Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für den Lohnsteuerabzug 2023 Freibeträge berücksichtigen lassen möchten (beispielsweise als Berufspendler oder bei volljährigen Kindern) können ab dem 1. Oktober 2022 bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Die Freibeträge können für einen Zeitraum von bis zu zwei Kalenderjahren beantragt werden, also wahlweise nur für den Lohnsteuerabzug 2023 oder darüber hinaus auch für den Lohnsteuerabzug 2024.
Bereits im Ermäßigungsverfahren 2021 für die zwei Folgejahre beantragte Freibeträge sind auch für den Lohnsteuerabzug 2023 weiterhin gültig.
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und für Hinterbliebene werden während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer als Freibeträge berücksichtigt und müssen daher nicht jährlich neu beantragt werden.
Antragsformulare finden Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung. In Anlehnung an die Vordrucke für die Einkommensteuererklärung werden ein Hauptvordruck und diverse Anlagen (z.B. für Werbungskosten) bereitgestellt. Haben sich die Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr nicht wesentlich geändert, ist eine Beantragung im vereinfachten Verfahren mithilfe der Zeilen 17 bis 19 des Hauptvordrucks „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ möglich.
Wir empfehlen Ihnen für die Antragstellung die Nutzung von Mein ELSTER.
Eine gesonderte Mitteilung über die Eintragung des Freibetrages ist grundsätzlich nicht vorgesehen, da die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Ihrem Arbeitgeber von der Finanzverwaltung elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Sie können die Mitteilung zu Ihrer eigenen Information in dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung jedoch anfordern. Die gespeicherten Freibeträge und alle anderen ELStAM können Sie nach einer einmaligen kostenfreien Registrierung (nur falls Sie noch keinen ELSTER-Account haben) außerdem jederzeit unter Mein ELSTER abrufen.