Junges Paar erstellt Steuererklärung am Notebook

Wissenswertes für die Steuererklärung 2023

Die wichtigsten Steuerrechtsänderungen und Informationen im Überblick.

Lesedauer:16 Minuten

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Ab dem 01.01.2023 können Aufwendungen für die Altersvorsorge (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes) zu 100 Prozent als Sonderausgaben bei der Berechnung der Einkommensteuer abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmern betrifft das im Wesentlichen die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) betragen ab dem Jahr 2023 für jedes zu berücksichtigende Kind 8.952 Euro.

Darüber hinaus sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, als Sonderausgaben abziehbar, wenn diese vom Steuerpflichtigen wirtschaftlich getragen wurden. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.

Wichtig

Voraussetzung für die Berücksichtigung der vorgenannten Freibeträge und der gegebenenfalls zu berücksichtigenden Sonderausgaben ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kindern (sogenannte Inlandskinder) die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in Ihrer Einkommensteuererklärung.

Der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) ist ab dem 1. Januar 2023 von 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht worden und wird bereits beim Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt. Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt Ihr Finanzamt im Veranlagungsverfahren, wenn Sie keine oder niedrigere Werbungskosten auf der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung eingetragen haben. Sind Ihre tatsächlichen Werbungskosten höher als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, tragen Sie diese bitte vollständig auf der Anlage N ein.

Ab dem Kalenderjahr 2023 kann bei Erwerbstätigen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung eine Tagespauschale (sogenannte Homeoffice-Pauschale) als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden.

Für die Tagespauschale gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die berufliche oder betriebliche Tätigkeit wird am jeweiligen Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt (mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit wird in der häuslichen Wohnung erbracht) und die erste Tätigkeitsstätte/Betriebsstätte wird am selben Tag nicht aufgesucht.
  • Alternativ: Die Tagespauschale ist auch ohne überwiegende Tätigkeit im Homeoffice abziehbar (auch dann, wenn am selben Tag eine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird), wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Beispiel: Ein Lehrer unterrichtet täglich von 8:00 bis 13:00 Uhr an seiner Schule (erste Tätigkeitsstätte) und erledigt im Anschluss von 15:00 bis 18:00 Uhr Tätigkeiten im Homeoffice. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht dem Lehrer in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Für jeden Tag, an dem die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, kann der Steuerpflichtige eine Tagespauschale von 6 Euro geltend machen. Der jährliche Höchstbetrag beträgt 1.260 Euro (maximal 210 Homeoffice-Tage).

Weitere Hinweise

  • Die Homeoffice-Pauschale erhöht nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
  • Für einen Homeoffice-Tag können neben der Tagespauschale auch Fahrtkosten für eine stundenweise Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Beispiel: Ein angestellter Bauingenieur fährt zu einer Baustelle und arbeitet anschließend wieder im Homeoffice. Die Zeit im Homeoffice muss dabei aber mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit des Tages betragen.
  • Steht an der ersten Tätigkeitsstätte kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann für Tage, an denen sowohl im Homeoffice als auch an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet wird, neben der Tagespauschale auch die Entfernungspauschale für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte berücksichtigt werden.
  • Aufwendungen für Zeitfahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs, die für den Weg zur Arbeit erworben wurden (zum Beispiel Monats- und Jahreskarten), bleiben abzugsfähig.
  • Kosten für Arbeitsmittel (Computer, Büromöbel, etc.) können neben der Tagespauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Weitere Hinweise zur Tagespauschale finden Sie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. August 2023.

Für die Veranlagungszeiträume ab 2023 hat der Gesetzgeber die Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern neu gefasst. Es können nur noch Erwerbstätige, die den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer haben, die Raumkosten entweder

  • in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen oder
  • mit einer Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro

als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.

Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen liegt im häuslichen Arbeitszimmer, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht vorliegen, ist der Pauschbetrag um ein Zwölftel zu kürzen.
Das Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann nur einheitlich für das gesamte Wirtschafts- oder Kalenderjahr ausgeübt werden.
Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Sie kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, sondern muss gegebenenfalls auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufgeteilt werden. 

Hinweis

Eine ausführliche Abhandlung zur Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers mit vielen Beispielen finden Sie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. August 2023.

Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist.

Die lineare Abschreibung für Wohngebäude wurde unter folgenden Voraussetzungen von zwei auf drei Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben (§ 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes):

  • Das Gebäude wurde nach dem 31.12.2022 fertiggestellt.
  • Das Gebäude dient Wohnzwecken und wird zur Einkünfteerzielung verwendet (vermietete Gebäude).

Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes weniger als 33 Jahre, so können – in begründeten Ausnahmefällen – anstelle der pauschalierten Absetzung die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzung für Abnutzung vorgenommen werden. Hierzu ist als Nachweis ein besonderes Gutachten erforderlich. Die einzelnen Voraussetzungen finden Sie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22. Februar 2023.

Wegen der gestiegenen Energiepreise hatte der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 für Gas und Wärme übernommen. Auf die ursprünglich geplante Besteuerung dieser Soforthilfe wird jedoch verzichtet, so dass hierzu keine Angaben in Ihrer Einkommensteuererklärung erforderlich sind.

Nachfolgend stellen wir Ihnen eine Übersicht der wichtigsten Freibeträge zur Einkommensteuer 2023 zum Download zur Verfügung.

