Themenübersicht
- Corona – Sonderzahlungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Home-Office-Pauschale und Arbeitszimmer
- Pauschale für Berufskraftfahrer
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Bezug von Kurzarbeitergeld
- Freibeträge – wichtige Anpassungen
- Das besondere Thema: Energetische Gebäudesanierung
- Informationen zu den Vordrucken der Einkommensteuererklärung 2020
1. Corona – Sonderzahlungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Zuschüsse und Sachzuwendungen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten, sind gemäß Paragraf 3 Nummer 11a Einkommensteuergesetz bis zu einem Betrag von insgesamt 1500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei (sogenannte Corona-Prämie). Der begünstigte Betrag gilt einmalig pro Dienstverhältnis für den gesamten Zeitraum, eine Aufteilung auf mehrere Zahlungen ist bis zum Erreichen der 1500 Euro jedoch möglich. Die Corona-Prämie wird in der Regel bereits steuerfrei durch den Arbeitgeber ausgezahlt, sodass bei der jeweiligen Steuererklärung nichts weiter zu beachten ist.
2. Home-Office-Pauschale und Arbeitszimmer
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch Selbständige, arbeiten während der Corona-Pandemie im Home-Office, ohne dass sie zu Hause ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben. In der Folge wären dabei entstehende Kosten nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Gesetzgeber hat das erkannt und eine sogenannte Home-Office-Pauschale eingeführt, die unter folgenden Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden kann:
- Ein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn ist nicht vorhanden oder wird nicht geltend gemacht,
- die berufliche oder betriebliche Tätigkeit am jeweiligen Tag wird ausschließlich in der heimischen Wohnung erbracht und
- die erste Tätigkeitstätte/Betriebsstätte wird am jeweiligen Tag nicht aufgesucht.
Für jeden Tag, an dem diese Voraussetzungen vorliegen, kann ein Betrag von 5 Euro, maximal 600 Euro im Kalenderjahr, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Regelung gilt ab 1. Januar 2020 und ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Bitte beachten Sie:
Die Homeoffice-Pauschale ist in der Anlage N der Einkommensteuererklärung als weitere Werbungskosten (Zeilen 46 bis 48) einzutragen.
Die Home-Office-Pauschale erhöht nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1000 Euro. Für Home-Office-Tage können neben der Pauschale keine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb oder die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
Aufwendungen für Zeitfahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs, die in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurden (zum Beispiel Monats- und Jahreskarten), bleiben abzugsfähig.
3. Pauschale für Berufskraftfahrer
Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (insbesondere Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer) im Zusammenhang mit Übernachtungen im Fahrzeug eine Pauschale in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag als Werbungskosten steuerlich geltend machen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b Einkommensteuergesetz). Die Pauschale soll Gebühren für Sanitäreinrichtungen, Park-/Abstellgebühren und Kosten für die Reinigung der Schlafkabine abgelten.
Die neue Pauschale kann zusätzlich zu den Verpflegungspauschalen in Anspruch genommen werden. Ein Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen im Kalenderjahr, sollten diese höher sein als die anzusetzenden Pauschalen, ist möglich (einheitlich im Kalenderjahr). Die neue Regelung gilt für Übernachtungen nach dem 31. Dezember 2019.
4. Verpflegungsmehraufwendungen
Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung wurden ab dem Veranlagungszeitraum 2020 unter den bisher geltenden Voraussetzungen wie folgt angehoben:
Dienstreisetage | bisher | ab 2020 |
---|---|---|
Für jeden Kalendertag, an dem Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer 24 Stunden von Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind |
24 Euro |
28 Euro |
Für den An- oder Abreisetag, wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb Ihrer Wohnung übernachtet haben |
12 Euro | 14 Euro |
Für jeden Kalendertag, an dem Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb Ihrer Wohnung mehr als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend waren |
12 Euro | 14 Euro |
5. Bezug von Kurzarbeitergeld
In der Corona-Krise haben viele Bürgerinnen und Bürger im Jahr 2020 Lohnersatzleistungen – wie beispielsweise das Kurzarbeitergeld – bezogen. Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung beim Bezug von Kurzarbeitergeld erhalten Sie in einem gesonderten Beitrag auf unserer Webseite.
6. Freibeträge - wichtige Anpassungen
Nachfolgend stellen wir Ihnen eine Übersicht der wichtigsten Anpassungen von Freibeträgen zur Einkommensteuer 2019/2020 zum Download zur Verfügung.