Hand hält zwei Papierherzen in einem Nest aus Zweigen.

Was ändert sich?

Sie haben den Bund der Ehe geschlossen. Herzlichen Glückwunsch zu Ihrem neuen Lebensabschnitt! Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu steuerlichen Fragen, die sich nach der Eheschließung oft ergeben.

Lesedauer:4 Minuten

Müssen wir die Eheschließung beim Finanzamt anzeigen?

Ihre Eheschließung müssen Sie nicht zwingend bei Ihrem zuständigen Finanzamt anzeigen. Das passiert automatisch durch den Datenaustausch zwischen der Meldebehörde und dem Finanzamt.

Denken Sie jedoch bei der nächsten Steuererklärung daran, wichtige Angaben, wie das Datum der Eheschließung, geänderte Namen etc., zutreffend anzugeben.

Ändern sich unsere bisherigen Lohnsteuerklassen?

Nach der Eheschließung werden Sie ab dem Tag der Eheschließung automatisch in die Steuerklasse IV/IV eingeordnet (ELSTAM).

Sie haben aber die Möglichkeit, in die Steuerklassen III/V zu wechseln oder das Faktorverfahren in Verbindung mit den Steuerklassen IV/IV zu wählen. Welche Steuerklassenkombination für Sie die günstigste ist, müssen Sie selbst entscheiden.

Als Hilfestellung stellt das Bundesministerium für Finanzen ein Merkblatt zum Steuerklassenwechsel, sowie einen Lohn-und Einkommensteuerrechner zur Verfügung.

Wie können wir unsere Steuerklassen ändern?

Für einen Steuerklassenwechsel bei Ehegatten müssen Sie einen Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Den entsprechenden Antrag finden Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter dem Navigationspunkt Steuerformulare > Lohnsteuer (Arbeitnehmer).

Denken Sie bitte daran, dass der Antrag von beiden Ehegatten/Lebenspartnern unterschrieben sein muss.

Bekommen wir eine neue Steuernummer?

Im Regelfall erhalten Sie nach Bekanntwerden der Eheschließung eine neue Steuernummer, unter der Sie zukünftig gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Vorausgesetzt, Sie wählen die Zusammenveranlagung.

Wichtig: Ihre jeweilige Steueridentifikationsnummer ändert sich nicht, Steuernummern für etwaige vorhandene Gewerbebetriebe ändern sich ebenfalls nicht.

Auswirkungen auf meinen Zugang bei Mein ELSTER.

Bisher haben Sie vielleicht beide einen eigenen Zugang bei Mein ELSTER – dies ist nun nicht mehr notwendig. Sie können ein gemeinsames Zertifikat nutzen, das heißt, Sie brauchen kein neues Zertifikat erstellen, sondern können eines der beiden bereits vorhandenen gemeinsam nutzen.

Sollten Sie am Belegabruf, der sogenannten "Vorausgefüllten Steuererklärung" teilnehmen, ist es sinnvoll, die Berechtigung dafür auf den anderen Ehegatten zu übertragen. Die dafür notwendigen Schritte finden Sie in Mein ELSTER. Loggen Sie sich dort bitte mit Ihren Zugangsdaten ein und folgen der Navigation:
Formulare & Leistungen > Belegabruf (vorausgefüllte Steuererklärung) > Berechtigungen verwalten oder Berechtigung für eine andere Person beantragen

Hat einer der beiden Ehegatten ein Gewerbe, ist es ratsam, die dafür benötigten Erklärungen gemeinsam unter dem Zertifikat zu übermitteln, dass bisher für den Unternehmensbereich verwendet wurde.

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