Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für den Lohnsteuerabzug 2025 Freibeträge berücksichtigen lassen möchten (beispielsweise als Berufspendler oder bei volljährigen Kindern), können ab dem 1. Oktober 2024 bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Die Freibeträge können für einen Zeitraum von bis zu zwei Kalenderjahren beantragt werden, also wahlweise nur für den Lohnsteuerabzug 2025 oder darüber hinaus auch für den Lohnsteuerabzug 2026.
Bereits im Ermäßigungsverfahren 2024 für zwei Jahre beantragte Freibeträge sind auch für den Lohnsteuerabzug 2025 weiterhin gültig.
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und für Hinterbliebene werden während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer als Freibeträge berücksichtigt und müssen daher nicht jährlich neu beantragt werden.
Antragsformulare finden Sie im Formular-Management-SystemÖffnet sich in einem neuen Fenster der Bundesfinanzverwaltung. In Anlehnung an die Vordrucke für die Einkommensteuererklärung werden ein Hauptvordruck und diverse Anlagen bereitgestellt:
- Anlage Kinder
- Anlage Werbungskosten
- Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen
- Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen
- Neu: Anlage Steuerklassenwechsel
- Neu: Anlage elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
- Neu: Anlage Vereinfachter Antrag / Sonstiges
Haben sich die Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr nicht wesentlich geändert, ist eine Beantragung im vereinfachten Verfahren mithilfe des Hauptvordrucks und der Anlage Vereinfachter Antrag / Sonstiges möglich.