Dorfansicht mit Photovoltaikanlagen auf Dächern.

Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke

Steuerliche Hinweise zur Errichtung und zum Betrieb einer kleinen Photovoltaikanlage oder eines kleinen Blockheizkraftwerkes.

Lesedauer:7 Minuten

Im Jahr 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen beschlossen. Daher gelten neue steuerliche Regelungen, die die Einkommensteuer (seit dem 1. Januar 2022), die Gewerbesteuer (seit dem 1. Januar 2022) und die Umsatzsteuer (seit dem 1. Januar 2023) betreffen. Hierdurch trägt der Gesetzgeber zur Steuervereinfachung und zum Bürokratieabbau bei. Gleichzeitig setzt er sich für den Klimaschutz ein.

Wenn Sie eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu zehn Kilowatt (peak) oder vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 2,5 Kilowatt (peak) betrieben haben, konnten diese Anlagen auf Antrag als „Liebhaberei“, das heißt, dass Sie diese Anlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben, eingestuft werden. Das hatte zur Folge, dass die Tätigkeit bei der Erhebung der Einkommensteuer nicht mehr zu berücksichtigen war. Deswegen mussten Sie keine Angaben mehr über den Betrieb dieser Photovoltaikanlagen beziehungsweise dieser Blockheizkraftwerke in Ihrer Einkommensteuererklärung machen und keine Gewinnermittlung übermitteln. Hierzu hat die Finanzverwaltung das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. Oktober 2021, Bundessteuerblatt I 2021, Seite 2202,Öffnet sich in einem neuen Fenster veröffentlicht. Nähere Einzelheiten sind im unter den Downloads abrufbaren Merkblatt verfügbar.

Für Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2,5 Kilowatt (peak) ergeben sich keine Änderungen. Für derartige Anlagen kann weiterhin der unter Teilziffer 1 genannte Antrag gestellt werden.

Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, können Sie dagegen keinen Antrag mehr stellen.

Anträge für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis zu zehn Kilowatt (peak), die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, können noch bis zum 31. Dezember 2023 für alle offenen Veranlagungszeiträume bis 2021 gestellt werden.

Seit dem 1. Januar 2022 gilt die Steuerbefreiung nach Paragraph 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes. Dadurch fällt bei auf, an oder in Gebäuden betriebenen Photovoltaikanlagen bis zu 30 Kilowatt (peak) beziehungsweise 15 Kilowatt (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit, maximal bis zu 100 Kilowatt (peak), keine Einkommensteuer mehr an. Sofern Sie nur nach Paragraph 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes steuerbefreite Photovoltaikanlagen betreiben, müssen Sie insoweit auch keine Gewinnermittlung mehr abgeben.

Hierzu hat die Finanzverwaltung das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17. Juli 2023, Bundessteuerblatt I 2023, Seite 1494,Öffnet sich in einem neuen Fenster veröffentlicht.

3. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Ihre Photovoltaikanlage unter die Einkommensteuerbefreiung nach Paragraph 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes fällt?

Ob Ihre Photovoltaikanlage unter die Steuerbefreiung fällt, hängt insbesondere davon ab, auf, an oder in welcher Art von Gebäude sich die Anlage befindet (einschließlich Nebengebäude, wie zum Beispiel Gartenhäuser, Garagen, Carports) und welche maximale Leistung sie erbringen kann:

Art des Gebäudes

Maximale Leistung der Anlage(n)
in Kilowatt (peak) je Steuerpflichtiger
oder Mitunternehmerschaft
(gebäudebezogene Betrachtung)

Einfamilienhaus 30,00
Zwei- oder Mehrfamilienhaus 15,00 je Wohneinheit
Gemischt genutzte Immobilie
(zu Wohnzwecken und gewerblich)
15,00 je Wohn/-Gewerbeeinheit

Nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude,
zum Beispiel Gewerbeimmobilie mit einer
Gewerbeeinheit, Garagengrundstück

30,00
Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten 15,00 je Gewerbeeinheit

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind daher unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.

Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Sie bei dem Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen insgesamt die Grenze in Höhe von 100,00 Kilowatt (peak) pro steuerpflichtige Person oder Mitunternehmerschaft einhalten. 

Von der Gewerbesteuer befreit sind gewerbliche Tätigkeiten, die sich ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt (peak) beschränken (Erhebungszeiträume 2019 bis 2021: bis zu zehn Kilowatt peak) (Paragraph  3 Nr. 32 des Gewerbesteuergesetzes).

Sind die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung erfüllt, sind Sie nicht verpflichtet, eine Gewerbesteuererklärung abzugeben.

