Zur Frage „Wie ermittelt sich die Grundsteuer?“ (FAQ) wird ausgeführt, dass die hessischen Finanzämter den Grundsteuermessbetrag ermitteln und die Gemeinden auf dieser Grundlage sodann die Grundsteuer erheben. Diese Aufgabenteilung zwischen dem Land und den Gemeinden wird in Hessen für Zwecke der Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens) in einem zweistufigen Verwaltungsverfahren nachvollzogen:
1. Stufe: Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt und
2. Stufe: Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde.
Im Einzelnen zum Verfahren bei Anwendung der Hessischen Grundsteuer:
Auf der ersten Stufe setzt das Finanzamt – auf der Grundlage der Daten aus der Steuererklärung – den Grundsteuermessbetrag fest, also die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer B nach dem Hessischen Grundsteuergesetz. Der Grundsteuermessbescheid wird dem Bürger und der zuständigen Gemeinde bekanntgegeben. Eine (Steuer-)Zahlungspflicht entsteht durch diesen Bescheid noch nicht. Er regelt nur die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Die Gemeinde ist an diese Festsetzung gebunden.
Auf der zweiten Stufe multipliziert die zuständige hessische Gemeinde den Grundsteuermessbetrag mit dem in ihrer Gemeindesatzung festgelegten Hebesatz (Prozentzahl). Das Ergebnis ist die Grundsteuer, die durch Grundsteuerbescheid gegenüber dem Grundstückseigentümer festgesetzt wird. Diese ist an die Gemeinde zu zahlen.
Hinweis zur Anwendung des Bundesrechts für hessischen Grundbesitz des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Grundsteuer A):
Das Hessische Grundsteuergesetz weicht nur bei der Grundsteuer B vom Bundesrecht ab. Für die Grundsteuer A ist das Bundesrecht uneingeschränkt anzuwenden. Damit gilt für den hessischen Grundbesitz des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – wie bisher – ein dreistufiges Verwaltungsverfahren:
1. Stufe: Feststellung des Grundsteuerwerts durch das Finanzamt,
2. Stufe: Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt und
3. Stufe: Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde.