Bescheid über den Grundsteuermessbetrag

Bescheid über den Grundsteuermessbetrag

Die hessischen Finanzämter haben bereits über 2,3 Millionen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag versendet. Die Bearbeitung der Erklärungen läuft auf Hochtouren. Zahlreiche Eigentümerinnen und Eigentümer haben ihren Bescheid also bereits erhalten, andere warten noch darauf. Dieser Artikel klärt darüber auf, was in diesem Zusammenhang zu beachten ist.

Für Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihren Bescheid über den Grundsteuermessbetrag bereits erhalten haben, gilt zuvorderst: Sie müssen noch nichts zahlen! Denn der ihnen vorliegende Bescheid über den Grundsteuermessbetrag enthält keine Zahlungsaufforderung. Diese folgt erst im Grundsteuerbescheid der Kommune (jeweilige Stadt oder Gemeinde). Mit dem Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 – dieser wird voraussichtlich Anfang des Jahres 2025 verschickt – werden sie durch die Kommune über die Höhe der neu zu zahlenden Grundsteuer informiert und damit auch direkt zur Zahlung aufgefordert. Die neue Grundsteuer zahlen Eigentümerinnen und Eigentümer dann – so wie bislang auch – direkt an ihre Kommune. Den Bescheid müssen sie im Übrigen nicht an die Stadt oder die Gemeinde weiterleiten. Die Finanzämter informieren die Kommunen darüber direkt.

Gut zu wissen: Wer den aktuellen Hebesatz auf den neuen (für das Jahr 2025 festgesetzten) Grundsteuermessbetrag anwendet, wird nicht zum richtigen Ergebnis kommen. Die Kommunen können und werden erst im Laufe des Jahres 2024 ihren Hebesatz für die neue Grundsteuer festsetzen. Die Hessische Steuerverwaltung wird den Kommunen eine Hebesatzempfehlung geben, um die politisch zugesagte Aufkommensneutralität jeweils vor Ort zu ermöglichen. Diese Hebesatzempfehlung wird auch veröffentlicht werden.

Skizze: Darstellung des Verfahrensablaufs im Rahmen der Grundsteuerreform

 Skizze: Darstellung des Verfahrensablaufs im Rahmen der Grundsteuerreform

Sie haben noch keinen Bescheid erhalten?

Eigentümerinnen und Eigentümer, die nach Abgabe der Erklärung noch keinen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag erhalten haben, müssen nichts veranlassen. Die Bearbeitung aller rund 2,7 Millionen hessischen Grundstücke wird trotz des guten Reformfortschritts erwartungsgemäß Zeit benötigen. Schließlich ist es die größte Steuerreform der Nachkriegsgeschichte.

Der Hessischen Steuerverwaltung ist es ein großes Anliegen, dass die Bürgerinnen und Bürger zeitnah ihren neuen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag erhalten. Hierfür arbeiten die Kolleginnen und Kollegen in den Bewertungsstellen der Finanzämter mit großem Engagement. Der Bearbeitungsumfang und die Bearbeitungszeit sind nach dem jeweiligen Einzelfall zu bemessen. Unter Umständen ergeben sich bei der Prüfung der Erklärung auch Punkte, die der Nachfrage bedürfen. Es ist daher nicht möglich, für jeden einzelnen Bescheid und jedes zuständige Finanzamt das genaue Verarbeitungsdatum zu nennen. Daher kann es auch vorkommen, dass trotz gleichzeitiger Abgabe mehrerer Erklärungen diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten bearbeitet und die Bescheide dementsprechend zeitversetzt versendet werden.

Wir erklären Ihnen einen Musterbescheid!

Im folgenden Abschnitt erklären wir wichtige Aspekte zum Bescheidaufbau und der Berechnung:

Die von den Finanzämtern auf Basis der eingegangenen Grundsteuererklärungen gegenwärtig erstellten Bescheide schließen mit dem sogenannten Grundsteuermessbetrag ab. Hierbei handelt es sich um das Berechnungsergebnis, in das die Angaben der Eigentümerinnen und Eigentümer aus der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag eingeflossen sind.

