Die (steuerfreien) Einnnahmen aus § 3 Nummer 72 EStG sind durch die Beratungsbefugnis abgedeckt (Anmerkung: im StBerG 2024-E: neuer § 4a StBerG). Es ist jedoch zu beachten, dass die Umsatzsteuer-Erklärung und Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch das Mitglied selbst zu erstellen ist beziehungsweise eine zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person oder Gesellschaft hierfür beauftragt.
Sollte eine Vollmacht Ihrer Meinung zu Unrecht zurückgewiesen worden sein, so wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. Bei Vollmachten für Lohnsteuerhilfeverein dürfen keine betrieblichen Grundkennbuchstaben (zum Beispiel Umsatzsteuer) gespeichert sein.
Bei Ehegatten/Lebenspartnern kommt gegebenenfalls eine Kontentrennung in Frage.