Änderungen bei den Vordrucken für die Einkommensteuererklärung 2023

Die wichtigsten Vordruckänderungen im Überblick.

Ab dem Kalenderjahr 2023 kann bei Erwerbstätigen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung eine Tagespauschale (sogenannte Homeoffice-Pauschale) als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden.

Für die Tagespauschale gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die berufliche oder betriebliche Tätigkeit wird am jeweiligen Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt (mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit wird in der häuslichen Wohnung erbracht) und die erste Tätigkeitsstätte/Betriebsstätte wird am selben Tag nicht aufgesucht.
  • Alternativ: Ausnahmsweise ist die Tagespauschale auch für Tage abziehbar, an denen die Tätigkeit nicht überwiegend in der häuslichen Wohnung (sondern auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte) ausgeübt wird, sofern dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Beispiel: Ein Lehrer unterrichtet täglich von 8:00 bis 13:00 Uhr an seiner Schule (erste Tätigkeitsstätte) und erledigt im Anschluss von 15:00 bis 18:00 Uhr Tätigkeiten im Homeoffice. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht dem Lehrer in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Für jeden Tag, an dem die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, kann der Steuerpflichtige eine Tagespauschale von 6 Euro geltend machen. Der jährliche Höchstbetrag beträgt 1.260 Euro (maximal 210 Homeoffice-Tage).

Die Anzahl der Tage mit überwiegend beruflicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ist in Zeile 61 der Anlage N anzugeben.

Sofern für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, ist die Anzahl dieser Tage in Zeile 62 zu erklären.

Die Tagespauschale darf nicht für Zeiträume geltend gemacht werden, in denen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Zeile 60 eintragen worden sind.

Muss aus beruflichem Anlass ein doppelter Haushalt geführt werden, können die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Angaben hierzu sind ab dem Jahr 2023 in der neuen Anlage N-Doppelte Haushaltsführung vorzunehmen.

Angaben zu Einkünften aus der Vermietung oder Verpachtung von Häusern, Wohnungen oder sonstigen Immobilien mussten bisher stets in der sogenannten Anlage V erklärt werden.

Ab dem Jahr 2023 wurde diese Anlage neugestaltet sowie um die Anlagen V-FeWo und die Anlage V-Sonstige ergänzt.

Welcher Vordruck ist wann zu verwenden?

Die Anlage V ist zu nutzen für Einkünfte aus

  • einem vermieteten und/oder verpachteten bebauten Grundstück (z. B. Haus, Eigentumswohnung),
  • einem selbst genutzten eigenen Haus oder einer selbst genutzten Eigentumswohnung, wenn Sie nur einzelne Räume vermieten und/oder verpachten sowie
  • kurzfristiger Vermietung (z. B. über Internet-Plattformen, Ferienwohnung).

Die Anlage V-FeWo ist bei Einkünften aus der Vermietung und/oder Verpachtung von Ferienwohnungen und/oder kurzfristiger Vermietung zusätzlich zur Anlage V einzureichen.

Die Anlage V-Sonstige ist zu verwenden für Einkünfte aus

  • Beteiligungen, z. B. Grundstücks- oder Erbengemeinschaften (Zeile 4 bis 21 und 30 der AnlageV-Sonstige),
  • Untervermietung von gemieteten Räumen (Zeile 22 der Anlage V-Sonstige),
  • unbebauten Grundstücken (z. B. Parkplatz), anderem unbeweglichen Vermögen (z. B. Schiffe) und Sachinbegriffen (z. B. Geschäftseinrichtung) sowie aus der Überlassung von Rechten, z. B. Erbbaurechte, Urheberrechte, Kiesausbeuterechte (Zeile 23 bis 28 der Anlage V-Sonstige) und
  • für die die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden ist (Zeile 29 der Anlage V-Sonstige). 

Wegen der gestiegenen Energiepreise hatte der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 für Gas und Wärme übernommen. Auf die ursprünglich geplante Besteuerung dieser Soforthilfe wird jedoch verzichtet, so dass hierzu keine Angaben in der Einkommensteuererklärung erforderlich sind. 
Zwar sehen die Papiervordrucke zur Einkommensteuererklärung 2023 Angaben zur Besteuerung der „Soforthilfe Dezember 2022“ vor. Diese sind aber unbeachtlich. Die Angaben sind nur deshalb noch enthalten, da die Papiervordrucke zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits gedruckt und an die Finanzämter und Bürgerämter/Servicestellen ausgeliefert waren.

Konkret betroffen sind die Zeile 17 der Anlage SOÖffnet sich in einem neuen Fenster zur Einkommensteuererklärung und die entsprechenden Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage SO und zum Hauptvordruck ESt 1 A.

Angaben zur Höhe des Bruttoentlastungsbetrags der „Soforthilfe Dezember 2022“ in Zeile 17 sind nicht erforderlich. Wenn dort trotzdem Eintragungen vorgenommen werden, haben diese Eintragungen keinen Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuer.

In den elektronischen Erklärungsformularen (Mein ELSTERÖffnet sich in einem neuen Fenster und kommerzielle Software) wurde die Abfrage zur „Soforthilfe Dezember 2022“ entfernt, sodass Eintragungen dort nicht mehr möglich sind.