Nahaufnahme von Händen die ein Notebook benutzen und im Vordergrund leuchtet ein blaues Eurozeichen.

Überweisungen an das Finanzamt

Mit der Einführung von Verification of Payee (VoP) prüfen Banken spätestens ab dem 9. Oktober 2025, ob der Name des Zahlungsempfängers genau zur IBAN passt.

Damit Überweisungen auch künftig ohne entsprechende Hinweise ausgeführt werden können, stellen Sie bitte sicher, dass der angegebene Empfängername zu der verwendeten IBAN passt. Die Empfängernamen zu den aktuell verfügbaren Bankverbindungen können den Internetseiten derhessischen Finanzämter entnommen werden. Sie folgen dabei stets dem Muster „Finanzamt vollständiger Finanzamtsname“ (zum Beispiel „Finanzamt Frankfurt am Main“ oder „Finanzamt Nidda“). 

Verification of Payee (VoP) stellt eine EU-weit verpflichtende Sicherheitsprüfung bei Überweisungen dar, die Verwaltungen, Unternehmen und Privatpersonen gleichermaßen betrifft. Damit soll die Sicherheit im elektronischen Zahlungsverkehr weiter erhöht werden.

Spätestens ab dem 9. Oktober 2025 sind alle Banken im SEPA-Zahlungsraum dazu verpflichtet, bei jeder SEPA-Überweisung – inklusive Echtzeitüberweisungen – einen Abgleich zwischen dem angegebenen Empfängernamen und der IBAN durchzuführen, bevor eine Zahlung freigegeben wird.

Diese automatisierte Empfängerüberprüfung wird unmittelbar bei der Bank der Zahlenden (z.B. im Online-Banking) und noch vor der Autorisierung der Zahlung durch die Zahlenden abgeschlossen. Das Ergebnis der Prüfung wird sofort übermittelt bzw. angezeigt. Negative oder unklare Ergebnisse werden den Zahlenden mit einem entsprechenden Hinweis ausgegeben. Der Abschluss der Überweisung ist dennoch möglich. Nach der Ausgabe eines Hinweises können die Zahlenden prüfen, ob der Empfänger korrekt ist und zur verwendeten IBAN passt. Im Anschluss daran kann entschieden werden, ob die Zahlung freigegeben, geändert oder storniert werden soll.

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Fragen und Antworten

Im Rahmen neuer regulatorischer Vorgaben (Instant Payments Regulierung (Verordnung EU 2024/886Öffnet sich in einem neuen Fenster)) ist bis zum 9. Oktober 2025 die Empfängerüberprüfung für Zahlungsdienstleister bei SEPA-Überweisungen und SEPA-Echtzeitüberweisungen innerhalb EU/EWR verpflichtend umzusetzen (Verification of Payee: kurz VoP). Dabei werden die Angaben zum Zahlungsempfänger vor der Autorisierung der Zahlung überprüft, um betrügerische oder fehlgeleitete Zahlungen zu verhindern und so den Schutz des Zahlers zu erhöhen. Zahlungsdienstleister sind gemäß Artikel 5c der Regulierung verpflichtet, diese Prüfung durchzuführen.

Der bei der Bank überprüfte und hinterlegte Kontoinhabername wird mit dem bei der Überweisung eingegebenen Empfänger verglichen.

Die VoP-Prüfung sollte innerhalb weniger Sekunden durchgeführt werden. Bei Sammelzahlungen mit einer hohen Anzahl von Zahlungssätzen kann die VoP-Prüfung auch einige Minuten in Anspruch nehmen.

Bitte prüfen Sie, ob die eingegebene IBAN des Finanzamtes richtig eingegeben wurde. Diese finden Sie auf den Internetseiten der Finanzämter in HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster. Wenn dies der Fall ist, schließen Sie die Überweisung trotz des Hinweises ab. Im Online-Banking Ihrer Bank sollte dies über eine entsprechende Schaltfläche zum Beispiel „Überweisung trotzdem ausführen“ stets möglich sein.

Bitte beachten Sie auch die Angaben zum Empfänger bei der Bankverbindung des für Sie zuständigen Finanzamts, um die Hinweise nach Möglichkeit nicht mehr auftreten zu lassen. 

Ja, andere Gründe für Ablehnung wie z.B. das Überschreiten des Überweisungslimits gibt es weiterhin.

Das kann, genauso wie die Darstellung des Hinweises, von Bank zu Bank variieren. In den meisten Fällen wird eine Abweichung von mehr als 3 Zeichen zu einem Hinweis führen.

Nein, SEPA-Lastschriften sind nicht von VoP betroffen.

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