Ausschnitt eines kommentierten Musterbescheids

Bild: Auszug aus einem Musterbescheid

Das Finanzamt hat dazu noch bestimmte Daten, wie beispielsweise den Bodenrichtwert, automatisch beigesteuert. Das Finanzamt berücksichtigt im Rahmen der Faktor-Berechnung den Bodenrichtwert der Zone, in welcher das Grundstück der Eigentümerin/des Eigentümers liegt. Der Zonen-Bodenrichtwert wird von den Gutachterausschüssen ermittelt. Individuelle, wertrelevante Abweichungen des Grundstücks zum Bodenrichtwert der Zone werden nicht berücksichtigt, da es sich beim Flächen-Faktor-Verfahren um ein verkehrswertunabhängiges Modell (vgl. Artikel Flächen-Faktor-Verfahren) handelt. Der Bodenrichtwert wird im Rahmen der Faktorermittlung lediglich als Indikator für eine Differenzierung der Lage des Grundstücks im Verhältnis zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde mit einer gedämpften steuerlichen Auswirkung berücksichtigt. Die Bodenrichtwerte der verschiedenen Zonen können kostenlos dem Portal Boris HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster entnommen werden.

In die Faktorberechnung fließt zudem der durchschnittliche Bodenrichtwert der Kommune ein. Die durchschnittlichen Bodenrichtwerte der hessischen Städte und Gemeinde finden Sie hier. Auf das Verhältnis des Bodenrichtwerts des Grundstücks zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde wird ein Exponent von 0,3 angewendet.

Beispiel-Faktorermittlung:

Bodenrichtwert Grundstück: 420 €

Durchschnittlicher Bodenrichtwert der Gemeinde: 558 €

Faktorberechnung: (420 €/558€)0,3 = 0,91
 

Bei dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Aus diesem Grund enthält er eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Darüber hinausgehende Erläuterungen haben wir direkt in zwei Musterbescheiden aufgenommen. Die Musterbescheide samt Kommentierungen finden Sie im Download-Bereich unter diesem Absatz. Außerdem hat die Hessische Steuerverwaltung jedem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ein informelles Schreiben beigelegt, das ebenfalls wichtige Informationen zu dem Bescheid selbst und dem weiteren Vorgehen gibt. Das Begleitschreiben finden Sie ebenfalls im Download-Bereich.

Neue Grundsteuerbeträge können teils erheblich von bisherigen Einheitswerten abweichen

Dem Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) liegt für Zwecke des Grundvermögens (sogenannte Grundsteuer B) ein Systemwechsel zugrunde: Vom wertabhängigen Modell der verfassungswidrigen Einheitsbewertung hin zum wertunabhängigen Modell des sogenannten Flächen-Faktor-Verfahrens. Das bedeutet, dass die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags nicht mehr – wie bisher – auf wertabhängigen Parametern (z.B. Wert des Bodens und/oder Gebäudes), sondern auf wertunabhängigen Parametern (Bodenfläche, Wohn- oder Nutzungsfläche und Lage des Grundstücks innerhalb der Kommune) beruht. Abweichungen zwischen den aus Einheitswerten ermittelten Grundsteuermessbeträgen und den neuen Grundsteuermessbeträgen sind eine Folge des Systemwechsels, der zur Beseitigung der verfassungsrechtlichen Mängel notwendig wurde. Die Abweichungen werden nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedlich hoch ausfallen und können sich sowohl nach oben als auch nach unten bewegen.

Im hessischen Modell fällt für größere Grundstücke und Gebäude mehr Grundsteuer an als für kleinere Grundstücke und Gebäude mit gleicher Nutzung und Lage in der Gemeinde. Dies folgt dem Äquivalenzgedanken, d.h. die hessische Grundsteuer soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Ortsansässigen Nutzen aus allgemein bereitgestellter kommunaler Infrastruktur ziehen können. Die Flächen von Boden und Gebäuden und deren Lage sind geeignete Indikatoren, um das Ausmaß solcher Nutzungsvorteile typisierend zu erfassen.

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