Wenn Sie zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder auch nur einzelner land- und forstwirtschaftlicher Flächen sind, haben Sie eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abzugeben. Erklärungspflichtig sind auch Erbbauberechtigte im Falle eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts sowie Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden.
Für jedes bebaute oder unbebaute Grundstück beziehungsweise für jedes Wohnungs- oder Teileigentum (z. B. Eigentumswohnung) ist eine separate Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abzugeben. Und zwar ganz unabhängig davon, ob Sie Ihren Grundbesitz selbst nutzen oder vermieten.
Auch für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist eine separate Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abzugeben. Auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen können ein solcher Betrieb sein. Und zwar ganz unabhängig davon, ob Sie Ihren Grundbesitz selbst nutzen, vermieten oder unentgeltlich überlassen. Eine Erklärungspflicht besteht auch dann, wenn Sie kein(e) aktive(r) Land- oder Forstwirt(in) sind.
Senden Sie bitte keine aktuellen Grundsteuerbescheide oder Grundsteuerbescheide älteren Datums an die Finanzämter. Für Eigentümerinnen und Eigentümer mit Grundbesitz in Hessen gilt die Pflicht, eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 abzugeben.
Bitte beachten Sie auch, dass die Checklisten der Hessischen Steuerverwaltung (diese wurden Ihnen auch mit dem Informationsschreiben der Hessischen Steuerverwaltung im Juni 2022 übersendet) ausschließlich Ihrer Information und Vorbereitung auf die Erklärungsabgabe ab dem 1. Juli 2022 dient. Bei der Checkliste handelt es sich nicht um einen Vordruck zur Erklärung des Grundsteuermessbetrages. Senden Sie deshalb bitte keine Checkliste ausgefüllt an die Hessische Steuerverwaltung.