Unternehmerinnen und Unternehmer müssen bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine USt-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an Ihr Finanzamt übermitteln, in der sie die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen haben. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig (§ 18 Abs. 1 UStG). Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Daneben gelten unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen und Abweichungen (§ 18 Abs. 2 UStG).
Seit 01.01.2021 gilt auch bei Neugründungen in den ersten beiden Jahren der unternehmerischen Tätigkeit, dass grundsätzlich das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist. Der Kalendermonat ist hingegen der Voranmeldungszeitraum, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer im laufenden Kalenderjahr ihre/seine Tätigkeit aufnimmt und die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres mehr als 7.500 Euro beträgt. Der Kalendermonat ist auch im zweiten Jahr der Tätigkeit der Voranmeldungszeitraum, wenn die tatsächliche Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres, hochgerechnet auf das gesamte Kalenderjahr (Jahressteuer), mehr als 7.500 Euro betragen hat.
Umsatzsteuer-Monatszahler | |
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Voranmeldungszeitraum | Abgabe- und Zahlungsfrist |
Monatlich (Januar bis Dezember) | 10. des Folgemonats |
Umsatzsteuer-Quartalszahler (Kalendervierteljahr) | |
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Voranmeldungszeitraum | Abgabe- und Zahlungsfrist |
1. Quartal (Januar bis März) | 10.04. |
2. Quartal (April bis Juni) | 10.07. |
3. Quartal (Juli bis September) | 10.10. |
4. Quartal (Oktober bis Dezember) | 10.01. (des Folgejahres) |
Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sie sich auf den ersten darauffolgenden Werktag.