Handwerker steht vor einem Einfamilienhaus.

Kleinunternehmer - Neuregelung ab 2025

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer-Regelung infolge neuer EU-Vorgaben ab dem 1. Januar 2025 neu gefasst. Wir erläutern Ihnen die wichtigsten Änderungen und beantworten Ihre Fragen.

Allgemeine Informationen zur neuen Kleinunternehmerregelung

Fragen und Antworten

Ab dem 1. Januar 2025 unterliegen Sie der Kleinunternehmer-Regelung, wenn Ihr Gesamtumsatz

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.

Der Gesamtumsatz bemisst sich nach den vereinnahmten Netto-Umsätzen, die Umsatzsteuer ist also nicht miteinzubeziehen.

Eine Prognose über den voraussichtlichen Umsatz eines Jahres ist für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung nicht mehr erforderlich.

Als Kleinunternehmer erzielen Sie grundsätzlich umsatzsteuerfreie Umsätze. Sie müssen daher im Regelfall keine Umsatzsteuer an Ihr Finanzamt abführen. Allerdings steht Ihnen auch kein Vorsteuerabzug zu.

Sie können vereinfachte Rechnungen nach den Vorgaben von § 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ausstellen. In Ihren Rechnungen dürfen Sie die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen und müssen auf die Steuerfreiheit nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz hinweisen.

Es besteht keine Verpflichtung, E-Rechnungen auszustellen. Allerdings müssen Kleinunternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen von anderen Unternehmern zu empfangen (hierfür genügt ein E-Mail-Postfach).

In der Regel müssen Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen und auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen. Hingegen ist dies in den folgenden Ausnahmefällen erforderlich:

  • Sie schulden die Einfuhrumsatzsteuer
  • Sie schulden die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger
  • Sie schulden die Umsatzsteuer als letzter Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft
  • Sie schulden die Umsatzsteuer als Fahrzeuglieferer
  • Sie werden vom Finanzamt zur Erklärungsabgabe aufgefordert

Eine Überschreitung der Umsatzgrenze für das laufende Kalenderjahr (100.000 Euro bzw. im Jahr der Gründung 25.000 Euro) führt zu einer sofortigen Beendigung der Kleinunternehmer-Regelung und einem Wechsel zur Regelbesteuerung.

Wird die Umsatzgrenze für das laufende Kalenderjahr überschritten, ist bereits der Umsatz, der die Grenze überschreitet, der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Dies gilt auch für alle Folgeumsätze.

Die vorherigen nach der Kleinunternehmer-Regelung steuerbefreiten Umsätze bleiben dagegen steuerfrei.

Haben Sie im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 25.000 Euro, aber nicht mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz erzielt, erfolgt der Wechsel zur Regelbesteuerung grundsätzlich zu Beginn des laufenden Kalenderjahres.

Beispiel:

Unternehmer U hat sein Unternehmen in 2025 gegründet und erzielt einen Gesamtumsatz von 18.000 Euro in diesem Kalenderjahr.

Seine Umsätze in 2026 betragen 60.000 Euro.

Lösung:

Zu Beginn des Kalenderjahres 2027 muss U zur Regelbesteuerung übergehen, da sein Vorjahresumsatz in 2026 in Höhe von 60.000 Euro die maßgebende Umsatzgrenze von 25.000 Euro überschritten hat. Die Umsatzgrenze des laufenden Kalenderjahrs (2027) ist dann unbeachtlich.

Sie können auch freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichten und damit zur Regelbesteuerung wechseln (zum Beispiel um Vorsteuerbeträge geltend zu machen). Ein freiwilliger Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung ist gegenüber dem Finanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahres zu erklären. Der Verzicht gilt von Beginn des Kalenderjahres an, für das er erklärt wurde.

Beispiel: Für das Kalenderjahr 2025 kann der Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung bis zum 28. Februar 2027 erklärt werden. Wird der Verzicht für das Kalenderjahr 2025 bis zu diesem Datum erklärt, kommt ab dem 1. Januar 2025 die Regelbesteuerung zur Anwendung.

Der Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung kann wie bisher formlos gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Daher ist grundsätzlich auch weiterhin die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung unter Anwendung der Regelbesteuerung als Verzicht zu werten.

Bei Gründung Ihres Unternehmens können Sie den Verzicht auch bereits mit der Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung erklären.

Nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung haben Sie die Steuer in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erklären und können gleichzeitig bereits Vorsteuerbeträge geltend machen.

