„Die neue Grundsteuer wird zwar erst ab dem Jahr 2025 eingeführt. Doch bereits im laufenden Jahr 2022 müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung ihrem Finanzamt eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag einreichen. Das gilt auch für Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Darüber informiert die Hessische Steuerverwaltung auch im Internet frühzeitig. Wir bieten den Bürgerinnen und Bürgern mit unserem neu gestalteten Internetauftritt www.grundsteuer.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster eine Vielzahl an nützlichen Informationen und Tipps, um gut vorbereitet an die Abgabe ihrer Erklärung ab dem 1. Juli 2022 zu gehen.“ Über das digitale Angebot der Hessischen Steuerverwaltung und weitere Informationsmöglichkeiten zur Grundsteuerreform in Hessen berichtete Jürgen Roßberg, Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.
„Das Hessen-Modell der Grundsteuer ist gerecht, einfach und verständlich. Gerecht, weil sich Größe, Lage und Nutzung der Immobilien auf die Steuerhöhe auswirken. Einfach, weil weniger Angaben zu machen sind. Verständlich, weil die Berechnung kurz und der Einfluss der Angaben auf das Ergebnis klar ist. Und dennoch muss die Grundsteuerreform erklärt werden. Das tun wir gerne – fortan auch mit unserem neuen Internetauftritt“, gab der Oberfinanzpräsident bekannt.
Die bisherige Grundsteuer fußt auf veralteten Werten aus dem Jahr 1964. Das ist ungerecht, urteilte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 und so müssen in ganz Deutschland die jahrzehntelang unveränderten Grundlagen ab 2025 durch eine veränderte Grundsteuer ersetzt werden. Hessen setzt – wie andere Länder auch – für unbebaute und bebaute Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet sind, eine eigene landesgesetzliche Regelung zur Grundsteuer um. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen gelten die bundesgesetzlichen Regelungen.
www.grundsteuer.hessen.de beantwortet bereits vor dem Start der Erklärungsabgabe im Sommer wichtige Fragen
Wer muss wann eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abgeben? Und was ist eigentlich bei der Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag zu beachten? Auf diese und weitere Fragen gibt es nun auch auf www.grundsteuer.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster die Antworten. „Die Menschen in Hessen haben viele – häufig auch ganz praktische – Fragen rund um die anstehende Reform. Aus diesem Grund ist es uns als Steuerverwaltung wichtig, frühzeitig, breit und umfassend zu informieren.“
Auf den Internetseiten der Hessischen Steuerverwaltung finden sich beispielsweise neben einem FAQ-Katalog mit häufig gestellten Fragen und den dazugehörigen Antworten auch Checklisten, die die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz in Hessen gut auf die Abgabe ihrer Erklärung zum Grundsteuermessbetrag ab dem 1. Juli vorbereiten sollen. Die Checklisten dienen dabei der eigenen Vorbereitung und nicht dem Einreichen bei den Finanzämtern. Bis zum 31. Oktober 2022 muss die Erklärung beim Finanzamt eingegangen sein. Mit Hilfe der Checklisten können sich die Bürgerinnen und Bürger über in der Erklärung abzugebende Angaben informieren und diese bereits frühzeitig für sich zusammenstellen. Das Informationsangebot auf www.grundsteuer.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster wird bis zum Sommer dieses Jahres kontinuierlich ausgebaut.
