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auf Papier wird einfacher!

Ab dem Steuerjahr 2019 müssen zahlreiche der Finanzverwaltung bereits elektronisch vorliegende Daten nicht mehr in den Papierformularen angegeben werden.

Lesedauer:8 Minuten

Wer weiterhin seine Einkommensteuererklärung für die Jahre ab 2019 in Papierform erledigen möchte und aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht verpflichtet ist, die Steuererklärung elektronisch zu übermitteln, darf sich über eine neue Vereinfachung freuen.

Zahlreiche Daten über Besteuerungsgrundlagen, die bisher in der Einkommensteuererklärung anzugeben waren, liegen den Finanzämtern nun bereits in elektronischer Form vor. Zu diesen eDaten zählen beispielsweise Bruttoarbeitslöhne und Lohnsteuerabzugsbeträge, bestimmte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie zu Lohnersatzleistungen und Renten. Ab dem Kalenderjahr 2019 müssen Sie daher diese und weitere Angaben nicht mehr in der Einkommensteuererklärung auf Papier angeben.

Was ändert sich bei den Papiererklärungsvordrucken ab dem Jahr 2019?

Die Papiererklärungsvordrucke zur Einkommensteuer ab 2019 sind nun so gestaltet, dass leicht zu erkennen ist, in welchen Bereichen keine Angaben mehr gemacht werden müssen. Die Erklärungsfelder, in denen Eintragungen unterbleiben können, sind in einem dunkleren Grün dargestellt. Zusätzlich wird am Zeilenende, das eDaten-Logo verwendet, um die betreffenden Zeilen hervorzuheben.

Daher kann auf vieles verzichtet werden:

  • die Anlage Vorsorgeaufwand sowie
  • die Anlage R für Renten und andere Leistungen und
  • die Anlage N für Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Bitte beachten Sie, dass der Hauptvordruck jedoch weiterhin abzugeben ist.

Wann ist eine Abgabe der zuvor genannten Erklärungsvordrucke dennoch zwingend erforderlich?

Die Anlagen Vorsorgeaufwand, R und N sind weiterhin einzureichen, wenn in den nicht mit dem eDaten-Logo gekennzeichneten Zeilen/Bereichen Eintragungen vorzunehmen sind. Dies betrifft auch den Fall, dass Sie tatsächliche Werbungskosten erklären wollen, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro oder den Pauschbetrag bei Renten und Versorgungsbezügen von 102 Euro übersteigen. In diesem Fall sind jedoch nur Angaben zu den nicht mit dem eDaten-Logo gekennzeichneten Bereichen erforderlich. Zeilen/Bereiche mit der eDaten-Logo-Kennzeichnung müssen in der Regel nicht ausgefüllt werden.

Detaillierte Informationen dazu, in welchen Fällen eine Eintragung nach wie vor erforderlich ist, können Sie den verschiedenen Anleitungen zur Einkommensteuererklärung entnehmen.

Wann sollten noch Eintragungen in die dunkelgrünen Felder vorgenommen werden und worauf sollte dabei geachtet werden?

Nur wenn im konkreten Einzelfall bekannt ist, dass die den Finanzämtern vorliegenden elektronischen Daten nicht vollständig oder nicht richtig sind, sind die Angaben in den mit dem eDaten-Logo gekennzeichneten Zeilen/Bereichen weiterhin erforderlich.

Wenn eigene Angaben in mit dem eDaten-Logo gekennzeichneten Zeilen/Bereichen gemacht werden, ist darauf zu achten, dass alle Daten zu diesem Thema vollständig eingetragen werden, um Rückfragen zu vermeiden und um die Bearbeitung der Steuererklärung nicht unnötig zu verzögern.

Woher weiß ich, welche Daten elektronisch an die Finanzämter übermittelt wurden?

Die elektronisch übermittelten Daten können Sie aus den Ihnen zugesandten Mitteilungen der mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Arbeitgeber, Versicherungsunternehmen) entnehmen.

Falls Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben, können Sie von dieser zur Überprüfung der elektronisch übermittelten Daten eine „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ über Ihre bezogenen Renteneinkünfte anfordern. Diese wird Ihnen dann in den Folgejahren automatisch unaufgefordert zugesandt.

Betreffen diese Änderungen auch die elektronischen Steuererklärungen ab dem Jahr 2019?

Für alle, die ihre Steuererklärung elektronisch und damit beispielsweise über ELSTER einreichen, ändert sich nichts. Die vielen Vorteile der elektronischen Steuererklärung, können weiterhin in gewohnter Weise genutzt werden. Insbesondere können Sie dort die eDaten im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung einfach per Mausklick in die Steuererklärung übernehmen. Danach können Sie Ihre voraussichtliche Steuer automatisch berechnen und die Steuererklärung komplett papierlos und sicher an das Finanzamt übermitteln. Darüber hinaus können Sie nach der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung das Ergebnis Ihres Steuerbescheids elektronisch abrufen und eventuelle Abweichungen bequem überprüfen.

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