Lohnsteuerhilfevereine

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Vollmachten für Lohnsteuerhilfevereine.

Beratungsbefugnis

Die (steuerfreien) Einnnahmen aus § 3 Nummer 72 EStG sind durch die Beratungsbefugnis abgedeckt (Anmerkung: im StBerG 2024-E: neuer § 4a StBerG). Es ist jedoch zu beachten, dass die Umsatzsteuer-Erklärung und Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch das Mitglied selbst zu erstellen ist beziehungsweise eine zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person oder Gesellschaft hierfür beauftragt.

Sollte eine Vollmacht Ihrer Meinung zu Unrecht zurückgewiesen worden sein, so wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. Bei Vollmachten für Lohnsteuerhilfeverein dürfen keine betrieblichen Grundkennbuchstaben (zum Beispiel Umsatzsteuer) gespeichert sein.

Bei Ehegatten/Lebenspartnern kommt gegebenenfalls eine Kontentrennung in Frage.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen im Rahmen ihrer Beratungskompetenzen bei Übungsleitern nur tätig werden, sofern die Einnahmen die Höhe der steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 26 EStG nicht übersteigen (in 2024 derzeit 3.000 €). Werden einzelne Vollmachten aus Ihrer Sicht zu Unrecht zurückgewiesen, ist dies regelmäßig auf das Vorhandensein von betrieblichen Grundkennbuchstaben zurückzuführen. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt zur Überprüfung der gespeicherten Grunddaten. Hier sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass kein Grundkennbuchstabe "GE" (Gewinnermittlung) oder "UK" (umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer) gespeichert wird.

Lohnsteuerhilfevereine sind nach der bestehenden Gesetzeslage nicht befugt, für ihre Mitglieder steuerliche Hilfeleistung in Bezug auf das ab dem Jahr 2025 geltende Grundsteuerrecht zu erbringen.

Da jedoch davon auszugehen ist, dass Mitglieder, insbesondere wegen der elektronischen Abgabeverpflichtung, auf die Beratungsstellen zukommen werden, wird auf Anregung und im Einvernehmen mit dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (kurz BVL e.V.) folgende Vorgehensweise als zulässig angesehen:
 

  1. Die Mitglieder dürfen die technische Ausstattung der Lohnsteuerhilfevereine (das heißt den „Mein ELSTER“ - Zugang) nutzen, um über das Elster-Zertifikat der Beratungsstelle ihre oben genannten Erklärungen elektronisch zu übermitteln.
  2. Eine rechtliche Beratung hinsichtlich der Grundsteuer ist nicht zulässig. Aus diesem Grund darf keine Hilfestellung bei der Eingabe der erforderlichen Angaben in der Erklärung erfolgen.
  3. In der Folge ist weder eine Prüfung des Feststellungsbescheids noch die Einlegung gegebenenfalls erforderlicher Rechtsmittel durch den Lohnsteuerhilfeverein zulässig.
  4. Bei entsprechendem Beratungsbedarf sind die Mitglieder der Lohnsteuerhilfevereine an die steuerberatenden Berufe zu verweisen.
  5. Für die Nutzung der technischen Ausstattung werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.
  6. Die Mitglieder bestätigen auf dem Ausdruck, mit dem die Übermittlung der Erklärung durch eine entsprechende Transfernummer mitgeteilt wird, die eigenständige Eingabe durch ihre Unterschrift.

Seit April 2024 können auch Lohnsteuerhilfevereine elektronisch Vollmachten für nicht-natürliche Personen übermitteln und so als steuerlich Vertretende für das Feststellungsverfahren tätig werden.

Bei Anlegen einer Vollmacht ist unter "nicht natürliche Person" der Firmenname zu erfassen.

Mitgliedschaft

Die Übersendung des Widerrufs der Vollmacht im Januar ist für die Kündigung zum 31.12. des Vorjahres ausreichend. Es sollte natürlich so schnell wie möglich erfolgen.

Es greift immer der Stand des Steuerkontos, der bei Erstellung des Bescheides gespeichert ist. Das bedeutet, am Rechentermin (in der Regel 10 Tage vor dem Bescheiddatum) wird die Adressierung vorgenommen, wie sie im Steuerkonto gespeichert ist. 
Ist eine Vollmacht bereits widerrufen, ergeht der Bescheid an das Mitglied. 
Ist bereits eine neue Vollmacht im Steuerkonto gespeichert, so wird der Bescheid an den neuen steuerlichen Vertretenden versendet, wenn die neue Vollmacht keine Einschränkungen aufweist.

