Erwachsen Ihnen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, dann sind diese Aufwendungen – soweit es sich um Geldzuwendungen handelt – unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes nur noch dann steuerlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Zahlung durch Überweisung auf das Konto der unterhaltsberechtigten Person erfolgt.
Andere Zahlungswege, insbesondere die Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten, können steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Kurz zusammengefasst:
- Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025, also für alle Unterhaltsleistungen, die ab dem 1. Januar 2025 geleistet werden.
- Neu: Geldzuwendungen müssen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen.
- Die übrigen Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen gemäß 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz müssen, wie bisher auch, erfüllt sein.