Wichtige Vorbemerkung: Grundsätzlich sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nur bestimmte Berufsträger wie z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer befugt. In einigen Ausnahmefällen gestattet das Steuerberatungsgesetz (kurz: StBerG) jedoch auch anderen als diesen Berufsträgern in beschränktem Umfang und festem Rahmen die Hilfeleistung in Steuersachen.
Grundstücks- und Hausverwaltungen (Immobilienverwaltungen) sind nach § 4 Nummer 4 StBerG befugt, bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte zu Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts Hilfe in Steuersachen zu leisten (in Einzelfällen nötige persönliche Merkmale des Steuerpflichtigen sind davon ausgenommen).
Eigentümerinnen und Eigentümer beachten bitte, dass es sich bei den Hilfen in Steuersachen durch Verwalter um freiwillige Hilfeleistungen des Verwalters handelt. Kontaktieren Sie deshalb bitte vorab Ihren Verwalter, auch um über mögliche Kosten, die der Verwalter Ihnen für seine freiwillige Hilfe in Steuersachen auferlegen kann, informiert zu sein.
Bereits bestehende Vollmachten für die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag gelten nicht für die neue Grundsteuer. Für die Entgegennahme der Feststellungsbescheide (z.B. Grundsteuermessbescheid durch das Finanzamt) ist eine Empfangsvollmacht im Erklärungsvordruck einzutragen. Eine zusätzliche Vollmacht in Papierform soll nicht beim Finanzamt eingereicht werden.
Die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag ist elektronisch zwischen dem 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023 abzugeben. Der Grundsatz der elektronischen Abgabe gilt nicht nur in Hessen. Die elektronische Abgabe kann zum Beispiel mit Hilfe des ELSTER-Verfahrens erfolgen. ELSTER steht für "ELektronische STeuerERklärung" und ist ein kostenloser und sicherer Service der Steuerverwaltungen in Deutschland. Wenngleich die Frist zwischenzeitlich abgelaufen ist, ist die Abgabe weiterhin möglich und nötig.
Hinweis für Immobilienverwalter: Im Falle der Übermittlung von Erklärungen für Eigentümer ist der jeweilige Immobilienverwalter als Auftragnehmer nach § 87d Abgabenordnung verpflichtet, sich vor der Datenübermittlung Gewissheit über die Person und die Anschrift des Auftraggebers zu verschaffen (Identifizierung) und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form festzuhalten. Zudem müssen dem Auftraggeber die Daten zur Zustimmung in leicht nachprüfbarer Form zur Verfügung gestellt werden, der diese unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen hat. Nach § 72a Abgabenordnung haftet der Auftragnehmer für Steuerschäden, die durch die Nichteinhaltung seiner Pflichten nach § 87d Abgabenordnung verursacht worden sind.