Alle, die zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder auch nur einzelner land- und forstwirtschaftlicher Flächen sind, haben eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abzugeben - und damit auch ein Großteil der steuerlich beratenen Bürgerinnen und Bürger. Erklärungspflichtig sind auch Erbbauberechtigte im Falle eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts sowie Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden.
Die Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag erfolgt unter dem bisherigen 16-stelligen Einheitswertaktenzeichen. Das Aktenzeichen finden die Eigentümerinnen und Eigentümer auf den Einheitswertbescheiden des Finanzamts oder den Abgabenbescheiden beziehungsweise Grundsteuerbescheiden der Kommune.
Die hessischen Finanzämter haben im Juni dieses Jahres Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundbesitz in Hessen ein individuelles Informationsschreiben per Post zugesendet. Dieses enthält für jede wirtschaftliche Einheit das dazugehörige Aktenzeichen, sowie die Daten zur Lage (Adresse beziehungsweise Flur, Flurstück sowie die Gemarkung).
Seit dem 1. Juli 2022 steht Ihnen in »Mein ELSTER« eine kostenlose und sichere Möglichkeit für die elektronische Übermittlung der Erklärung zur Verfügung. Alternativ können Sie Angebote kommerzieller Hersteller nutzen, deren Produkt die elektronische Übermittlung der Erklärung über die ERiC-Schnittstelle (Elster Rich Client) ermöglicht. Eine solche Leistung ist herstellerabhängig und wir bitten, dies bei den Anbietern anzufragen.
Derzeit ist kein Anschluss an die Vollmachtsdatenbank möglich. Vollmachten sind für jede wirtschaftliche Einheit in der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag gesondert anzugeben. Dies ist auch erforderlich, wenn dem Finanzamt bereits eine Generalvollmacht vorliegt. Ein zusätzliches Vollmachtsdokument soll nicht beim Finanzamt eingereicht werden.
Den Anwendungserlass stellen wir Ihnen als Download bereit. Er dient als interne Verwaltungsanweisung zur Auslegung der Vorschriften des HGrStG.
Zudem finden Sie die durchschnittlichen Ertragsmesszahlen und die durchschnittlichen Bodenrichtwerte für die hessischen Grundstücke, die im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 13. Juni 2022 veröffentlicht wurden.