Mann tippt auf einem Notebook

Wer muss eine Erklärung abgeben?

Wenn Sie zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (dazu gehören auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) in Hessen sind, sind Sie verpflichtet, eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abzugeben.

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Diese Verpflichtung gilt auch für Eigentümerinnen oder Eigentümer einer Wohnung. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. In Fällen eines Erbbaurechts (auch Wohnungserbbaurecht oder Teilerbbaurecht) müssen die Erbbauberechtigten die Erklärung abgeben.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung trifft Sie unabhängig davon, ob Sie den Grundbesitz vermietet oder verpachtet haben.

Zuständig ist das hessische Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Grundbesitz befindet. Wenn Ihr Grundbesitz nicht in Hessen liegt, müssen Sie sich in dem Bundesland, in dem sich Ihr Grundbesitz befindet, über die dort geltenden Regelungen informieren. Die Kontaktdaten Ihres zuständigen Finanzamtes finden Sie mit wenigen Eingaben am Ende dieses Artikels.

Die formelle Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung erfolgte durch eine Öffentliche Bekanntmachung Ende März 2022Öffnet sich in einem neuen Fenster.

Die Erklärungen sind elektronisch zu übermitteln. Das ist frühestens seit dem 1. Juli 2022 möglich. Fristende für die Erklärungsabgabe ist der 31. Januar 2023. Wenngleich die Frist zwischenzeitlich abgelaufen ist, ist die Abgabe weiterhin möglich und nötig. Verschiedene Softwareanbieter oder die kostenlose Onlineplattform der Steuerverwaltung Mein ELSTER stehen Ihnen für die digitale Erklärungsabgabe zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie unter dem Thema Elektronische Erklärung mit ELSTER.

Bei der Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag gilt der Grundsatz der elektronischen Abgabe. Die Pflicht zur elektronischen Abgabe gilt übrigens nicht nur in Hessen. Die elektronische Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag hat für die Bürgerinnen und Bürger den Vorteil, dass sie eine zügige Einreichung ohne fehlende Informationen erleichtert. Zudem beugt sie Übertragungsfehlern vor.

In Einzelfällen sind Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Abgabe möglich: Wer glaubhaft darlegen kann, dass eine digitale Abgabe nicht möglich ist, der kann die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag auch in Papierform abgeben. Rufen Sie im Zweifel beim Bürgerservice des Finanzamts an. Dort gibt man Ihnen gerne Auskunft, ob Sie in Ihrem Fall die Erklärung auch in Papierform abgeben dürfen.

Gut zu wissen!

Familienangehörige dürfen sich gegenseitig unterstützen, also Kinder beispielsweise ihre Eltern. Familienangehörige dürfen z.B. ihre eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Erklärung auch für ihre Angehörigen abzugeben. Bei diesem Hinweis handelt es sich um ein zusätzliches Service-Angebot der Steuerverwaltung, damit auch die Menschen eine Chance haben von den Vorteilen der elektronischen Abgabe zu profitieren, die z.B. nicht über die notwendige Ausstattung oder Kenntnis verfügen.

Bildkollage Ordner Grundsteuer, ein Modellhaus sowie Taschenrechner mit Münzgeld

Gut vorbereitet!

Informationen zur Erklärungsabgabe

Hier bekommen Sie die wichtigsten Informationen, damit Sie für die Erklärungsabgabe gerüstet sind.

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