Hebesatzempfehlungen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Hebesatzempfehlungen der Hessischen Steuerverwaltung.

Nein. Die neuen Steuermessbeträge verteilen sich auf die einzelnen Grundstücksgruppen faktisch gleich wie im alten Recht und das bei einer Reform mit solch erheblicher Tragweite.

Die Anteile an den alten Grundsteuer-Messbeträgen belaufen sich auf 52,4 Prozent für reines Wohnen, 27,1 Prozent für reines Nicht-Wohnen, 18,9 Prozent für Mischnutzung sowie 1,7 Prozent für Grundstücke ohne Gebäude. Die Anteile an den neuen Grundsteuer-Messbeträgen verteilen sich wie folgt: 49,6 Prozent für reines Wohnen, 25,7 Prozent für reines Nicht-Wohnen, 22,3 Prozent für Mischnutzung sowie 2,4 Prozent für Grundstücke ohne Gebäude. Somit sind die Anteile für reines Wohnen und reines Nicht-Wohnen leicht gesunken, während die Anteile für die Mischnutzung und Grundstücke ohne Gebäude minimal gestiegen sind.

Der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag wird mit dem von der Kommune festgelegten Hebesatz multipliziert. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer. Diese wird den Steuerpflichtigen von der jeweiligen Stadt oder Gemeinde mit dem Grundsteuerbescheid mitgeteilt.

Die Hessische Steuerverwaltung hat das Versprechen gegeben, die hessischen Städte und Gemeinden bei der Findung der aufkommensneutralen Hebesätze zu unterstützen. Dieses Versprechen lösen wir mit den Hebesatzempfehlungen für die Kommunen sowie deren Veröffentlichung ein. 

Im Interesse einer frühestmöglichen Information der kommunalen Familie war Anfang Juni der geeignete Zeitpunkt, um auf Grundlage der fast vollständigen Daten aus den Messbetragsfestsetzungen sowie wissenschaftlich testierter Berechnungsmethoden das Versprechen der Hebesatzempfehlungen einzulösen. Da die Kommunen bis zum 30. Juni 2024 die Hebesätze für 2024 anpassen konnten und sich auch bei uns der Datenbestand fortentwickelt, hat die Steuerverwaltung damals bereits angekündigt, die Hebesatzempfehlungen zum Stichtag 30. Juni 2024 auf nennenswerte Differenzen zu den am 10. Mai 2024 erhobenen Daten hin zu überprüfen.

12 Kommunen haben aktualisierte Hebesatzempfehlungen erhalten, da sie ihre ab dem 01.01.2024 geltenden Hebesätze für die Grundsteuer A und Grundsteuer B zwischen dem 10. Mai 2024 und dem 30. Juni 2024 rückwirkend geändert hatten. In 49 Kommunen sind hauptsächlich wegen der zwischenzeitlichen Gewährung von Steuerbefreiungen nennenswerte Abweichungen zu den am 10. Mai 2024 erhobenen Daten aufgetreten. Diesen 49 Kommunen wurden ebenfalls aktualisierte Hebesatzempfehlungen übersandt.

Die Grundsteuerreform soll nach dem Willen von Bund und Ländern aufkommensneutral umgesetzt werden. Eine Kommune soll 2025 nach dem neuen Recht etwa gleich viel Grundsteuer einnehmen wie 2024 nach dem alten Recht. Das heißt aber nicht, dass die Grundsteuer für den individuellen Steuerpflichtigen belastungsneutral sein muss. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Steuerzahlung aufgrund der neuen Steuermessbeträge gegenüber dem alten Recht und der von den Kommunen festgelegten Hebesätze ändern. Dies ist die logische Konsequenz der Abkehr von den alten verfassungswidrigen Werten

Dies muss nicht zwingend so sein, wie die Vergangenheit zeigt. Denn obwohl beispielsweise der Grundsteuerhebesatz B für die Jahre 2022 und 2023 in 359 hessischen Städten und Gemeinden gleich war, waren nur in 13 dieser Kommunen auch die Grundsteuereinnahmen 2022 und 2023 nahezu identisch. In den anderen 346 Kommunen sind die Grundsteuereinnahmen 2023 gegenüber 2022 mehr oder weniger stark gestiegen oder gesunken. Dies liegt an bestimmten Kasseneffekten in den Jahren wie z. B. Stundungen, Erlasse oder Nachzahlungen, die auch im Zuge der Grundsteuerreform auftreten werden.

Die Veröffentlichung stellt für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und andere Institutionen Transparenz her, welche Städte und Gemeinden ihren Hebesatz aufkommensneutral anpassen. Eine Steuererhöhung oder -senkung wird genauso sichtbar wie in Zeiten ohne Reform.

Jeder Kommune steht es frei, eine Grundsteuer C einzuführen oder nicht.  Mit der neuen Grundsteuer C kann eine Kommune Bauland mobilisieren, indem sie für unbebaute, aber baureife Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet sind, einen höheren Hebesatz festlegt als für die übrigen Grundstücke des Grundvermögens. Für die neue Grundsteuer C kann die Hessische Steuerverwaltung keine Hebesatzempfehlung geben, denn hier können „alt und neu“ nicht verglichen werden. Falls Kommunen einen gesonderten Hebesatz für die Grundsteuer C beschließen werden, wird dies zu entsprechend höheren Grundsteuereinnahmen führen.

Die Hebesatzmitteilungen haben Empfehlungscharakter und sind für die Städte und Gemeinden nicht verbindlich. Die Städte und Gemeinden entscheiden im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich zustehenden Hebesatzautonomie in Abhängigkeit von ihrem Finanzbedarf eigenverantwortlich über die in ihrem Stadt- bzw. Gemeindegebiet geltenden Hebesätze und können deshalb von den Hebesatzempfehlungen des Landes abweichen.

Nein. Die Grundsteuer für das Jahr 2025 kann endgültig erst anhand der von den Städten und Gemeinden beschlossenen Hebesätze berechnet werden.

Die Hebesatzempfehlungen für Ihre Stadt/Gemeinde finden Sie auf dieser Infoseite in dem Artikel Alle wichtigen Informationen zu den Hebesatzempfehlungen der Hessischen Steuerverwaltung und unserer interaktiven Hessenkarte.

Jede Kommune muss einen Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes für 2025 fassen, im Falle seiner Erhöhung bis zum 30. Juni 2025 (§ 25 Absatz 3 Grundsteuergesetz (GrStG)). Die alten Hebesätze enden am 31. Dezember 2024 (§ 25 Absatz 2 GrStG).

Da die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025 gilt, fließt das Grundsteueraufkommen auf der Grundlage der neuen Hebesätze und der neuen Messsteuerbeträge erstmals in die Berechnung des Kommunalen Finanzausgleiches (KFA) 2026 ein. Im Jahr 2026 tritt auch das evaluierte Hessische Finanzausgleichsgesetz (HFAG) in Kraft.

Das Hessische Ministerium der Finanzen wird sich im Rahmen der KFA-Evaluierung die Auswirkungen auf die Nivellierungshebesätze nach § 21 HFAG für kreisangehörige Gemeinden sowie nach § 27 HFAG für kreisfreie Städte anschauen und im Austausch mit den Kommunalen Spitzenverbänden über notwendige Anpassungen der Nivellierungshebesätze entscheiden. Die hessischen Städte und Gemeinden werden jedenfalls rechtzeitig vor dem gesetzlichen Auslaufen der alten Hebesätze zum 31. Dezember 2024 weitere Informationen hierzu erhalten.

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