Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird (Beschluss vom 8. Juli 2021 (BGBl. I S. 43031) - BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine rückwirkende Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen.
Diese Neuregelung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) getroffen. Demnach beträgt der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO monatlich nur noch 0,15 % (1,8 % für ein Jahr). Die Regelung gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 und ist rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden.
Weitere fachliche Einzelheiten ergeben sich aus den BMF-Schreiben vom 22. Juli 2022 zu den Änderungen der §§ 233 bis 239 AO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO und zu der Übergangsregelung gemäß Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO (diese finden Sie in der Linkliste am Ende des Artikels).
In Hessen wird der technische Umstellungslauf erfolgen, sobald die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllt sind; voraussichtlich am Ende des 4. Quartals 2022.
Um auch zukünftig die verfassungsrechtlich gebotene Angemessenheit des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zu gewährleisten, wird dieser unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle 2 Jahre, erstmals spätestens zum 01.01.2024, evaluiert.