Die Lohnsteuerabzugsmerkmale (zum Beispiel: Steuerklasse und Freibeträge) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt, um die Lohnsteuer berechnen und abführen zu können.
Bisher wurden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nur über eine von dem Versicherungsunternehmen ausgestellte Papierbescheinigung oder die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt.
Neu ab 2026
Datenübermittlung der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungen für den Lohnsteuerabzug
Lesedauer:3 Minuten
Ab 2026 wird das Papierbescheinigungsverfahren durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren abgelöst.
Um den bürokratischen Aufwand bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern durchgeführt. Ein wichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung.
Häufig gestellte Fragen
Im bisherigen Verfahren haben die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die jährliche Papierbescheinigung der Versicherung für den Lohnsteuerabzug vorgelegt. Soweit dies nicht erfolgt ist, wurde automatisch die Mindestvorsorgepauschale von 1.900 Euro (beziehungsweise 3.000 Euro bei Steuerkasse III) angewendet.
Das Versicherungsunternehmen übermittelt die Art und Höhe der Beiträge (Lohnsteuerabzugsmerkmale der Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung) für das Folgejahr bis zum 20. November an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt bildet aus den übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale und stellt diese für den elektronischen Abruf durch die Arbeitgeber bereit.
Es ist nicht mehr erforderlich, dem Arbeitgeber Papierbescheinigungen der Versicherung vorzulegen. Zudem entfällt die bisherige Mindestvorsorgepauschale. Dies kann ab dem 01.01.2026 Auswirkungen auf die Höhe Ihres Nettoeinkommens haben.
Bei Fragen hierzu, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenversicherung oder das BZSt. Ihr Finanzamt hat keine Änderungsmöglichkeit der elektronisch übermittelten Daten.
Die elektronische Datenübermittlung beinhaltet zwei Beitragswerte:
- die Beitragshöhe für den steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung und
- die Höhe des Basisbeitrags, der bei der Lohnsteuer als Sonderausgaben angerechnet werden kann.
Werden in Ausnahmefällen die Daten der Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung nicht oder nicht zutreffend für den Abruf bereitgestellt, sollten Sie sich an Ihre Versicherung wenden.
Die Finanzämter haben insoweit keine Berechtigung – weder elektronisch noch analog – fehlerhafte Daten abzuändern.
- Ausländische Versicherungsunternehmen sind weiterhin nicht zur elektronischen Übermittlung verpflichtet.
- Selbsthilfeeinrichtungen und Solidargemeinschaften mit einer Bestätigung nach § 176 SGB V des Bundesministeriums für Gesundheit, die eine sogenannte substitutive Kranken- bzw. Pflege-Pflichtversicherungen anbieten, sowie der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) ist es freigestellt, am Verfahren des Datenaustauschs teilzunehmen.
Ob ihr Versicherungsträger an dem Verfahren teilnimmt, können Sie dort erfragen.
In diesen genannten Ausnahmefällen können die Versicherten einen Antrag auf Bildung eines Freibetrages im
Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beim zuständigen Finanzamt (Übersicht der
Finanzämter in Hessen) stellen. Dieser Wert wird dann dem Arbeitgeber elektronisch als ELStAM bereitgestellt.
Sofern Sie einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Hauptvordruck und Anlage Sonderausgaben) gestellt haben und dieser berücksichtigt wurde, sind Sie zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet.
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