Junges Paar erstellt Steuererklärung am Laptop

Einkommensteuererklärung

und Einkommensteuervorauszahlungen.

Lesedauer:5 Minuten

Für Ihre persönliche Einkommensteuererklärung gelten - abhängig davon, ob Sie steuerlich beraten sind und/oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (L+F) beziehen - seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2018 folgende Abgabefristen:

Fallgruppe Ab VZ 2018
steuerlich nicht beratene Personen (ohne L+F) 31.07. des Folgejahres
steuerlich nicht beratene Personen (mit L+F) * 31.01. des Zweitfolgejahres
steuerlich beratene Personen (ohne L+F) 28./29.02 des Zweitfolgejahres
steuerlich beratene Personen (mit L+F) * 31.07. des Zweitfolgejahres

 

Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 22. Juni 2022 wurden die Erklärungsfristen des § 149 AO und damit zusammenhängende Fristen und Termine für das Jahr 2020 erneut verlängert und für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen. Die aktuellen Abgabefristen in Hessen unter Berücksichtigung der Feiertagsregelung für diese Zeiträume entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle.

Ein Antrag von Ihrer Seite ist hierfür nicht erforderlich.

Fallgruppe VZ 2020 VZ 2021 VZ 2022 VZ 2023 VZ 2024
steuerlich nicht beratene Personen (ohne L+F) 01.11.2021 31.10.2022 02.10.2023 02.09.2024 31.07.2025
steuerlich nicht beratene Personen (mit L+F) * 02.05.2022 02.05.2023 02.04.2024 28.02.2025 02.02.2026
steuerlich beratene Personen (ohne L+F) 31.08.2022 31.08.2023 31.07.2024 02.06.2025 30.04.2026
steuerlich beratene Personen (mit L+F) * 31.01.2023 31.01.2024 31.12.2024 31.10.2025 30.09.2026

 

Besondere Hinweise

Die vorgenannten Abgabefristen für steuerpflichtige Personen mit Einkünften aus L+F beziehen sich auf den Regelfall mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Sofern Sie von den neuen Sonderregelungen des § 8c EStDV (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) Gebrauch machen möchten und Fragen zur Abgabefrist Ihrer Einkommensteuererklärung haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an die Servicehotline oder Ihr zuständiges Finanzamt. Die verlängerten Abgabefristen bei Einkünften aus L+F gelten darüber hinaus ausschließlich für die Einkommensteuererklärung und nicht für andere daneben abzugebende Steuererklärungen (z.B. Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen). Die verlängerten Abgabefristen gelten nur für Steuererklärungen, denen unmittelbar eine Gewinnermittlung für Einkünfte aus L+F (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3 oder § 13a EStG) zugrunde liegt. Sie gelten deshalb grundsätzlich nicht für (Einkommen-)Steuererklärungen, für die der Gewinn aus L+F gesondert (und einheitlich) festgestellt wird. Die verlängerte Frist gilt in diesen Fällen grundsätzlich nur für die Erklärung zur gesonderten (und einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

Wichtig: Für nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtete Personen beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 170 Abs. 1 AO). Für den VZ 2019 endet die Festsetzungsfrist in diesen Fällen mit Ablauf des 31.12.2023, für den VZ 2020 mit Ablauf des 31.12.2024, für den VZ 2021 mit Ablauf des 31.12.2025, für den VZ 2022 mit Ablauf des 31.12.2026, für den VZ 2023 mit Ablauf des 31.12.2027 und für den VZ 2024 mit Ablauf des 31.12.2028. Entsprechende Einkommensteuererklärungen, die nach Ablauf dieser Frist beim Finanzamt eingehen, können grundsätzlich nicht mehr bearbeitet werden.

Ihr zuständiges Finanzamt kann in bestimmten Fällen die Einkommensteuererklärung für steuerlich beratene Personen vorab anfordern, jedoch nicht vor Ablauf des 31.07. des dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres.

Für steuerlich nicht beratene Personen kann das zuständige Finanzamt die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung auf Antrag und im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens verlängern (Fristverlängerung). Die Gründe für eine beantragte Fristverlängerung sind im Antrag näher darzulegen. Bitte beachten Sie: "… keine Zeit gehabt" ist kein Grund für eine Fristverlängerung.

Bei Einkommensteuererklärungen von steuerlich beratenen Personenund bei vorab angeforderten Steuererklärungen kann die Abgabefrist nur verlängert werden, falls die Person ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Ein Verschulden ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen.

