Für Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihren Bescheid über den Grundsteuermessbetrag bereits erhalten haben, gilt zuvorderst: Sie müssen noch nichts zahlen! Denn der ihnen vorliegende Bescheid über den Grundsteuermessbetrag enthält keine Zahlungsaufforderung. Diese folgt erst im Grundsteuerbescheid der Kommune (jeweilige Stadt oder Gemeinde). Mit dem Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 – dieser wird voraussichtlich Anfang des Jahres 2025 verschickt – werden sie durch die Kommune über die Höhe der neu zu zahlenden Grundsteuer informiert und damit auch direkt zur Zahlung aufgefordert. Die neue Grundsteuer zahlen Eigentümerinnen und Eigentümer dann – so wie bislang auch – direkt an ihre Kommune. Den Bescheid müssen sie im Übrigen nicht an die Stadt oder die Gemeinde weiterleiten. Die Finanzämter informieren die Kommunen darüber direkt.
Gut zu wissen: Wer den aktuellen Hebesatz auf den neuen (für das Jahr 2025 festgesetzten) Grundsteuermessbetrag anwendet, wird nicht zum richtigen Ergebnis kommen. Die Kommunen können und werden erst im Laufe des Jahres 2024 ihren Hebesatz für die neue Grundsteuer festsetzen. Die Hessische Steuerverwaltung wird den Kommunen eine Hebesatzempfehlung geben, um die politisch zugesagte Aufkommensneutralität jeweils vor Ort zu ermöglichen. Diese Hebesatzempfehlung wird auch veröffentlicht werden.