Nein. Die neuen Steuermessbeträge verteilen sich auf die einzelnen Grundstücksgruppen faktisch gleich wie im alten Recht und das bei einer Reform mit solch erheblicher Tragweite.
Die Anteile an den alten Grundsteuer-Messbeträgen belaufen sich auf 52,4 Prozent für reines Wohnen, 27,1 Prozent für reines Nicht-Wohnen, 18,9 Prozent für Mischnutzung sowie 1,7 Prozent für Grundstücke ohne Gebäude. Die Anteile an den neuen Grundsteuer-Messbeträgen verteilen sich wie folgt: 49,6 Prozent für reines Wohnen, 25,7 Prozent für reines Nicht-Wohnen, 22,3 Prozent für Mischnutzung sowie 2,4 Prozent für Grundstücke ohne Gebäude. Somit sind die Anteile für reines Wohnen und reines Nicht-Wohnen leicht gesunken, während die Anteile für die Mischnutzung und Grundstücke ohne Gebäude minimal gestiegen sind.