Es haben sich Änderungen bei Ihrem Grundbesitz ergeben? Das müssen Sie veranlassen!
Sie haben seit der Abgabe Ihrer Erklärung zum Grundsteuermessbetrag angebaut oder nutzen Geschäftsräume nun als Wohnung? Dann sind Sie seit der Grundsteuerreform dazu verpflichtet, die Änderungen gegenüber Ihrem zuständigen Finanzamt (Lagefinanzamt) anzuzeigen. Wie das geht und was Sie machen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Bitte zeigen Sie eine Änderung – ohne Aufforderung – bis zu den nachfolgend genannten Terminen an. Ihr Finanzamt wird Sie hierzu nicht auffordern.
Grundsätzlich ist die Anzeige bis zum 31. Januar des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem die Änderung eingetreten ist.
Beispiel: Sie haben Ihr Dachgeschoss im Juli 2025 ausgebaut.
In diesem Fall haben Sie die Änderung bis zum 31. Januar 2026 gegenüber dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Hinweis: Für Änderungen, die in den Jahren 2022 und 2023 eingetreten sind, gelten verlängerte Anzeigefristen. Diese Änderungen sind bis zum 31. Dezember 2024 anzuzeigen.
Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung vom 25.03.2024 zur Änderungsanzeige
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Steuermessbetrags (§ 4 Hessisches Grundsteuergesetz - HGrStG) auswirken, zum Beispiel bei einer Flächenerweiterung durch Neubau, Anbau oder Ausbau, einer Flächenreduzierung durch Abriss oder bei einer Änderung der Nutzungsart von Wohnen zu Nicht-Wohnen oder umgekehrt.
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Steuerschuldnerschaft (§ 3 HGrStG) auswirken, zum Beispiel in den Fällen, bei denen ein Erbbaurecht neu begründet wird. Hinweis: Eine Anzeigepflicht besteht nicht in den Fällen eines Eigentumswechsels aufgrund eines Kaufs/Verkaufs des Grundstückes.
Es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Festsetzung führen können, zum Beispiel der Wegfall einer Steuerbefreiung oder die Teilung eines Grundstücks.
Es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuermessbetrags führen können, zum Beispiel, wenn eine wirtschaftliche Einheit wegfällt oder erstmals die Voraussetzungen einer Grundsteuerbefreiung vollumfänglich greifen.
Bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft haben sich Änderungen an den Flächen oder den Nutzungen ergeben.
Wer muss eine Änderung anzeigen?
Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks
Eigentümerinnen oder Eigentümer (ggf. Erbbauverpflichtete/r) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
Bei Grundstücken des Grundvermögens, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)
Bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gebäudes
Gehört der Grundbesitz mehreren Personen (zum Beispiel Ehegatten), ist es ausreichend, wenn eine Person die Änderung anzeigt. Die anderen Personen sind dann von ihrer Anzeigepflicht befreit.
Wie muss die Änderung angezeigt werden?
Bis auf Weiteres können die Änderungen formlos angezeigt werden. Hierfür können Sie über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt (www.elster.deÖffnet sich in einem neuen Fenster) eine sonstige Mitteilung oder eine E-Mail an das zuständige Finanzamt senden. Auch eine Anzeige mittels formlosen Schreibens ist möglich.
Gut zu wissen: Sie können die Änderungen auch mittels einer Erklärung zum Grundsteuermessbetrag anzeigen. Falls Sie schon einmal eine solche Erklärung elektronisch über ELSTER an die Finanzverwaltung übermittelt haben, können Sie mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus der vorherigen Erklärung übernehmen, punktuell anpassen und unter Angabe des zutreffenden Stichtags an die Finanzverwaltung übermitteln. Sie müssen damit nicht alle Daten vollständig neu erfassen. Die Art der Veranlagung (Neu- oder Nachveranlagung) können Sie dem untenstehenden Text entnehmen.
Welche Besonderheiten gelten bei Vorliegen einer Steuerbefreiung?
Eine Anzeige müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung abgeben, wenn sich die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes ändern und dies zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann oder die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen.
Hinweis: Für anzeigepflichtige Vorgänge im vorgenannten Sinne, deren Frist vor dem 1. Januar 2025 endet, gilt eine verlängerte Abgabefrist bis zum 31. Dezember 2024.
Bei welchen Änderungen ist keine Anzeige abzugeben?
Für die folgenden Änderungen besteht Ihrerseits keine Anzeigepflicht:
Eigentümerwechsel
Ermittlung von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse auf einen Stichtag nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 2022. [bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022]
Wann ist der Festsetzungszeitpunkt (Grundvermögen)?
Veränderungen an Grundstücken des Grundvermögens (Grundsteuer B) während eines Hauptveranlagungszeitraumes werden anlassbezogen durch Neuveranlagungen (§ 9 HGrStG), Nachveranlagungen (§ 10 HGrStG) oder Aufhebungen des Grundsteuermessbetrags (§11 HGrStG) berücksichtigt.
Neuveranlagungen erfolgen auf den 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (zum Beispiel Flächenerweiterungen oder Eigentümerwechsel).
Nachveranlagungen erfolgen auf den 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (zum Beispiel durch Begründung von Wohn- oder Teileigentum) oder sie durch den Wegfall einer Steuerbefreiung steuerpflichtig wird.
Eine Aufhebung des Grundsteuermessbetrags erfolgt auf den 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die wirtschaftliche Einheit weggefallen oder der Befreiungsgrund eingetreten ist.
Die Angaben in der Anzeige beziehen Sie bitte auf die Verhältnisse zum jeweiligen Festsetzungszeitpunkt.
Hinweis: Treten die Änderungen nach dem 1. Januar 2022, aber vor dem Jahr 2025 ein, dann erfolgt eine Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung des Steuermessbetrags erst auf den 1. Januar 2025.
Wann ist der Feststellungszeitpunkt (land- und forstwirtschaftliches Vermögen)?
Der Feststellungszeitpunkt ist der 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die wirtschaftliche Einheit entstanden ist oder der 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung folgt. Besteht die wirtschaftliche Einheit bereits, war aber bisher vollständig von der Grundsteuer befreit, ist der Zeitpunkt der Nachfeststellung der 1. Januar des Jahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird.