Zapfpistole beim Betanken eines Kraftfahrzeuges

Auszahlung für Erwerbstätige - Besteuerung

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Die Energiepreispauschale soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 hat die Bunderegierung mit Zustimmung der Länder zunächst eine einmalige Energiepreispauschale 1 (EPP1) von 300 Euro beschlossen, die alle Bürgerinnen und Bürger erhalten, die im aktiven Erwerbsleben stehen. Die EPP1 ist in den neuen §§ 112 bis 121 des Einkommensteuergesetzes geregelt.

Ergänzend dazu erhalten Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbeziehende die Energiepreispauschale 2 (EPP2) ausgezahlt (Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 07. November 2022).

Die Energiepreispauschale im Kurzüberblick

Anspruchsberechtigt für die EPP1 sind grundsätzlich alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus einer aktiven Beschäftigung als Arbeitnehmer erzielen. Es reicht aus, wenn die Voraussetzungen nur für einen Teil des Jahres 2022 erfüllt werden.

Die EPP1 ist grundsätzlich steuerpflichtig. Personen mit niedrigeren Einkünften werden deshalb im Ergebnis stärker entlastet als solche mit hohem Einkommen.

Detaillierte Informationen zum anspruchsberechtigten Personenkreis, zur Festsetzung und zu den Auszahlungsmodalitäten für die unterschiedlichen Personengruppen finden Sie für die EPP1 in den FAQ des Bundesministeriums der Finanzen, die Sie über einen Link am Ende dieser Seite aufrufen können.

Hinweise für ...

Die Energiepreispauschale 1 (EPP1) von einmalig 300 Euro

  • erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in den Steuerklassen I bis V eingereiht sind, über ihren Arbeitgeber ausgezahlt. Geringfügig Beschäftigte nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (sogenannte Minijobber) erhalten die EPP1 über ihren Arbeitgeber ausgezahlt, wenn es sich um das erste Dienstverhältnis handelt und der Arbeitgeber Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt.
  • Die Auszahlung ist in den meisten Fällen bereits im September oder Oktober 2022 durch den Arbeitgeber erfolgt.
  • In Ausnahmefällen – zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber als Lohnsteuerjahreszahler auf die Auszahlung verzichtet – kann die EPP1 über die Abgabe der persönlichen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beantragt werden.
  • Die EPP1 ist steuerpflichtig und unterliegt dem Lohnsteuerabzug.
  • Sofern es in Einzelfällen zu einer Doppelbegünstigung kommt, wird ihr Finanzamt dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 korrigieren, da die EPP1 jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zusteht.
  • Weitere Anspruchsberechtigungen, Besonderheiten und Ausnahmeregelungen für den Personenkreis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entnehmen Sie bitte den FAQ des Bundesministeriums der Finanzen (Link am Ende dieser Seite).

Die Energiepreispauschale 1 (EPP1) von einmalig 300 Euro erhalten auch Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) erzielen. Die Begünstigung ist in den meisten Fällen bereits über das Vorauszahlungsverfahren zur Einkommensteuer erfolgt.

Dazu folgende Informationen:

  • Sofern Sie gleichzeitig einen Anspruch auf Auszahlung der EPP1 durch einen Arbeitgeber hatten, entfiel die Berücksichtigung im Vorauszahlungsverfahren (keine Doppelberücksichtigung).
  • In allen anderen Fällen wurde ausschließlich die Vorauszahlung zur Einkommensteuer für das 3. Quartal 2022 um den Betrag der EPP1 (300 Euro) herabgesetzt, also die Zahlung zum 10. September 2022.
  • Betrugen die für den 10. September 2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so hat die EPP1 die Vorauszahlung auf 0 Euro gemindert. Den übersteigenden Betrag erhalten die Anspruchsberechtigten dann von ihrem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022. Dies gilt auch in den Fällen, in denen für das 3. Quartal 2022 keine Vorauszahlungen festgesetzt waren.
  • Sollte es in Einzelfällen zu einer Doppelbegünstigung gekommen sein, wird Ihr Finanzamt dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 korrigieren, da die EPP1 jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zusteht.
  • Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des Bundesministeriums der Finanzen (Link am Ende dieser Seite).

