Belegordner und lose Belege für die Steuererklärung.

Umsatzsteuervoranmeldungen

und Zahlungsfristen

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Unternehmerinnen und Unternehmer müssen bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine USt-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an Ihr Finanzamt übermitteln, in der sie die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen haben. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig (§ 18 Abs. 1 UStG). Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.  Daneben gelten unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen und Abweichungen (§ 18 Abs. 2 UStG).

Seit 01.01.2021 gilt auch bei Neugründungen in den ersten beiden Jahren der unternehmerischen Tätigkeit, dass grundsätzlich das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist. Der Kalendermonat ist hingegen der Voranmeldungszeitraum, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer im laufenden Kalenderjahr ihre/seine Tätigkeit aufnimmt und die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres mehr als 7.500 Euro beträgt. Der Kalendermonat ist auch im zweiten Jahr der Tätigkeit der Voranmeldungszeitraum, wenn die tatsächliche Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres, hochgerechnet auf das gesamte Kalenderjahr (Jahressteuer), mehr als 7.500 Euro betragen hat.

Umsatzsteuer-Monatszahler
Voranmeldungszeitraum Abgabe- und Zahlungsfrist
Monatlich (Januar bis Dezember) 10. des Folgemonats

 

Umsatzsteuer-Quartalszahler (Kalendervierteljahr)
Voranmeldungszeitraum Abgabe- und Zahlungsfrist
1. Quartal (Januar bis März) 10.04.
2. Quartal (April bis Juni) 10.07.
3. Quartal (Juli bis September) 10.10.
4. Quartal (Oktober bis Dezember) 10.01. (des Folgejahres)

Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sie sich auf den ersten darauffolgenden Werktag.

Besondere Hinweise

Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen kann das Finanzamt auf Antrag und gegen eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres eine Dauerfristverlängerung gewähren. Die Abgabe- und Zahlungsfristenverschieben sich in diesem Fall jeweils um einen Monat in die Zukunft (§§ 46 ff. UStDV).

Krisenbetroffene Unternehmerinnen und Unternehmer können auf Antrag die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2021 herabsetzen und insoweit bereits gezahlte Beträge erstattet bekommen. Zur Verfahrensvereinfachung können betroffene Unternehmerinnen und Unternehmereine entsprechend geringere Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 mit Begründung unter „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ anmelden. Sofern die reguläre Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung angemeldet wurde, können bis zum 31. März 2021 begründete berichtigte Anmeldungen der Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 übermittelt werden. Für eine schnelle Bearbeitung reichen Sie bitte bis zum 31. März 2021 auf elektronischem Weg eine berichtigte Anmeldung der Sondervorauszahlung mit Begründung im Freitextfeld (z.B. über Mein ELSTER) ein. Die Dauerfristverlängerung bleibt bestehen.

WICHTIG!

Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass Ihre Steuererklärungen und Voranmeldungen fristgerecht beim Finanzamt eingereicht werden und fällige Zahlungen fristgerecht geleistet sind, um negative Folgen zu vermeiden.

Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Bei verspäteter Abgabe nach Ablauf von 14 Monaten (bei Erklärungen mit Einkünften aus L+F nach 19 Monaten) nach Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraum (VZ) oder nach dem in einer Vorabanforderung bestimmten Zeitpunkt hat das Finanzamt im Falle einer Steuernachzahlung einen Verspätungszuschlag grundsätzlich festzusetzen (§ 152 Abs. 2 und 3 AO).

Eine vorab angeforderte Erklärung ist verspätet, wenn sie nach dem in der Vorabanforderung bestimmten Zeitpunkt und einer ggf. gewährten Fristverlängerung abgegeben wird.

Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt in allen Fällen für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich festgesetzter Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer), mindestens 25 Euro pro angefangenem verspäteten Monat, maximal 25.000 Euro.

Eine abzugebende Voranmeldung ist verspätet, wenn Sie nach den oben genannten Fristen (Umsatzsteuervoranmeldungs-/ Lohnsteueranmeldung) beim Finanzamt eingeht. Im Voranmeldungsverfahren kann das Finanzamt - abweichend von den vorgenannten Regelungen - wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Voranmeldung einen Verspätungszuschlag von maximal 25.000 Euro festsetzen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlages sind die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen allgemein und im Einzelnen ergeben sich aus § 152 AO.

Wie bereits unter den Abgabefristen dargestellt, wurden die Abgabefristen für steuerlich beratene Personen bezüglich der Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 bis 2024 verlängert. Wird die Steuer-/Feststellungserklärung vor Ablauf der verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, tritt keine Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Abs. 1 und 2 AO ein. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfolgt in diesen Fällen nicht. Wird die Steuer-/Feststellungserklärung dagegen erst nach Ablauf der verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, ohne dass die Erklärungsfrist über das jeweilige Fristende hinaus (ggf. rückwirkend) auf Einzelantrag verlängert wurde, liegt Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Abs. 1 und 2 AO vor. In diesem Fall wird ein Verspätungszuschlag grundsätzlich von Amts wegen festgesetzt.

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Auf eine Darstellung der Einzelheiten zur genauen Berechnung von Säumniszuschlägen wird an dieser Stelle verzichtet.

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