1.      Der verstorbene Ehepartner hat bereits eine Vollmacht erteilt. Diese Vollmacht besteht über den Tod hinaus. Es ist nichts zu veranlassen.

2.      Es besteht noch keine Mitgliedschaft. In diesem Fall müssen zwei inhaltsgleiche Vollmachten eingeholt und übermittelt werden. Für den Verstorbenen ist die Vollmacht vom Rechtsnachfolger (Erben) zu unterschreiben.

Das Vorliegen einer durch den Rechtsnachfolger unterschriebenen Vollmacht ist eine rechtliche Regelung und keine Besonderheit bei elektronischen Vollmachten.

ELSTER-Qualifizierung

Bitte nutzen Sie stets die Steuernummer des Lohnsteuerhilfevereins, da diese die verschiedenen ELSTER-Benutzerkonten miteinander verknüpft.

Die VN-ID können Sie den Auszügen aus dem Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine entnehmen. Sollte Ihnen kein aktueller Auszug vorliegen, so wenden Sie sich bitte an ihre zuständige Aufsichtsbehörde und lassen sich die VN-ID erneut zukommen.

Der Qualifizierungscode wird postalisch an die in der Verwaltungsdatenbank ADLER hinterlegte Adresse des Lohnsteuerhilfevereins gesendet. 

Bitte senden Sie eine E-Mail an vdb-support@ofd.hessen.de und fügen folgende Informationen bei:

  • kurze Problemschilderung
  • Vollmachtnehmer-ID (VN-ID; beginnend mit 0200F…)
  • Benutzerkonten-ID (zu finden in ELSTER – Mein Benutzerkonto)

Vermutlich wird Ihnen die folgende Fehlermeldung angezeigt:

"Es ist ein Fehler aufgetreten. 370105016: Die Beratungsstelle befindet sich nicht im Status "aktiv."

Für diese Beratungsstelle wurde noch kein Beratungsstellenleiter qualifiziert. Diese ist zwingend zu durchlaufen, um auch die Qualifizierung als Beratungsstellenmitarbeiter vornehmen zu können.

In diesen Fälle ist eine erneute Qualifizierung vorzunehmen. Bitte senden Sie eine E-Mail an vdb-support@ofd.hessen.de und fügen folgende Informationen bei:

  • kurze Problemschilderung
  • Vollmachtnehmer-ID (VN-ID; beginnend mit 0200F…)
  • Benutzerkonten-ID (zu finden in ELSTER – Mein Benutzerkonto)

Das Rollenkonzept sieht die Funktionen

  1. Vorstandsvorsitz (VV)
  2. Beratungsstellenleiter (BStL) sowie
  3. Beratungsstellenmitarbeiter (BStMA)

vor. Folgende Aktionen sind abhängig von der jeweiligen Funktion möglich:

Qualifizierungsverfahren

  • Antrag / Entzug für eigene Rolle (VV; BStL; BStMA)
  • Freischaltung / Ablehnung / Entzug Rolle BStL (VV)
  • Freischaltung / Ablehnung / Entzug Rolle BStMA (BStL)
  • Löschen von Benutzerkonten (VV)

Anzeige

  • Anzeige der Rechte des Datenabrufs (eDaten / Steuerkontoabfrage) (VV, BStL, BStMA)
  • Vollmacht-Details anzeigen (VV, BStL, BStMA)
  • Hinweis-Historie anzeigen (VV, BStL, BStMA)

Vollmacht

  • Anlage / Bearbeiten der Vollmacht (BStL)
  • Widerruf der Vollmacht (VV, BStL)
  • Umhängen der Vollmacht (VV, BStL)
  • Anzeige der Vollmacht-Details (VV, BStL, BStMA)
  • Anzeige der Hinweishistorie (VV, BStL, BStMA)
  • Setzen / Ändern der Mail-Adresse für die DIVA-Teilnahme der BSt (BStL)

Abruf

  • Sonstige Schreiben / DIVA-Bescheide abrufen (BStL, BStMA)
  • eDatenabruf / Steuerkontoabfrage (BStL; wenn Untervollmacht angehakt wurde, dann auch der BStMA)
     

ELSTER-Benutzerkonto

Vermutlich wird folgende Fehlermeldung angezeigt:

"Es ist ein Fehler aufgetreten. 370001275: In BRM ist ein interner Fehler aufgetreten."