Hinweis für dieVeranlagungszeiträume(VZ) 2019 und 2020 bis 2024

Für steuerlich beratene Personen(mit und ohne L+F) wurde für den VZ 2019 durch den Gesetzgeber eine neue Abgabefrist bestimmt. Sofern steuerliche Berater mit der Erstellung von Steuererklärungen beauftragt sind (§ 149 Abs. 3 AO), sind die Erklärungen für den VZ 2019 spätestens bis zum 31.08.2021 abzugeben (ohne L+F). Sofern bei Personen, die den Gewinn aus L+F nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, steuerliche Berater mit der Erstellung von Steuererklärungen beauftragt sind (§ 149 Abs. 3 AO), sind die Erklärungen für den VZ 2019 bis zum 31.12.2021 abzugeben.

Für die VZ 2020 bis 2024 gelten auf Grund der Corona-Sonderregelungen die in der obigen Tabelle genannten Fristen.

Ein Antrag von Ihrer Seite ist hierfür nicht erforderlich.

Rechtsgrundlagen: §§ 109 und 149 der Abgabenordnung (AO)

Einkommensteuer-Vorauszahlungen (Zahlungstermine)

Wurden Ihnen gegenüber unter den gesetzlichen Voraussetzungen Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt, so sind die im Vorauszahlungsbescheid genannten Termine Ihre Zahlungstermine. Die festgesetzten Vorauszahlungen müssen spätestens zum genannten Termin gezahlt werden. Vorauszahlungstermine für die Einkommensteuer nebst Nebensteuern sind grundsätzlich der

10. März, der 10. Juni, der 10. September und der 10. Dezember eines jeden Jahres.

Bitte beachten Sie, dass die Frist zur Festsetzung einer sogenannten „5. Rate“ für Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG weiterhin 15 Monate (bzw. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 23 Monate) beträgt. Sollte sich abzeichnen, dass die bisher festgesetzten Vorauszahlungen die voraussichtliche Steuerschuld nicht decken, empfehlen wir eine rechtzeitige Antragstellung.
Bitte beachten Sie auch, dass das Finanzamt keine Zahlungserinnerungen für Vorauszahlungen mehr verschickt. Um negative Folgen einer verspäteten Zahlung zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, so verpassen Sie keinen Zahlungstermin.

WICHTIG!

Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass Ihre Steuererklärungen und Voranmeldungen fristgerecht beim Finanzamt eingereicht werden und fällige Zahlungen fristgerecht geleistet sind, um negative Folgen zu vermeiden.

Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Bei verspäteter Abgabe nach Ablauf von 14 Monaten (bei Erklärungen mit Einkünften aus L+F nach 19 Monaten) nach Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraum (VZ) oder nach dem in einer Vorabanforderung bestimmten Zeitpunkt hat das Finanzamt im Falle einer Steuernachzahlung einen Verspätungszuschlag grundsätzlich festzusetzen (§ 152 Abs. 2 und 3 AO).

Eine vorab angeforderte Erklärung ist verspätet, wenn sie nach dem in der Vorabanforderung bestimmten Zeitpunkt und einer ggf. gewährten Fristverlängerung abgegeben wird.

Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt in allen Fällen für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich festgesetzter Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer), mindestens 25 Euro pro angefangenem verspäteten Monat, maximal 25.000 Euro.

Eine abzugebende Voranmeldung ist verspätet, wenn Sie nach den oben genannten Fristen (Umsatzsteuervoranmeldungs-/ Lohnsteueranmeldung) beim Finanzamt eingeht. Im Voranmeldungsverfahren kann das Finanzamt - abweichend von den vorgenannten Regelungen - wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Voranmeldung einen Verspätungszuschlag von maximal 25.000 Euro festsetzen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlages sind die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen allgemein und im Einzelnen ergeben sich aus § 152 AO.

Wie bereits unter den Abgabefristen dargestellt, wurden die Abgabefristen für steuerlich beratene Personen bezüglich der Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 bis 2024 verlängert. Wird die Steuer-/Feststellungserklärung vor Ablauf der verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, tritt keine Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Abs. 1 und 2 AO ein. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfolgt in diesen Fällen nicht. Wird die Steuer-/Feststellungserklärung dagegen erst nach Ablauf der verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, ohne dass die Erklärungsfrist über das jeweilige Fristende hinaus (ggf. rückwirkend) auf Einzelantrag verlängert wurde, liegt Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Abs. 1 und 2 AO vor. In diesem Fall wird ein Verspätungszuschlag grundsätzlich von Amts wegen festgesetzt.

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Auf eine Darstellung der Einzelheiten zur genauen Berechnung von Säumniszuschlägen wird an dieser Stelle verzichtet.

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