Ab dem 1. Januar 2023 gilt für Photovoltaikanlagen der sogenannte „Nullsteuersatz“ (nach Paragraph 12 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes). Das hat zur Folge, dass sich die Umsatzsteuer für die Lieferungen von Solarmodulen an Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf null Prozent mindert. Dies gilt auch für die Montage, die Speicher und die für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten. Hierunter fallen zum Beispiel der Wechselrichter, die Dachhalterung und das Solarkabel.

Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von

  • Privatwohnungen oder
  • Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen,

installiert wird.

Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 30 Kilowatt (peak) oder größer unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn die Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen beziehungsweise nachgewiesen wurden.

Auch die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Ergebnis werden Sie hierdurch finanziell entlastet und müssen bei Ihrem Finanzamt keine Vorsteuern mehr geltend machen. Daher können Sie bereits ab Inbetriebnahme Ihrer Photovoltaikanlage die Kleinunternehmerreglung anwenden (nach Paragraph 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes). Die Umsatzsteuer auf Ihre Umsätze wird nicht erhoben.

Ihre bisherige persönliche Steuernummer kann trotzdem bestehen bleiben und zum Beispiel für die Anmeldung Ihrer Photovoltaikanlage und die Abrechnung mit Ihrem Netzbetreiber über den eingespeisten Strom verwendet werden.

Weitere Informationen finden Sie in den Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27. Februar 2023Öffnet sich in einem neuen Fenster und vom 30. November 2023Öffnet sich in einem neuen Fenster, im FAQ-Katalog „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“Öffnet sich in einem neuen Fenster und im Flyer „Ihre Photovoltaikanlage: Weniger Steuern, weniger Bürokratie“Öffnet sich in einem neuen Fenster des Bundesministeriums der Finanzen.

Wenn Ihre Photovoltaikanlage die oben dargestellten einkommensteuerlichen, gewerbesteuerlichen und umsatzsteuerlichen Voraussetzungen erfüllt, müssen Sie aufgrund der gesetzlichen Vereinfachungen den Betrieb der Photovoltaikanlage nicht mehr steuerlich bei Ihrem Finanzamt anzeigen. Auch die Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung ist nicht mehr erforderlich (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. Juni 2023Öffnet sich in einem neuen Fenster). Außerdem müssen Sie keine Einnahmenüberschussrechnung, keine Gewerbesteuererklärung und keine Umsatzsteuererklärung oder -voranmeldung abgeben.

Einkommensteuer und Gewerbesteuer

Die Einkommensteuerbefreiung (nach Paragraph  3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes) und Gewerbesteuerbefreiung (nach Paragraph 3 Nr. 32 des Gewerbesteuergesetzes) gelten nicht bei dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks.

Für Blockheizkraftwerke mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 2,5 Kilowatt (peak) gilt weiterhin die Vereinfachungsregelung nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. Oktober 2021Öffnet sich in einem neuen Fenster (siehe Teilziffer 1.). Das hat zur Folge, dass Ihr Blockheizkraftwerk weder der Einkommensteuer noch der Gewerbesteuer unterliegt und Sie keine Einnahmenüberschussrechnung oder Gewerbesteuererklärung abgeben müssen.

Umsatzsteuer

Verkaufen Sie Ihren selbst erzeugten Strom zumindest teilweise an Ihren Energieerzeuger, sind Sie Unternehmer und Ihre Umsätze unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Eine Ausnahme besteht für sogenannte Kleinunternehmer. Sie sind Kleinunternehmer, wenn Ihre Umsätze im Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als 22.000 Euro betragen werden. In den Folgejahren sind Sie Kleinunternehmer, wenn die Umsätze im Vorjahr den Betrag von 22.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr den Betrag von 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden. Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben (Paragraph  19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes). Dies bedeutet aber auch, dass Sie als Kleinunternehmer die Umsatzsteuer, die Sie für die Anschaffung Ihres Blockheizkraftwerkes gezahlt haben, nicht als Vorsteuer bei Ihrem Finanzamt geltend machen können und nicht zurückgezahlt bekommen.

Sind die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung nicht erfüllt oder verzichten Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, unterliegen Ihre Umsätze der Umsatzsteuer. In der Folge haben Sie bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch an Ihr zuständiges Finanzamt zu übermitteln und die darin selbst berechnete Steuer an das Finanzamt zu entrichten. Der Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Außerdem ist eine Umsatzsteuererklärung bis zum gesetzlichen Abgabetermin elektronisch (zum Beispiel über ELSTERÖffnet sich in einem neuen Fenster) an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Der sogenannte „Nullsteuersatz“ (siehe dazu unter Punkt 5 „Was ändert sich bei der Umsatzsteuer?“) gilt nur für Photovoltaikanlagen und daher nicht für Blockheizkraftwerke.