Die Energiepreispauschale soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind.
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 hat die Bunderegierung mit Zustimmung der Länder zunächst eine einmalige Energiepreispauschale 1 (EPP1) von 300 Euro beschlossen, die alle Bürgerinnen und Bürger erhalten, die im aktiven Erwerbsleben stehen. Die EPP1 ist in den neuen §§ 112 bis 121 des Einkommensteuergesetzes geregelt.
Ergänzend dazu erhalten Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbeziehende die Energiepreispauschale 2 (EPP2) ausgezahlt (Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 07. November 2022).
Die Energiepreispauschale im Kurzüberblick
Anspruchsberechtigt für die EPP1 sind grundsätzlich alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus einer aktiven Beschäftigung als Arbeitnehmer erzielen. Es reicht aus, wenn die Voraussetzungen nur für einen Teil des Jahres 2022 erfüllt werden.
Die EPP1 ist grundsätzlich steuerpflichtig. Personen mit niedrigeren Einkünften werden deshalb im Ergebnis stärker entlastet als solche mit hohem Einkommen.
Detaillierte Informationen zum anspruchsberechtigten Personenkreis, zur Festsetzung und zu den Auszahlungsmodalitäten für die unterschiedlichen Personengruppen finden Sie für die EPP1 in den FAQ des Bundesministeriums der Finanzen, die Sie über einen Link am Ende dieser Seite aufrufen können.