Eine Hessenflagge weht im Wind vor einem leicht bewölkten blauen Himmel

Alle wichtigen Informationen zu den Hebesatzempfehlungen der Hessischen Steuerverwaltung

Die Hessische Steuerverwaltung hat den Kommunen aufkommensneutrale Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuer A und B für das Jahr 2025 mitgeteilt. Die Hebesatzempfehlungen für Ihre Kommune finden Sie auf dieser Seite als Download und in unserer interaktiven Hessenkarte. Unser Erklärfilm vermittelt zudem verständlich das Zusammenspiel von Grundsteuermessbetrag, Hebesatz(empfehlung) und Grundsteuer.

Grundsteuerreform – Wo stehen wir?

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der bisherigen Erhebung der Grundsteuer in ganz Deutschland hatte die Hessische Steuerverwaltung im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auf Basis des neuen Hessischen Grundsteuergesetzes inzwischen über 95 Prozent der Bescheide für die neuen Grundsteuermessbeträge erstellt und an die Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen verschickt. Diese neuen Messbeträge ersetzen die bisherigen nach den Einheitswerten zum 01.01.1964 berechneten Messbeträge. Die neuen Grundsteuermessbeträge wurden den Kommunen elektronisch mitgeteilt.

Auf dieser Basis hat die Hessische Steuerverwaltung zum Stichtag 10. Mai 2024 Hebesatzempfehlungen für jede einzelne Kommune konkret ermittelt. Die Empfehlungen stellen auf einen weitgehenden Erhalt des bisherigen Grundsteueraufkommens für die einzelne Kommune ab und wurden jeder der 421 Kommunen individuell am 5. Juni 2024 zugestellt. Sie haben Empfehlungscharakter und sind für die Kommunen nicht bindend! Um dem vielfachen Wunsch aus der kommunalen Familie Rechnung zu tragen, wurden die Hebesatzempfehlungen bereits am 5. Juni 2024 kommuniziert.

Aktualisierung zum Stichtag 30. Juni 2024

Die Hessische Steuerverwaltung hatte in diesem Zusammenhang angekündigt, die zum Stichtag 30. Juni 2024 geltenden Hebesätze der Kommunen sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegende Datengrundlage zu aktualisieren und ihre Hebesatzempfehlungen auf nennenswerte Differenzen zu den am 10. Mai 2024 erhobenen Daten hin zu überprüfen. Sie hat deshalb am 8. August 2024 den betroffenen Kommunen letztmalig aktualisierte Hebesatzempfehlungen übersandt. Diese sind – wie die am 5. Juni 2024 versandten Hebesatzempfehlungen – für die Kommunen nicht bindend. Nähere Informationen zur Aktualisierung finden Sie in den FAQ unter „Warum erfolgt eine Aktualisierung der Hebesatzempfehlungen und wie viele Kommunen betrifft es?“

Die Kommunen müssen nun anhand der Hebesatzempfehlungen entscheiden, welchen Hebesatz sie für 2025 festlegen.

Was sind Hebesätze und wofür sind sie da?

Für jede Grundsteuerart (A und B) wird ein eigener Hebesatz angewendet; beide Hebesätze können identisch oder unterschiedlich sein. Der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag wird mit dem jeweiligen Hebesatz der Kommune multipliziert. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer für die einzelnen Steuerpflichtigen. Die Hebesätze sind die maßgebliche Stellschraube für das Grundsteueraufkommen einer Kommune. Jede Kommune beeinflusst also die Höhe der Grundsteuer für den Einzelnen und auch ihr gesamtes Grundsteueraufkommen über den Hebesatz.

Wie sehen die Empfehlungen konkret aus?

Um Aufkommensneutralität zu erreichen, empfiehlt das Land 343 Kommunen, den Hebesatz zur Grundsteuer B zu senken, 73 Kommunen, ihn zu erhöhen und 5 Kommunen, den bisherigen Hebesatz erneut zu beschließen (Stichtag 30. Juni 2024).

Die Hebesatzempfehlungen für Ihre Kommune finden Sie unten im Download-Bereich sowie auf unserer interaktivenHessenkarte.

Ein grauer Umriss des Bundeslandes Hessen und darauf ein silberner Navigationspin mit Hessen-Flagge

Grundsteuerreform

Karte der Hebesatzempfehlungen

Unsere Karte zeigt die aufkommensneutralen Hebesatzempfehlungen der Hessischen Steuerverwaltung für die Grundsteuer A/B.

Aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform

Mit der Grundsteuerreform wurde die Grundsteuer im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt. Die Reform der Grundsteuer soll nach dem Willen von Bund und Ländern aufkommensneutral umgesetzt werden. Das bedeutet, dass eine Kommune 2025 nach dem neuen Recht etwa gleich viel einnehmen soll wie 2024 nach dem alten Recht. Das heißt nicht, dass die Grundsteuer für den individuellen Steuerpflichtigen belastungsneutral sein muss. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Steuerzahlung aufgrund der neuen Steuermessbeträge in Verbindung mit den neuen Hebesätzen gegenüber dem alten Recht ändern. Dies ist die logische Konsequenz der Abkehr von den alten verfassungswidrigen Steuermessbeträgen auf Basis der Einheitswerte.

