Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Grundvermögen) und der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)

Die Finanzverwaltung hat auf den 1. Januar 2022 (Hauptveranlagungszeitpunkt) den Grundsteuermessbetrag für Grundstücke festzusetzen. Ferner hat sie auf den 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) den Grundsteuerwert für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft festzustellen und den Grundsteuermessbetrag festzusetzen.

Es ergeht daher folgende Aufforderung:

Die Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den Hauptveranlagungszeitpunkt für Grundstücke ist dem zuständigen Finanzamt bis zum

31. Oktober 2022

nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln. Gleiches gilt für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den Hauptfeststellungszeitpunkt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

Das Finanzamt ist zuständig, in dessen Bezirk das zu bewertende Grundstück oder der zu bewertende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt. Das zuständige Finanzamt finden Sie unter www.grundsteuer.hessen.de.

Rechtsgrundlagen:

  • § 2 Abs. 4 des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG)
  • § 228 des Bewertungsgesetzes (BewG)
  • § 149 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO)
  • § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)

Die elektronischen Formulare für die Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden ab 1.Juli 2022 zum Beispiel im Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.deÖffnet sich in einem neuen Fenster) bereitgestellt. Für beide Erklärungen ist das amtliche Formular mit der aus Vereinfachungsgründen einheitlichen Bezeichnung „Erklärung zum Grundsteuermessbetrag“ mit den dazugehörigen Anlagen zu verwenden.

Für die elektronische Übermittlung über das Portal „Mein ELSTER“ ist ein Benutzerkonto erforderlich. Ist dies noch nicht vorhanden, kann eine Registrierung unter www.elster.de vorgenommen werden. Diese ist kostenlos und kann bis zu zwei Wochen dauern.

Zur Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags sind folgende Personen verpflichtet:

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks
  • Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte gegebenenfalls unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)
  • Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens gegebenenfalls unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gebäudes.

Zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts sind folgende Personen verpflichtet:

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse zum 1. Januar 2022.

Bei Nichtabgabe bzw. verspäteter Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags ist ab dem 1. März 2023 ein Verspätungszuschlag festzusetzen. Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro. Bei Nichtabgabe der Erklärung kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Rechtsgrundlagen:

  • § 152 Abgabenordnung (AO)
  • § 162 Abgabenordnung (AO)

Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. (BGBl. 2018 I S. 531) verschiedene Vorschriften zur Feststellung von Einheitswerten, die als Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer dienen, für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt. Zugleich hat es den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26. November 2019 (BGBl. 2019 I S. 1794) eine Neuregelung beschlossen.

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) vom 15.November 2019 (BGBl. 2019 I S. 1546) hat der Bundesgesetzgeber den Ländern die Befugnis eingeräumt, die Grundsteuer abweichend vom Bundesrecht zu regeln (Länderöffnungsklausel). Hiervon hat Hessen partiell Gebrauch gemacht. Der Hessische Landtag hat für das Grundvermögen mit dem Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) vom 15. Dezember 2021 (GVBl. 2021 S. 906) eigene Regelungen getroffen.

Somit gelten in Hessen für das Grundvermögen die Vorschriften des HGrStG und für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die bundesgesetzlichen Regelungen. Beide Gesetze erfordern eine umfassende Neubewertung aller wirtschaftlichen Einheiten auf den 1. Januar 2022. Die festgesetzten Beträge finden dann für die Berechnung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 Anwendung.

Weitere Informationen und Hilfen finden Sie im Internet unter www.grundsteuer.hessen.de. Bei Fragen rund um das Thema Grundsteuer unterstützt Sie auch der virtuelle Assistent der Steuerverwaltung, den Sie unter www.steuerchatbot.de erreichen.

Datenschutzhinweis

Bei der Verwendung der Daten, die originär im Einheitswertverfahren erhoben wurden und nunmehr vorbereitend der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags oder der Feststellung des Grundsteuerwerts nach reformiertem Recht dienen, handelt es sich um eine zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 29c Abs. 1 AO.

Weitere Informationen über

  • die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung,
  • Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie
  • Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen

entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung, welches Sie im Internet unter www.finanzamt.deÖffnet sich in einem neuen Fenster (unter der Rubrik Datenschutz) finden oder bei Ihrem Finanzamt erhalten.

Öffentliche Bekanntmachung vom 28. März 2022

Finanzämter

Alsfeld-Lauterbach, Bad Homburg vor der Höhe, Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Dillenburg, Eschwege-Witzenhausen, Frankfurt am Main III, Friedberg (Hessen), Fulda, Gelnhausen, Gießen, Groß-Gerau, Hanau, Hersfeld-Rotenburg, Hofheim am Taunus, Kassel I, Kassel II-Hofgeismar, Korbach-Frankenberg, Langen, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Michelstadt, Nidda, Offenbach am Main II, Rheingau-Taunus, Schwalm-Eder, Wetzlar, Wiesbaden I

 

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