„Allein in Hessen sind durch die Grundsteuerreform rund drei Millionen Grundstücke und land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu zu bewerten. Hessen hat sich aber bewusst für eine einfache Ausgestaltung der Grundsteuer entschieden. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz in Hessen müssen eine nur wenige Angaben umfassende Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abgeben“, berichtete Jürgen Roßberg. Der Oberfinanzpräsident weiter: „Das muss aber schon in diesem Jahr geschehen, weil die Neubewertung aller rund drei Millionen hessischen Grundstücke nun einmal Zeit benötigt.“
Gesetzliche Pflicht zur digitalen Abgabe
Für die Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag gilt auch in Hessen die gesetzliche Pflicht zur digitalen Abgabe. Die digitale Abgabe erleichtert den Bürgerinnen und Bürgern das Ausfüllen der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag und beugt Übertragungsfehlern vor. „Selbstverständlich wissen wir, dass es gerade unter älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern auch Menschen gibt, die keinen Computer besitzen beziehungsweise mit dem Umgang nicht hinreichend geübt sind. Deshalb gibt es auch Ausnahmen von der Pflicht zur digitalen Abgabe“, versichert Jürgen Roßberg. Wer glaubhaft darlegen kann, dass eine elektronische Abgabe nicht möglich ist, der kann die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag auch in Papierform abgeben. Ein Anruf beim Bürgerservice des zuständigen Finanzamts gibt im Zweifelsfall Klarheit darüber, ob im konkreten Einzelfall auch eine Abgabe in Papierform möglich ist. Die Erklärungsvordrucke sind sofort ab dem 1. Juli 2022 über das zuständige Finanzamt verfügbar, so dass direkt, aber auch erst ab diesem Zeitpunkt die Erklärung beim Finanzamt abgegeben werden kann.
Die elektronische Abgabe erleichtert den Bürgerinnen und Bürgern das Ausfüllen der Steuerklärung und beugt zudem Übertragungsfehlern vor. Für die elektronische Abgabe steht etwa das Portal ELSTER zu Verfügung. Hierzu ist eine einmalige Registrierung im Internet auf www.elster.deÖffnet sich in einem neuen Fenster nötig, falls noch kein Zugang besteht. ELSTER steht für "ELektronische STeuerERklärung" und ist ein kostenloser Service der Steuerverwaltungen in Deutschland, um Steuererklärungen digital abzugeben. Im Übrigen dürfen Familienangehörige (zum Beispiel die Kinder oder Enkelkinder) bei der Erklärungsabgabe unterstützen und beispielsweise ihre eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Erklärung auch für ihre Angehörigen abzugeben.
Steuerverwaltung informiert umfassend – nicht nur im Internet
„Bis zum Start der Erklärungsabgabe ab dem 1. Juli 2022 wird die Hessische Steuerverwaltung weiter intensiv informieren. Natürlich nicht nur im Internet. Rechtzeitig vor dem 1. Juli dieses Jahres werden wir mit einer breit angelegten Öffentlichkeitskampagne die Bürgerinnen und Bürger über die veränderte Grundsteuer aufklären“, kündigte Hessens Oberfinanzpräsident an.
Und: Alle Städte und Gemeinden in Hessen erhielten von der Hessischen Steuerverwaltung bereits ein Informationsschreiben, das die Kommunen dem aktuellen Grundsteuerbescheid beilegen können. Hauptansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger bleibt auch für Fragen zur Grundsteuerreform der Bürgerservice des jeweils zuständigen Finanzamtes. Das ist für die Grundsteuer das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt. Auf www.grundsteuer.hessen.de gibt es eine neu eingerichtete Suchfunktion (Finanzamtssuche), über die schnell und einfach das zuständige Finanzamt zu ermitteln ist.
Das Serviceangebot der Hessischen Steuerverwaltung wurde in den vergangenen Jahren deutlich ausgeweitet. Alle Finanzämter sind von montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr telefonisch erreichbar. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, online einen Anruftermin zu buchen. Das Finanzamt ruft dann zum gewünschten Termin zurück ( https://finanzamt.hessen.de/Service/Anrufservice-buchen).
Bei Fragen rund um die elektronische Steuererklärung (ELSTER) steht mit der hessenweiten Servicehotline unter 0800 522 533 5 eine weitere Kontaktmöglichkeit, von Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, zur Verfügung. Der Anruf ist kostenlos. Diese und viele weitere Informationen finden Sie auch auf www.grundsteuer.hessen.de