Nahaufnahme von Händen die ein Notebook benutzen und im Vordergrund leuchtet ein blaues Eurozeichen.

Überweisungen an das Finanzamt

Mit der Einführung von Verification of Payee (VoP) prüfen Banken ab dem 9. Oktober 2025, ob der Name des Zahlungsempfängers genau zur IBAN passt.

Verification of Payee (VoP) stellt eine EU-weit verpflichtende Sicherheitsprüfung bei Überweisungen dar, die Verwaltungen, Unternehmen und Privatpersonen gleichermaßen betrifft. Damit soll die Sicherheit im elektronischen Zahlungsverkehr weiter erhöht werden.

Ab dem 9. Oktober 2025 sind alle Banken im SEPA-Zahlungsraum dazu verpflichtet, bei jeder SEPA-Überweisung – inklusive Echtzeitüberweisungen – einen Abgleich zwischen dem angegebenen Empfängernamen und der IBAN durchzuführen, bevor eine Zahlung freigegeben wird.

Diese automatisierte Prüfung wird innerhalb von etwa zehn Sekunden abgeschlossen, noch vor der Autorisierung der Zahlung durch den Zahlenden. Vier mögliche Ergebnisse können dabei eintreten:

  • Match: Der angegebene Empfängername stimmt mit dem bei der Bank hinterlegten Namen zur IBAN überein.
  • Close Match: Der angegebene Empfängername stimmt teilweise mit dem bei der Empfängerbank hinterlegten Namen überein.
  • No Match: Es gibt keine Übereinstimmung mit dem Namen beim Empfänger.
  • Not Possible: Prüfung nicht möglich (z.B. wegen Zeitüberschreitung)

Nach Erhalt des Ergebnisses können Zahlende prüfen, ob der Empfänger korrekt ist, und anschließend entscheiden, ob sie die Zahlung freigeben oder stornieren möchten.

Die VoP-Prüfung erfolgt unmittelbar bei der Bank der Zahlenden (z.B. im Online-Banking). Das Ergebnis der Prüfung wird sofort übermittelt bzw. angezeigt. Negative oder unklare Ergebnisse (insbesondere Close Match und No Match) werden Zahlenden mit einem Risiko-Hinweis angezeigt. Der Abschluss der Überweisung ist dennoch möglich.

Damit Überweisungen auch künftig ohne entsprechende Hinweise ausgeführt werden können, stellen Sie bitte sicher, dass der angegebene Empfängername zu der verwendeten IBAN passt. Die Empfängernamen zu den aktuell verfügbaren Bankverbindungen können den Internetseiten derhessischen Finanzämter entnommen werden. Sie folgen dabei stets dem Muster „Finanzamt vollständiger Finanzamtsname“ (zum Beispiel „Finanzamt Frankfurt am Main“ oder „Finanzamt Nidda“). 

Tipp

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... für stets termingerechte Zahlungen ganz ohne die neue Prüfung "Verification of Payee (VoP)".

Fragen und Antworten

Im Rahmen neuer regulatorischer Vorgaben (Instant Payments Regulierung (Verordnung EU 2024/886Öffnet sich in einem neuen Fenster)) ist bis zum 9. Oktober 2025 die Empfängerüberprüfung für Zahlungsdienstleister bei SEPA-Überweisungen und SEPA-Echtzeitüberweisungen innerhalb EU/EWR verpflichtend umzusetzen (Verification of Payee: kurz VoP). Dabei werden die Angaben zum Zahlungsempfänger vor der Autorisierung der Zahlung überprüft, um betrügerische oder fehlgeleitete Zahlungen zu verhindern und so den Schutz des Zahlers zu erhöhen. Zahlungsdienstleister sind gemäß Artikel 5c der Regulierung verpflichtet, diese Prüfung durchzuführen.

Der bei der Bank überprüfte und hinterlegte Kontoinhabername wird mit dem bei der Überweisung eingegebenen Empfänger verglichen.

Die VoP-Prüfung sollte innerhalb weniger Sekunden durchgeführt werden. Bei Sammelzahlungen mit einer hohen Anzahl von Zahlungssätzen kann die VoP-Prüfung auch einige Minuten in Anspruch nehmen.

Ja, andere Gründe für Ablehnung wie z.B. das Überschreiten des Überweisungslimits gibt es weiterhin.

Das kann von Bank zu Bank variieren. In den meisten Fällen wird eine Abweichung von 1-2 Zeichen zu einem Close Match führen und eine Abweichung von mehr als 3 Zeichen zu einem No Match.

Nein, SEPA-Lastschriften sind nicht von VoP betroffen.

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