Begünstigt sind zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude, die im Eigentum der steuerpflichtigen Person stehen (auch Eigentumswohnungen), und in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegen sind und im Zeitpunkt der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre sind.
Insgesamt werden energetische Maßnahmen mit 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch mit 40.000 Euro gefördert. Der Förderbetrag verteilt sich auf drei Jahre wie folgt:
- Im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme können 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
- Im darauffolgenden Jahr können ebenfalls 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
- Im dritten Jahr beträgt der Förderbetrag dann 6 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 Euro.
- Kosten für die energetische Baubegleitung und Fachplanung durch fachlich qualifizierte Energieberaterinnen und Energieberater werden im Rahmen der Höchstbeträge mit 50 % der dafür aufgewendeten Kosten gefördert und sind nicht auf drei Jahre zu verteilen.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
- Wärmedämmung von Wänden,
- Wärmedämmung von Dachflächen,
- Wärmedämmung von Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- Erneuerung der Heizungsanlage,
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen ergeben sich aus der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV). Den Link dazu finden Sie am Ende dieses Beitrags.
Weitere Voraussetzungen
- Die jeweilige Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Eigenleistungen sind nicht förderungswürdig.
- Für die Gewährung der Steuerermäßigung ist außerdem erforderlich, dass Sie eine Bescheinigung nach amtlichem Muster erhalten haben, in der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Abs. 1 Sätze 1 bis 3 EStG und die Anforderungen an die ESanMV dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind. Diese Bescheinigung stellt Ihnen das ausführende Fachunternehmen oder eine Person mit Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen aus. Die Kosten für die Bescheinigung gehören zu den förderungsfähigen Aufwendungen.
- Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
- Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung in deutscher Sprache vorliegen. Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.
Zeitraum der Förderung
Gefördert werden energetische Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind:
- Ist für die energetische Maßnahme eine Baugenehmigung erforderlich, gilt als Beginn der Maßnahme der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde.
- Ist lediglich eine Bauanzeige bei der nach Maßgabe des Bauordnungsrechts zuständigen Behörde erforderlich, gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Bauanzeige bei der Behörde als Beginn.
- Für alle anderen energetischen Maßnahmen ist der Beginn der Bauausführung maßgeblich.
Wann besteht kein Anspruch auf die Steuerermäßigung?
- Soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt worden sind, entfällt der Anspruch auf die Steuerermäßigung nach § 35c EStG.
- Die Steuerermäßigung ist vollständig ausgeschlossen, wenn für dieselbe energetische Maßnahme einschließlich der Kosten für den Energieberater bereits eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG (Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen) oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG (sog. Handwerkerleistungen) in Anspruch genommen wird.
- Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist auch vollständig ausgeschlossen, wenn Sie für eine öffentlich geförderte Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse erhalten haben. Wird für das Objekt gleichzeitig Baukindergeld gezahlt, schließt dies die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG aber nicht aus.