Die Energiepreispauschale 2 (EPP 2) für Rentner/Rentnerinnen der gesetzlichen Rentenversicherung/ landwirtschaftlichen Alterskasse oder Versorgungsbeziehende im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst wird nicht von den Finanzämtern, sondern ausschließlich vom Rententräger/Versorgungsträger ausgezahlt. Die Ansprüche auf die EPP1 und die EPP2 schließen einander nicht aus. Sie können daher in beiden Personenkreisen anspruchsberechtigt sein.

Für die EPP2 gilt im Hinblick auf das Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer des Jahres 2022 Folgendes:

  • Auch die EPP2 unterliegt der Steuerpflicht. Ob es tatsächlich zu einer höheren steuerlichen Belastung oder überhaupt zu einer Steuerfestsetzung kommt, hängt von den individuellen Verhältnissen im Einzelfall ab. Sofern Sie die EPP2 erhalten haben, müssen Sie diese nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Ihr Finanzamt erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird die EPP2 von Amts wegen bei der Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022 berücksichtigen.

Im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer des Jahres 2022 wird Ihr Finanzamt auch die Energiepreispauschale 1 (EPP1) noch einmal prüfen.

Zur Berücksichtigung der EPP1 im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer des Jahres 2022 folgende Informationen:

  • Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 erfolgt bei Personen mit Gewinneinkünften
    - die Versteuerung der EPP1,
    - die erstmalige Berücksichtigung, soweit die Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 nicht bereits gemindert wurde,
    - gegebenenfalls die Korrektur einer mehrfachen Gewährung der EPP1
  • Arbeitnehmer, die ihre EPP1 nicht von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, bekommen diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn am 1. September 2022 kein Dienstverhältnis vorlag, der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt war oder der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben hat.
  • Bei Personen mit Anspruch auf die EPP1, bei denen keine Auszahlung der EPP1 durch den Arbeitgeber bzw. keine Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10. September 2022 erfolgt ist, reicht die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 aus, um die EPP1 im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer des Jahres 2022 zu erhalten. Neben den dort gemachten Angaben ist ein gesonderter Antrag nicht erforderlich. Ihr Finanzamt berücksichtigt die EPP1 grundsätzlich automatisch.
  • Sofern Sie im Jahr 2022 ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) oder eine Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft nach § 40a EStG ausgeübt und die EPP1 nicht bereits durch den Arbeitgeber erhalten haben, ist für die Berücksichtigung der EPP1 in dem Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer des Jahres 2022 die Abgabe der „Anlage Sonstiges“ zur Einkommensteuererklärung erforderlich. Tragen Sie hierfür in der „Anlage Sonstiges“ bitte in der Zeile 13 den Wert „1“ ein und geben Sie in der Zeile 14 an, dass Ihnen die EPP1 nicht durch Ihren Arbeitgeber ausgezahlt wurde.
  • Die EPP1 wird jedem Anspruchsberechtigten genau einmal gewährt. Wenn nur ein Ehegatte anspruchsberechtigt ist, wird sie auch bei der Zusammenveranlagung nur einmal gewährt.
  • Auch zum Thema Veranlagungsverfahren und EPP1 finden Sie weitere Antworten auf Ihre Fragen in den FAQ des Bundesministeriums der Finanzen (Link am Ende dieser Seite).
Auszug aus der Anlage Sonstiges zur Einkommensteuererklärung 2022

Mehr zu den Energiepreispauschalen!

Weitere detaillierte Informationen und Antworten auf Ihre Fragen zur EPP1 für Erwerbstätige finden Sie in den FAQ des Bundesministeriums der Finanzen.

Fragen und Antworten zur EPP2 für Renten- und Versorgungsbeziehende können Sie den Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entnehmen.

Weitere Informationen zur Einmalzahlung von 200 € für Studierenden sowie Fachschülerinnen und Fachschüler finden Sie in den Fragen und Antworten des Bundesbildungsministeriums.

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