Hier liegt ein technischer Fehler vor. Bitte senden Sie eine E-Mail an vdb-support@ofd.hessen.de und fügen folgende Informationen bei:

  • kurze Problemschilderung
  • Vollmachtnehmer-ID (VN-ID; beginnend mit 0200F…)
  • Benutzerkonten-ID (zu finden in ELSTER – Mein Benutzerkonto)
  • sofern vorhanden: Screenshot / Nennung der Transferticket-Nr. der Fehlermeldung

Das eigene ELSTER-Konto des Mitglieds ist unabhängig von der elektronischen Vollmacht für den Lohnsteuerhilfeverein.
Die entsprechenden Benachrichtigungen (zum Beispiel die Bereitstellung eines DIVA-Bescheids) zu den jeweiligen Vorgängen werden dem steuerlichen Berater zugesandt. 

Die Benutzerkonto-ID finden Sie in "Mein ELSTER" unter "Mein Benutzerkonto". Die Benutzerkontoinformationen werden auf der Seitenansicht im rechten Bereich in einem Kasten angezeigt.

ELSTER-Stick

Für jede Rolle wird ein eigener Stick benötigt, das heißt, wenn eine Person die Funktionen Vorsitz- wie auch die Beratungsstellenleitung inne hat, dann werden zwei Sticks benötigt.

Es kann immer nur ein Beratungsstellenleiter qualifiziert sein. Das heißt, für die Funktion „Beratungsstellenleitung“ gibt es somit nur einen Stick.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, beliebig viele Mitarbeiter für eine Beratungsstelle zu qualifizieren. Mit dem Stick eines Mitarbeiters können die Berechtigungen aus einer Vollmacht (eDatenabruf und Steuerkontoabfrage) ausgeübt werden und auch DIVA-Daten abgerufen werden.

Einzig die Übermittlung von neuen Vollmachten darf nur über den Beratungsleiter-Stick vorgenommen werden. Innerhalb der Beratungsstelle muss der Arbeitsablauf entsprechend organisiert werden, sodass die Vollmachten nur über diesen Stick abgeschickt werden.

Erwerben Sie zunächst unter www.sicherheitsstick.deÖffnet sich in einem neuen Fenster einen neuen Stick.

Gehen Sie hierzu auf die Loginseite von ELSTER und wählen den Reiter "Mein Benutzerkonto" und "Zertifikatswechsel" an. Hier können Sie über "Wechsel des Signatursticks" den neuen Stick aktivieren. 

Es ist eine Zugangserneuerung durchzuführen. Gehen Sie hierzu auf die Loginseite von ELSTER und wählen den Reiter "Sicherheitsstick" an. Über den Punkt "Sicherheitsstick verloren? Passwort vergessen?" kann eine Zugangserneuerung angestoßen werden.
Anschließend erhalten Sie die Aktivierungs-ID direkt per E-Mail. Zudem wird ein Schreiben mit Aktivierungs-Code postalisch versandt. Wenn dieses Schreiben vorliegt kann die Zugangserneuerung abgeschlossen und wieder Zugang zum Benutzerkonto erlangt werden.

Auch in den FAQs von ELSTER ist eine Anleitung zur Zugangserneuerung zu finden.

Gehen Sie hierzu auf die Loginseite von ELSTER und wählen den Reiter "Mein Benutzerkonto" an. Unter "Login wieder ermöglichen" kann eine Zugangserneuerung angestoßen werden.

In diesem Fall muss für den betroffenen Account eine Zugangserneuerung über ELSTER durchgeführt werden und als neue Login-Option wieder „Sicherheitsstick“ ausgewählt werden. 
Diese verbirgt sich hinter „Zertifikatsdatei verloren oder Zertifikat abgelaufen? Passwort vergessen?“ unterhttps://www.elster.de/eportal/login/sicherheitsstickÖffnet sich in einem neuen Fenster .

Sie bekommen dann analog zur bereits erfolgten ELSTER-Registrierung die Aktivierungs-ID per E-Mail und den Aktivierungscode per Brief zugesandt. Im Anschluss und kann dann der neue Stick als Login-Möglichkeit für den Account gesetzt werden.

