Die gesetzliche Regelung des § 122a AO legt die digitale Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem Jahr 2027 als Standard fest, während die postalische Bekanntgabe zur Ausnahme wird. Somit ist für die digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden und sonstigen Schreiben keine ausdrückliche Zustimmung mehr notwendig. Ziel der Regelung ist es, das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen, weiter zu digitalisieren und bürokratische Hürden abzubauen.
Für Lohnsteuerhilfevereine und insbesondere deren Beratungsstellen bedeutet dies, dass in allen Fällen, in denen eine elektronische Bekanntgabe möglich ist, automatisch die technische Umsetzung des § 122a AO zu Beginn des Jahres 2027 erfolgen wird.
Digitale Bekanntgabe:
Grundvoraussetzung für die digitale Bekanntgabe ist das Vorhandensein einer E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung über die Bereitstellung zum Datenabruf (DIVA-Mailadresse). Ist diese E-Mail-Adresse im Vollmachtnehmer-Datensatz über Mein ELSTER oder über die Software eines anderen Anbieters eingetragen worden, werden Anfang 2027 alle elektronisch übermittelten Vollmachten mit erteilter Empfangsvollmacht, die bisher nicht an der digitalen Bekanntgabe teilnehmen, im Rahmen eines Umstellungslaufs durch die Finanzverwaltung mit einem Merker zur Teilnahme an der digitalen Bekanntgabe versehen („Einwilligung zur elektronischen Bereitstellung von Bescheiden und sonstigen Schreiben“). Sie brauchen für diese Umstellung nichts zu unternehmen. Steuerbescheide und sonstigen Schreiben, die nach diesem Umstellungslauf vom Finanzamt erstellt werden, werden zum Datenabruf bereitgestellt. Ergreifen Sie daher gerne noch in 2026 die Gelegenheit, die E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung über Bereitstellungen zum Datenabruf für Ihre Beratungsstelle zu hinterlegen, um damit komfortabel den Zugang zur digitalen Bekanntgabe zu erhalten.
Postalische Bekanntgabe:
Wünschen Sie für den Einzelfall eine postalische Bekanntgabe, können Sie nach dem Umstellungslauf per Vollmacht-Update personell die (automatisiert gesetzte) Teilnahme an der digitalen Bekanntgabe aus der betroffenen Vollmacht entfernen. Ein gesonderter Antrag i.S.d. § 122a Abs. 2 AO ist nicht erforderlich.
Falls Sie Ihre Vollmachten zwar bereits in elektronischer Form übermitteln, aber zunächst noch nicht von der Möglichkeit der digitalen Bekanntgabe für alle Vollmachten Gebrauch machen möchten, so achten Sie darauf, dass die E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung über Bereitstellungen zum Datenabruf zum Jahresende 2026 nicht in Ihrem Vollmachtnehmer-Datensatz gespeichert ist. Beratungsstellen ohne E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung über Bereitstellungen zum Datenabruf werden Anfang 2027 nicht umgestellt.
Mein ELSTER:
Die Eintragung/Löschung der E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung über Bereitstellungen zum Datenabruf können Sie in Mein ELSTER bei einer -qualifizierten- Beratungsstelle unter
„Formulare und Leistungen“ > „Meine Beratungsstelle“ > „Einwilligung zur „elektronischen Bekanntgabe“
vornehmen.
Die digitale Bekanntgabe (DIVA-Teilnahme) kann über die „Vollmachtnehmersicht“ bei der Bearbeitung der einzelnen Vollmacht unter „Einwilligung zur elektronischen Bereitstellung von Bescheiden und sonstigen Schreiben“ gesetzt bzw. entfernt werden.
Verwenden Sie hingegen Software eines anderen Anbieters, ist die erforderliche Vorgehensweise direkt beim Hersteller ihrer Software in Erfahrung zu bringen.