Für die Abgabefristen von Körperschaftsteuererklärungen die Zahlungstermine von Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer gelten die zur Einkommensteuer genannten Grundsätze analog.
Fristen und Termine
Körperschaftsteuererklärung
Besondere Hinweise
Für die Prüfung der Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts (gemeinnützige Vereine und sonstige gemeinnützige Körperschaften) gelten besondere Regelungen.
Im Allgemeinen prüfen die zuständigen Finanzämter die Voraussetzungen in einem drei-Jahre-Turnus, wobei der Schwerpunkt auf dem letzten Jahr liegt, für das auch die Angaben in der Körperschaftsteuererklärung für gemeinnützige Vereine zu machen sind. Zu welchem Termin eine entsprechende Erklärung abzugeben ist, ergibt sich in der Regel aus den Erläuterungen zum letzten Freistellungbescheid. Eine Erinnerung an die Abgabe entsprechender Steuererklärungen durch die Finanzverwaltung gibt es nicht mehr.
Körperschaftsteuererklärungen sind grundsätzlich in elektronischer Form an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Sofern Sie sich keiner Steuerberatung bedienen, empfehlen wir Ihnen dazu das kostenlose Onlineportal ELSTER.
Hinweis für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019
Für steuerlich beratene Personen(mit und ohne L+F) wurde für den VZ 2019 durch den Gesetzgeber eine neue Abgabefrist bestimmt. Sofern steuerliche Berater mit der Erstellung von Steuererklärungen beauftragt sind (§ 149 Abs. 3 AO), sind die Erklärungen für den VZ 2019 spätestens bis zum 31.08.2021 abzugeben (ohne L+F). Sofern bei Personen, die den Gewinn aus L+F nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, steuerliche Berater mit der Erstellung von Steuererklärungen beauftragt sind (§ 149 Abs. 3 AO), sind die Erklärungen für den VZ 2019 bis zum 31.12.2021 abzugeben.
Für die VZ 2020 bis 2024 gelten auf Grund einer weiteren Sonderregelungen die in der obigen Tabelle zur Einkommensteuererklärung genannten Fristen.
WICHTIG!
Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass Ihre Steuererklärungen und Voranmeldungen fristgerecht beim Finanzamt eingereicht werden und fällige Zahlungen fristgerecht geleistet sind, um negative Folgen zu vermeiden.
Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Bei verspäteter Abgabe nach Ablauf von 14 Monaten (bei Erklärungen mit Einkünften aus L+F nach 19 Monaten) nach Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraum (VZ) oder nach dem in einer Vorabanforderung bestimmten Zeitpunkt hat das Finanzamt im Falle einer Steuernachzahlung einen Verspätungszuschlag grundsätzlich festzusetzen (§ 152 Abs. 2 und 3 AO).
Eine vorab angeforderte Erklärung ist verspätet, wenn sie nach dem in der Vorabanforderung bestimmten Zeitpunkt und einer ggf. gewährten Fristverlängerung abgegeben wird.
Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt in allen Fällen für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich festgesetzter Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer), mindestens 25 Euro pro angefangenem verspäteten Monat, maximal 25.000 Euro.
Eine abzugebende Voranmeldung ist verspätet, wenn Sie nach den oben genannten Fristen (Umsatzsteuervoranmeldungs-/ Lohnsteueranmeldung) beim Finanzamt eingeht. Im Voranmeldungsverfahren kann das Finanzamt - abweichend von den vorgenannten Regelungen - wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Voranmeldung einen Verspätungszuschlag von maximal 25.000 Euro festsetzen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlages sind die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen allgemein und im Einzelnen ergeben sich aus § 152 AO.
Wie bereits unter den Abgabefristen dargestellt, wurden die Abgabefristen für steuerlich beratene Personen bezüglich der Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 bis 2024 verlängert. Wird die Steuer-/Feststellungserklärung vor Ablauf der verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, tritt keine Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Abs. 1 und 2 AO ein. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfolgt in diesen Fällen nicht. Wird die Steuer-/Feststellungserklärung dagegen erst nach Ablauf der verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, ohne dass die Erklärungsfrist über das jeweilige Fristende hinaus (ggf. rückwirkend) auf Einzelantrag verlängert wurde, liegt Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Abs. 1 und 2 AO vor. In diesem Fall wird ein Verspätungszuschlag grundsätzlich von Amts wegen festgesetzt.
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Auf eine Darstellung der Einzelheiten zur genauen Berechnung von Säumniszuschlägen wird an dieser Stelle verzichtet.