Auf bestehende Vollmachten oder Berechtigungen hat diese Aktion keine Auswirkung.

Vollmachten

Es ist ausreichend für den Ehepartner den Zugang zu beantragen ohne beim Altmitglied eine Änderung herbeizuführen. Hierbei ist zu beachten, dass in dieser Vollmacht die bestehende Steuernummer des Neumitglieds eingetragen wird. 
Die Steuernummer des Ehepartners (Altmitglied) kann nicht verwendet werden, die Vollmacht würde in diesem Fall zurückgewiesen werden.
Die bestehende Vollmacht des Altmitglieds kann unverändert bestehen bleiben. Die gemeinsame (neue) Steuernummer muss bei Ehegatten/Lebenspartnern in beiden Vollmachten möglichst zeitnah ergänzt werden.

Die aufsichtführende Stelle hat die Beratungsstelle (zum Beispiel aufgrund interner Prüfungen oder einer Aktenabgabe) gesperrt. Das bedeutet, dass alle Vollmachten weiterhin vorhanden sind und können, sofern erforderlich, widerrufen werden. Es ist jedoch kein Datenabruf sowie keine Aktualisierung und Übermittlung von (Neu-)Vollmachten möglich.

Bei der Löschung werden automatisch auch alle Vollmachten dieses Vollmachtnehmenden widerrufen.

Vollmachtnehmender ist der Verein. Das heißt, es können innerhalb des Vereins nicht mehrere Vollmachten unterschiedlicher Beratungsstellen für denselben Vollmachtgebenden existieren.

Hinweis: 
Aktive Vollmachten können von einer Zweigstelle / Beratungsstelle auf eine Andere umgehangen werden.

In folgenden Konstellationen ist der Belegabruf oder die Steuerkontoabfrage durch den Anwendenden nicht möglich:

  • Die Berechtigung zum eDatenabruf / zur Steuerkontoabfrage wurde nicht freigeschaltet.
  • Die Vollmacht beinhaltet nicht die Möglichkeit zur Erteilung von Untervollmachten (Kreuz in Zeile 14). 

Wurde die Vollmacht im Rahmen der Zufallsauswahl zur weiteren Veranlassung dem zuständigen Bearbeitenden im Finanzamt vorgelegt, erfolgt die weitere automatisierte Verarbeitung erst nach Prüfung und Freigabe durch den Bearbeitenden.

Bekanntgabe / DIVA

Durch den Widerruf der Vollmacht werden die Vertreterdaten aus dem Steuerkonto ausgearbeitet. Ein nach der Verarbeitung des Widerrufs erstellter Bescheid wird dem Lohnsteuerhilfeverein nicht mehr zugestellt. Der Bescheid ergeht dementsprechend an den Steuerpflichtigen selbst.

Die Freischaltung der Beratungsstelle für DIVA sowie der Abruf von Verwaltungsakten können auschliesslich über den Stick des Beratungsstellenleiters vorgenommen werden.

DIVA für ALLE Vollmachten einer Beratungsstelle:
In Mein ELSTER über den Punkt "Formulare & Leistungen" > "Meine Beratungsstelle" ist im Kopfbereich unter "Allgemeine Angaben zur Beratungsstelle" ein Button mit Stiftsymbol hinterlegt. Hier kann die E-Mailadresse hinterlegt werden. Im Anschluss erhalten Sie eine E- Mail von portal@elster.de zur Bestätigung über einen Link der hinterlegten E-Mailadresse (bitte gegebenenfalls im Spam-Ordner nachschauen!). 
Am Folgetag ist die Einwilligung für die Beratungsstelle verarbeitet und Sie können die Vollmachten mit der Erweiterung um die digitale Bekanntgabe übermitteln.

DIVA für EINZELNE Vollmachten einer Beratungsstelle:
In der jeweiligen Vollmacht (unabhängig davon, ob es sich um eine neue oder bestehende Vollmacht handelt) ist unter der der Möglichkeit zur Steuernummerneingabe ein Haken bei "Einwilligung zur elektronischen Bereitstellung von Bescheiden und sonstigen Schreiben" zu setzen.

 

In Mein ELSTER über den Punkt "Formulare & Leistungen" > "Meine Beratungsstelle" ist im Kopfbereich unter "Allgemeine Angaben zur Beratungsstelle" ein Button zum Löschen hinterlegt.

