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Einkommensteuer
Wissenswertes für die Steuererklärung 2024
Bisher waren Verluste aus Termingeschäften nur in einem gesonderten Verlustverrechnungskreis steuerlich zu berücksichtigen. Darüber hinaus war die Verrechnung von uneinbringlichen Kapitalforderungen mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen auf jährlich 20.000 Euro beschränkt (§ 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes).
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurden die bisherigen Regelungen dazu rückwirkend gestrichen. Die Änderungen sind damit für alle offenen Fälle anwendbar. Weitere Informationen erhalten Betroffene auch von ihren depotführenden Geldinstituten.
Bereits durch das Wachstumschancengesetz 2023 wurden verschiedene steuerliche Regelungen betreffend die Besteuerung von Versorgungsbezügen und Renten zugunsten der Steuerpflichtigen angepasst.
Im Einzelnen:
- Der Versorgungsfreibetrag für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 Nummern 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes) bemisst sich nach den Verhältnissen im Jahr des Beginns der Versorgung und bleibt für die gesamte Bezugszeit der Versorgungsbezüge unverändert (§ 19 Absatz 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes). Seit 2006 erfolgt eine Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags entsprechend der Tabelle in § 19 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Durch die Anpassung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 entfällt der Versorgungsfreibetrag erst ab dem Jahr 2058 (bisher ab 2040) vollständig.
- Entsprechendes gilt für den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Auch dieser wird, wie aus der Tabelle in § 19 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ersichtlich, ab dem Veranlagungszeitraum 2023 langsamer abgeschmolzen und entfällt erst ab dem Jahr 2058 (bisher ab 2040).
- Leibrenten – insbesondere aus den gesetzlichen Rentenversicherungen – und andere Leistungen aus der sogenannten Basisversorgung sind als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des erstmaligen Rentenbezugs. Dabei wird im Folgejahr des Rentenbeginns entsprechend der Tabelle in § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ein steuerfreier Jahresbetrag der Rente festgestellt, der unverändert bestehen bleibt, solange die Rente bezogen wird. Spätere regelmäßige Rentenerhöhungen unterliegen somit in voller Höhe der Einkommensbesteuerung.
Auch bei der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung erfolgt seit 2006 eine Abschmelzung des steuerfreien Jahresbetrags entsprechend der vorgenannten Tabelle. Durch die Anpassung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 kommt es jetzt erst mit Rentenbeginn ab dem Jahr 2058 (bisher ab 2040) zu einer Besteuerung in voller Höhe.
- Einen Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a des Einkommensteuergesetzes erhält jede steuerpflichtige Person, individuell bezogen auf ihre Einkünfte, die vor Beginn eines Veranlagungszeitraums das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Der Altersentlastungsbetrag berechnet sich unter Berücksichtigung eines Höchstbetrags prozentual nach der in § 24a Satz 5 des Einkommensteuergesetzes enthaltenen Tabelle vom Arbeitslohn und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. Dabei gehören insbesondere Einkünfte aus Versorgungsbezügen und Leibrenten nicht zur Bemessungsgrundlage.
Auch der Altersentlastungsbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 langsamer abgeschmolzen und entfällt ab dem Jahr 2058 vollständig (bisher ab 2040).
Die Freigrenze für den Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Absatz 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes) wurde angehoben. Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1000 Euro (bis 31.Dezember 2023 600 Euro) betragen hat.
Wichtig zu wissen: Eine Freigrenze ist kein Freibetrag. Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Die Freigrenze ist nicht vom Gewinn abzuziehen.
Das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und steuerlich geförderte Kapital kann gemäß § 92a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen auch für energetische Sanierungsmaßnahmen an einer selbstgenutzten Immobilie genutzt werden.
Sofern Sie Kapital aus Ihrem Altersvorsorgevertrag für energetische Sanierungsmaßnahmen an Ihrer selbstgenutzten Immobilie einsetzen wollen, müssen Sie dies bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragen und dabei die notwendigen Nachweise erbringen. Einzelheiten zu den rechtlichen Voraussetzungen, den erforderlichen Nachweisen und dem Verfahren zur Wohn-Riester-Förderung finden Sie auf der Internetseite der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)Öffnet sich in einem neuen Fenster.
Übrigens: Haben Sie von der ZfA einen Bescheid über die Festsetzung der Altersvorsorgezulage erhalten? Die gesondert festgesetzten Besteuerungsgrundlagen stellen ab dem Beitragsjahr 2024 einen Grundlagenbescheid dar, an den die Finanzverwaltung gebunden ist (§ 91 Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes). Bei Einwänden gegen den Festsetzungsbescheid können Sie innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheids fristgerecht Einspruch einlegen. Auch hierfür ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)Öffnet sich in einem neuen Fenster Ihr richtiger Ansprechpartner.
Eine Übersicht der wichtigsten Freibeträge zur Einkommensteuer 2024 finden Sie in unserem gesonderten Artikel: