Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass zur Abgabe von Mitteilungen bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) diejenigen Steuerpflichtigen verpflichtet sind, die
- Betriebe oder Betriebsstätten im Ausland gegründet oder erworben haben;
- sich an ausländischen Personengesellschaften beteiligt haben, eine derartige Beteiligung aufgegeben haben oder bei denen sich die Beteiligung an der ausländischen Personengesellschaft geändert hat;
- Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland
a) erworben haben, wenn sie
– damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent (unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen) am Kapital oder Vermögen dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreichen;
oder
– die Summe der Anschaffungskosten aller ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt; oder
b) veräußert haben, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 Euro überschreiten oder mindestens eine zehnprozentige Beteiligung veräußert wird;
- allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können.
Die Mitteilungen sind grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erstatten.
Zur Abgabe der Steuererklärungen sind verpflichtet:
- bei nicht geschäftsfähigen natürlichen Personen, bei juristischen Personen sowie bei rechtsfähigen Personenvereinigungen der gesetzliche Vertreter;
- bei rechtsfähigen Vermögensmassen der Geschäftsführer;
- bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen jedes Mitglied, jeder Gesellschafter oder jeder Gemeinschafter und
- bei nicht rechtsfähigen Vermögensmassen jeder Vermögensberechtigte.
Außerdem ist jeder zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, der hierzu vom Finanzamt besonders aufgefordert wird. Soweit es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, die Steuererklärung elektronisch zu übermitteln, ist die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben; dieser ist beim Finanzamt erhältlich. Wer später erkennt, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, ist verpflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.