Vorab müssen jedoch alle Vollmachten markiert und deren gesetzte DIVA-Bekanntgabe entfernt werden.

Eine postalische Bekanntgabe an das Mitglied trotz DIVA-Anwahl kann verschiedene Ursachen haben:

  1. Der Bescheid wurde bereits vor der erfolgreichen Einarbeitung der Vollmacht mit DIVA-Teilnahme gerechnet.
  2. Der Bescheid ergeht per Post an die im Steuerkonto gespeicherte (Vertreter-)Adresse.
  3. Die Vollmacht wurde nur unter Angabe einer Bundesfinanzamts-Nummer (ohne Steuernummer) übermittelt. Voraussetzung für DIVA und damit Berücksichtigung der Empfangsvollmacht ist die Einarbeitung der Vollmacht im Steuerkonto. Liegt bereits ein Steuerkonto vor und es wird trotzdem nur eine Vollmacht mit Bundesfinanzamts-Nummer (kurz BUFA) übermittelt, dann erfolgt keine Einarbeitung und somit keine (digitale) Bekanntgabe an den Vertreter.
    Der Bescheid ergeht per Post an die im Steuerkonto gespeicherte Adresse, in der Regel an die steuerpflichtige Person.
  4. Zeitlich eingeschränkte Vollmachten können in manchen Bundesländern aus technischen Gründen noch nicht für die Bekanntgabe berücksichtigt werden.
    Der Bescheid ergeht per Post an die im Steuerkonto gespeicherte Adresse, in der Regel an die steuerpflichtige Person.

Eine postalische Bekanntgabe trotz DIVA-Anwahl kann verschiedene Ursachen haben:

  1. Es wurde elektronisch nur eine BUFA-Vollmacht übermittelt. Zusätzlich liegt eine Papiervollmacht vor.
  2. Im Mantelbogen der Steuererklärung wurde eine Einmalbekanntgabeadresse mitgeteilt.
  3. Der Bearbeitende des Finanzamts hat dem Steuerbescheid eine Anlage beigefügt.
  4. Mit dem Einkommensteuerbescheid wurde eine Verlustfeststellung gerechnet.

Bitte prüfen Sie, ob Sie die VN-Sub-ID Ihrer eigenen Beratungsstelle verwenden. Es liegt nahe, das die Qualifizierung der Beratungsstelle mit einer anderen als der eigenen VN-Sub-ID vorgenommen wurde.  
Bitte prüfen Sie die vorgenommenen Eintragungen in Steuersoft und ELSTER. In ELSTER ist die Beratungsstelle mit der VN-Sub-ID und Adresse unter „Formulare und Leistungen"  "Meine Beratungsstelle“ ersichtlich.

Sollte sich der Verdacht bestätigen, ist die bestehende Qualifizierung zu entziehen und auf der korrekten Beratungsstelle vorzunehmen. Im Anschluss können durch den Verein die Vollmachten von der „falschen“ auf die „richtige“ Beratungsstelle umgehängt werden.

Bei Fragen zur Vorgehensweise kontaktieren Sie bitte den Vorstand Ihres Lohnsteuerhilfevereins.
 

Kontaktieren Sie bitte den Vorstand Ihres Vereins. Dieser muss die Verlegung der Beratungsstelle an die Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes weitergeben. Für die Bekanntgabe wird die Adresse der Beratungsstelle herangezogen, die im amtlichen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (ADLER) hinterlegt ist.

Vermutlich wird Ihnen folgende Fehlermeldung angezeigt:

"Es ist ein Fehler aufgetreten.
371015456: Sie haben für die Beratungsstelle bereits die DIVA-Teilnahme erklärt. Diese Erklärung befindet sich aktuell in Prüfung."

Hier liegt ein technischer Fehler vor. Bitte senden Sie eine E-Mail an vdb-support@ofd.hessen.de und fügen folgende Informationen bei:

  • kurze Problemschilderung
  • Vollmachtnehmer-Sub-ID (VN-Sub-ID; beginnend mit 0200F…)
  • Vollmacht-ID (VM-ID; beginnend mit 0200G...)
  • Benutzerkonten-ID (zu finden in ELSTER – Mein Benutzerkonto)
  • sofern vorhanden: Screenshot / Nennung der Transferticket-Nr. der Fehlermeldung

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