Taschenrechner und Lohnabrechnung

Lohnsteueranmeldungen

Abgabe- und Zahlungsfristen.

Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, sind Sie als Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, an Ihr Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln und die Steuer abzuführen. Die zu übermittelnde Lohnsteueranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Beendigung des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums beim Betriebsstätten-Finanzamt eingegangen sein. Gleiches gilt für die abzuführende Steuer. § 41a Abs. 1 EStG.

Der Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer ist grundsätzlich der Kalendermonat. Abhängig von der Summe der im Vorjahr abzuführenden Lohnsteuer kann der Anmeldezeitraum aber auch das Kalendervierteljahr sein oder Sie müssen sogar nur einmal für das Kalenderjahr eine Anmeldung abgeben. Daneben gibt es für bestimmte Fallkonstellationen weiter abweichende Ausnahmen. Alle Einzelheiten sind in § 41a Abs. 2 EStG geregelt.

Für den Regelfall gelten bei der Lohnsteuer folgende Anmelde- und Zahlungsfristen:

Lohnsteuer-Monatszahler
Anmeldezeitraum Abgabe- und Zahlungsfrist
Monatlich (Januar bis Dezember) 10. des Folgemonats

 

Lohnsteuer-Quartalszahler (Vj.)
Anmeldezeitraum Abgabe- und Zahlungsfristen
1. Quartal (Januar bis März) 10.04.
2. Quartal (April bis Juni) 10.07.
3. Quartal (Juli bis September) 10.10.
4. Quartal (Oktober bis Dezember 10.01. des Folgejahres

 

Lohnsteuer-Jahreszahler
Zeitraum Abgabe- und Zahlungsfrist
Kalenderjahr 10.01. des Folgejahres

 

WICHTIG!

Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass Ihre Steuererklärungen und Voranmeldungen fristgerecht beim Finanzamt eingereicht werden und fällige Zahlungen fristgerecht geleistet sind, um negative Folgen zu vermeiden.

Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Bei verspäteter Abgabe nach Ablauf von 14 Monaten (bei Erklärungen mit Einkünften aus L+F nach 19 Monaten) nach Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraum (VZ) oder nach dem in einer Vorabanforderung bestimmten Zeitpunkt hat das Finanzamt im Falle einer Steuernachzahlung einen Verspätungszuschlag grundsätzlich festzusetzen (§ 152 Abs. 2 und 3 AO).

Eine vorab angeforderte Erklärung ist verspätet, wenn sie nach dem in der Vorabanforderung bestimmten Zeitpunkt und einer ggf. gewährten Fristverlängerung abgegeben wird.

Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt in allen Fällen für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich festgesetzter Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer), mindestens 25 Euro pro angefangenem verspäteten Monat, maximal 25.000 Euro.

Eine abzugebende Voranmeldung ist verspätet, wenn Sie nach den oben genannten Fristen (Umsatzsteuervoranmeldungs-/ Lohnsteueranmeldung) beim Finanzamt eingeht. Im Voranmeldungsverfahren kann das Finanzamt - abweichend von den vorgenannten Regelungen - wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Voranmeldung einen Verspätungszuschlag von maximal 25.000 Euro festsetzen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlages sind die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen allgemein und im Einzelnen ergeben sich aus § 152 AO.

Wie bereits unter den Abgabefristen dargestellt, wurden die Abgabefristen für steuerlich beratene Personen bezüglich der Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 bis 2024 verlängert. Wird die Steuer-/Feststellungserklärung vor Ablauf der verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, tritt keine Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Abs. 1 und 2 AO ein. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfolgt in diesen Fällen nicht. Wird die Steuer-/Feststellungserklärung dagegen erst nach Ablauf der verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, ohne dass die Erklärungsfrist über das jeweilige Fristende hinaus (ggf. rückwirkend) auf Einzelantrag verlängert wurde, liegt Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Abs. 1 und 2 AO vor. In diesem Fall wird ein Verspätungszuschlag grundsätzlich von Amts wegen festgesetzt.

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Auf eine Darstellung der Einzelheiten zur genauen Berechnung von Säumniszuschlägen wird an dieser Stelle verzichtet.

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