Freibeträge im Einkommensteuergesetz 2024

Übersicht über die wichtigsten Anpassungen der Freibeträge für die Einkommensteuerveranlagung 2024.

Rechtsgrundlage: § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Einkommensteuergesetz

  • Jahresbetrag: 11.784 Euro

Rechtsgrundlage: § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz

  • Jahresbetrag: 3306 Euro

Der Kinderfreibetrag wird grundsätzlich jedem Elternteil gewährt. Im Fall der Zusammenveranlagung beträgt der Kinderfreibetrag insgesamt 6612 Euro je Kind.

Der Kinderfreibetrag wird nur für die Monate im Kalenderjahr gewährt, in denen an mindestens einem Tag des Monats die Voraussetzungen für die Gewährung vorgelegen haben (sogenannte Zwölftelung).

Weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags bei unbeschränkter Steuerpflicht des Kindes (sogenannte Inlandskinder) ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).

Rechtsgrundlage: § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz

  • Jahresbetrag: 1464 Euro

Der Freibetrag wird grundsätzlich jedem Elternteil gewährt. Im Fall der Zusammenveranlagung beträgt der Freibetrag insgesamt 2928 Euro je Kind.

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird nur für die Monate im Kalenderjahr gewährt, in denen an mindestens einem Tag des Monats die Voraussetzungen für die Gewährung vorgelegen haben (sogenannte Zwölftelung).

Weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei unbeschränkter Steuerpflicht des Kindes (sogenannte Inlandskinder) ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).

Rechtsgrundlage: § 66 Absatz 1 Einkommensteuergesetz

  • Monatsbetrag:   250 Euro je Kind
  • Jahresbetrag:  3000 Euro je Kind

Das Kindergeld wird nur für die Monate im Kalenderjahr gewährt, in denen an mindestens einem Tag des Monats die Voraussetzungen für die Gewährung vorgelegen haben (sogenannte Zwölftelung).

Rechtsgrundlage: § 33a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz

  • Jahresbetrag: 11.784 Euro

Der Unterhaltshöchstbetrag wird nur für die Monate im Kalenderjahr gewährt, in denen an mindestens einem Tag des Monats die Voraussetzungen für die Gewährung vorgelegen haben (sogenannte Zwölftelung).

Wichtiger Hinweis für das Jahr 2025
Bei Unterhaltsleistungen müssen Geldzuwendungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen. Weitere Information erhalten Sie in unserem gesonderten Artikel zu Unterhaltsleistungen ab 2025.

Rechtsgrundlage: § 24b Einkommensteuergesetz

  • Jahresbetrag: 4260 Euro

Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf Antrag um je 240 Euro.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nur für die Monate im Kalenderjahr gewährt, in denen an mindestens einem Tag des Monats die Voraussetzungen für die Gewährung vorgelegen haben (sogenannte Zwölftelung).

Rechtsgrundlage: § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz

  • Jahresbetrag: 3000 Euro

Ausführliche Informationen zur nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter und zur Ehrenamtspauschale finden Sie im SteuerwegweiserÖffnet sich in einem neuen Fenster für gemeinnützige Vereine und für Übungsleiterinnen und Übungsleiter, den Sie kostenlos auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums der Finanzen downloaden können.

Rechtsgrundlage: § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz

  • Jahresbetrag: 840 Euro

Ausführliche Informationen zur nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter und zur Ehrenamtspauschale finden Sie im SteuerwegweiserÖffnet sich in einem neuen Fenster für gemeinnützige Vereine und für Übungsleiterinnen und Übungsleiter, den  Sie kostenlos auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums der Finanzen downloaden können.

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