Rechtsgrundlage: § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Einkommensteuergesetz
- Jahresbetrag: 11.784 Euro
Einkommensteuer
Rechtsgrundlage: § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Einkommensteuergesetz
Rechtsgrundlage: § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz
Der Kinderfreibetrag wird grundsätzlich jedem Elternteil gewährt. Im Fall der Zusammenveranlagung beträgt der Kinderfreibetrag insgesamt 6612 Euro je Kind.
Der Kinderfreibetrag wird nur für die Monate im Kalenderjahr gewährt, in denen an mindestens einem Tag des Monats die Voraussetzungen für die Gewährung vorgelegen haben (sogenannte Zwölftelung).
Weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags bei unbeschränkter Steuerpflicht des Kindes (sogenannte Inlandskinder) ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).
Rechtsgrundlage: § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz
Der Freibetrag wird grundsätzlich jedem Elternteil gewährt. Im Fall der Zusammenveranlagung beträgt der Freibetrag insgesamt 2928 Euro je Kind.
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird nur für die Monate im Kalenderjahr gewährt, in denen an mindestens einem Tag des Monats die Voraussetzungen für die Gewährung vorgelegen haben (sogenannte Zwölftelung).
Weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei unbeschränkter Steuerpflicht des Kindes (sogenannte Inlandskinder) ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).
Rechtsgrundlage: § 66 Absatz 1 Einkommensteuergesetz
Das Kindergeld wird nur für die Monate im Kalenderjahr gewährt, in denen an mindestens einem Tag des Monats die Voraussetzungen für die Gewährung vorgelegen haben (sogenannte Zwölftelung).
Rechtsgrundlage: § 33a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz
Der Unterhaltshöchstbetrag wird nur für die Monate im Kalenderjahr gewährt, in denen an mindestens einem Tag des Monats die Voraussetzungen für die Gewährung vorgelegen haben (sogenannte Zwölftelung).
Wichtiger Hinweis für das Jahr 2025
Bei Unterhaltsleistungen müssen Geldzuwendungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen. Weitere Information erhalten Sie in unserem gesonderten
Artikel zu Unterhaltsleistungen ab 2025.
Rechtsgrundlage: § 24b Einkommensteuergesetz
Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf Antrag um je 240 Euro.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nur für die Monate im Kalenderjahr gewährt, in denen an mindestens einem Tag des Monats die Voraussetzungen für die Gewährung vorgelegen haben (sogenannte Zwölftelung).
Rechtsgrundlage: § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz
Ausführliche Informationen zur nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter und zur Ehrenamtspauschale finden Sie im SteuerwegweiserÖffnet sich in einem neuen Fenster für gemeinnützige Vereine und für Übungsleiterinnen und Übungsleiter, den Sie kostenlos auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums der Finanzen downloaden können.
Rechtsgrundlage: § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz
Ausführliche Informationen zur nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter und zur Ehrenamtspauschale finden Sie im SteuerwegweiserÖffnet sich in einem neuen Fenster für gemeinnützige Vereine und für Übungsleiterinnen und Übungsleiter, den Sie kostenlos auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums der Finanzen downloaden können.
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