, um damit zum Beispiel Schulen, Kindertagesstätten, Schwimmbäder oder Büchereien zu finanzieren und wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken vorzunehmen.
Das Finanzamt setzt den Grundsteuermessbetrag fest. Der Grundsteuermessbetrag ist das Berechnungsergebnis aus den von Ihnen erklärten Angaben (wie z.B. den Flächen) und den vom Finanzamt automatisch beigesteuerten Faktoren. Auf diesen wendet die Stadt oder Gemeinde den Grundsteuerhebesatz an und ermittelt so die jährliche Grundsteuer.
Bei der Grundsteuer werden die Grundsteuer A, die Grundsteuer B und die Grundsteuer C unterschieden. Die Grundsteuer A gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, zu denen auch land- und forstwirtschaftliche Flächen gehören. Die Grundsteuer B erfasst unbebaute und bebaute Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet sind - hierzu gehören auch Eigentumswohnungen. Die bundesweit neu eingeführte Grundsteuer C gilt für baureife, nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnete Grundstücke.