Die Verzichtserklärung kann nicht zurückgenommen werden. Der einmal erklärte Verzicht löst eine Bindungsfrist von mindestens fünf Kalenderjahren aus. Nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist kommt die Regelbesteuerung auch weiterhin zur Anwendung, bis der Verzicht gegenüber dem Finanzamt widerrufen wird. Der Widerruf des Verzichts und damit der Wechsel zurück zur Kleinunternehmer-Regelung kann nur im Voraus mit Wirkung zum Beginn eines folgenden Kalenderjahres an erfolgen.

Beispiel:

Unternehmer U hat sein Unternehmen in 2025 gegründet und im selben Jahr den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung gegenüber dem Finanzamt erklärt. Im Laufe des Kalenderjahres 2030 entscheidet sich U, die Kleinunternehmer-Regelung wieder in Anspruch nehmen zu wollen. Er erklärt dies im Dezember 2030 gegenüber dem Finanzamt. Sein Gesamtumsatz hat in 2030 lediglich 20.000 Euro betragen.

Lösung:

U kann mit Beginn des Kalenderjahres 2031 die Kleinunternehmer-Regelung wieder anwenden, da er im Vorjahr (2030) mit seinem Gesamtumsatz von 20.000 Euro die Umsatzgrenze von 25.000 Euro nicht überschritten und den Widerruf des Verzichts rechtzeitig erklärt hat. Auch die fünfjährige Bindungsfrist von 2025 bis einschließlich 2029 ist in 2031 bereits abgelaufen.

In 2031 sind seine Umsätze als Kleinunternehmer in Höhe von bis zu 100.000 Euro steuerfrei.

Haben Sie im laufenden Kalenderjahr (beispielsweise im Kalenderjahr 2025) Ihr Unternehmen gegründet, sind Sie Kleinunternehmer, wenn Ihr Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschreitet und sie nicht auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten. Im Gründungsjahr sind Ihre Umsätze daher grundsätzlich bis zu einer Höhe von 25.000 Euro steuerfrei.

Es ist keine Prognoseentscheidung oder Hochrechnung des Umsatzes auf das gesamte Kalenderjahr mehr erforderlich.

Wird die Umsatzgrenze von 25.000 Euro im Kalenderjahr der Gründung überschritten, ist bereits der Umsatz, der die Grenze überschreitet, der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Dies gilt auch für alle Folgeumsätze.

Die vorherigen nach der Kleinunternehmer-Regelung steuerbefreiten Umsätze bleiben dagegen steuerfrei.

Möchten Sie die Kleinunternehmer-Regelung bereits vom Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit an nicht anwenden, um beispielsweise Vorsteuerbeträge geltend zu machen, müssen Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten. Dies können Sie zum Beispiel im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erklären, der innerhalb eines Monats nach Neugründung an das zuständige Finanzamt zu übermitteln ist. Der Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung kann aber auch unabhängig vom Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahres rückwirkend erklärt werden (siehe oben unter "Was ist zu beachten, wenn die Umsatzgrenzen im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurden" für nähere Details und Beispiele).

Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch nehmen. Hierfür ist die Teilnahme am Meldeverfahren der EU-Kleinunternehmer-Regelung beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen.

Für weitergehende Informationen informieren Sie sich bitte beim Bundeszentralamt für SteuernÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Bitte beachten Sie bei einer Recherche im Internet, dass Sie die jeweils ab dem 1. Januar 2025 gültigen Versionen der genannten Gesetze und Durchführungsverordnungen aufrufen.

  • § 2a Umsatzsteuergesetz
  • § 13b Umsatzsteuergesetz
  • § 14c Umsatzsteuergesetz
  • § 15 Umsatzsteuergesetz
  • § 18 Umsatzsteuergesetz
  • § 19 Umsatzsteuergesetz
  • § 19a Umsatzsteuergesetz
  • § 34a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
  • § 138 Abgabenordnung
  • § 149 Abgabenordnung

Informationsschreiben zur Umsatzsteuer - Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung

Möglicherweise haben Sie das Informationsschreiben zur Umsatzsteuer erhalten und fragen sich, weshalb und ob sich für Sie ein unmittelbarer Handlungsbedarf hieraus ergibt.

Das Schreiben möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie ab dem betreffenden Kalenderjahr unter die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung fallen und über die daraus resultierenden Rechtsfolgen informieren.

Weitere Informationen zum Infoschreiben finden Sie in unserem gesonderten Artikel:Fragen zum Informationsschreiben "Neue Kleinunternehmer-Regelung

 

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