Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, sind Sie als Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, an Ihr Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln und die Steuer abzuführen. Die zu übermittelnde Lohnsteueranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Beendigung des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums beim Betriebsstätten-Finanzamt eingegangen sein. Gleiches gilt für die abzuführende Steuer. § 41a Abs. 1 EStG.
Der Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer ist grundsätzlich der Kalendermonat. Abhängig von der Summe der im Vorjahr abzuführenden Lohnsteuer kann der Anmeldezeitraum aber auch das Kalendervierteljahr sein oder Sie müssen sogar nur einmal für das Kalenderjahr eine Anmeldung abgeben. Daneben gibt es für bestimmte Fallkonstellationen weiter abweichende Ausnahmen. Alle Einzelheiten sind in § 41a Abs. 2 EStG geregelt.
Für den Regelfall gelten bei der Lohnsteuer folgende Anmelde- und Zahlungsfristen:
Lohnsteuer-Monatszahler | |
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Anmeldezeitraum | Abgabe- und Zahlungsfrist |
Monatlich (Januar bis Dezember) | 10. des Folgemonats |
Lohnsteuer-Quartalszahler (Vj.) | |
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Anmeldezeitraum | Abgabe- und Zahlungsfristen |
1. Quartal (Januar bis März) | 10.04. |
2. Quartal (April bis Juni) | 10.07. |
3. Quartal (Juli bis September) | 10.10. |
4. Quartal (Oktober bis Dezember | 10.01. des Folgejahres |
Lohnsteuer-Jahreszahler | |
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Zeitraum | Abgabe- und Zahlungsfrist |
Kalenderjahr | 10.01. des Folgejahres |