Transparenz für alle

Die aufkommensneutralen Hebesatzempfehlungen des Landes für die Kommunen zum Stichtag 30. Juni 2024 finden Sie unten im Download-Bereich dieses Artikels sowie auf unserer interaktiven Hessenkarte. Die Veröffentlichung stellt für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und andere Institutionen Transparenz her, welche Städte und Gemeinden ihren Hebesatz aufkommensneutral anpassen. Eine Steuererhöhung oder -senkung wird genauso sichtbar wie in Zeiten ohne Reform.

Berechnung der Hebesatzempfehlungen

Für die Ermittlung der Hebesatzempfehlungen hat die Hessische Steuerverwaltung für jede Stadt oder Gemeinde in Hessen das Volumen der Steuermessbeträge nach altem und nach neuem Recht zum Hauptveranlagungszeitpunkt 01.01.2022 verglichen. Anhand dieser Verhältnisse wurde ermittelt, wie der aktuell gültige Hebesatz in der jeweiligen Stadt/Gemeinde betreffend die Grundsteuer A und B verändert werden müsste, um Aufkommensneutralität zu erreichen. Für das Jahr 2024 maßgebliche Hebesatzanpassungen sind noch im Laufe des Jahres möglich, Erhöhungen jedoch nur bis zum 30. Juni (§ 25 Absatz 3 Grundsteuergesetz).

Beispiel:

 Altes RechtFaktor der VeränderungNeues Recht
Volumen Steuermessbeträge einer Stadt/Gemeinde für Grundsteuer B100.000 EUR* 2200.000 EUR
Hebesatz Grundsteuer B400 %/ 2200 %
Potentielle Grundsteuereinnahmen Grundsteuer B400.000 EUR 400.000 EUR

Das Volumen der Steuermessbeträge für die Grundsteuer B ist auf das 2-fache gestiegen. Der bisherige Hebesatz müsste durch 2 geteilt werden, um das Niveau der Grundsteuereinnahmen in etwa gleich zu halten.

Für die Hebesatzempfehlungen wurden anhand wissenschaftlich fundierter Berechnungsmethoden und unter Begleitung durch die Forschungsstelle Künstliche Intelligenz des Finanzamts Kassel sowie das Institut für Mathematik der Universität Kassel Prognosen ermittelt. Herr Prof. Dr. F. Lindner von der Universität Kassel hat die Eignung der angewandten statistischen Methodik für die Ermittlung der Hebesatzempfehlungen mit Testat vom 10. Mai 2024 bestätigt.

Bei den Hebesatzempfehlungen handelt es sich also um rein rechnerische Ergebnisse, die durch die Hessische Steuerverwaltung unverändert und transparent veröffentlicht wurden.

Keine Hebesatzempfehlung für die Grundsteuer C

Jeder Kommune steht es frei, eine Grundsteuer C einzuführen oder nicht. Mit der neuen Grundsteuer C kann eine Kommune Bauland mobilisieren, indem sie für unbebaute, aber baureife Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet sind, einen höheren Hebesatz festlegt als für die übrigen Grundstücke des Grundvermögens. Für die neue Grundsteuer C können wir keine Hebesatzempfehlung geben, denn hier können „alt und neu“ nicht verglichen werden. Falls Kommunen einen gesonderten Hebesatz für die Grundsteuer C beschließen werden, wird dies zu entsprechend höheren Grundsteuereinnahmen führen.

Empfehlungscharakter der Hebesatzmitteilungen

Die Hebesatzmitteilungen des Landes haben Empfehlungscharakter. Die Städte und Gemeinden entscheiden im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich zustehenden Hebesatzautonomie in Abhängigkeit von ihrem Finanzbedarf eigenverantwortlich über die in ihrem Stadt- bzw. Gemeindegebiet geltenden Hebesätze und können deshalb von den Hebesatzempfehlungen des Landes abweichen. Die Hebesätze müssen durch die Kommunen im Laufe des Jahres festgelegt werden.

Die Städte und Gemeinden werden im Jahr 2025 Grundsteuerbescheide an die Eigentümerinnen und Eigentümer mit den neu festgelegten Hebesätzen schicken, aus denen hervorgeht, wie viel Grundsteuer 2025 an die Kommune zu zahlen ist.

Wie geht es weiter?

Jede Kommune muss einen Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes für 2025 fassen, im Falle seiner Erhöhung bis zum 30. Juni 2025 (§ 25 Absatz 3 Grundsteuergesetz (GrStG)). Die alten Hebesätze enden am 31. Dezember 2024 (§ 25 Absatz 2 GrStG).

Schild mit dem Titel FAQ auf einem grünen Rasen

FAQ - Grundsteuerreform

Hebesatzempfehlungen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Hebesatzempfehlungen der Hessischen Steuerverwaltung.

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