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Informationen zur Erklärungsabgabe

Hier bekommen Sie die wichtigsten Informationen, damit Sie für die Erklärungsabgabe gerüstet sind.

Lesedauer:2 Minuten

Wir möchten Sie gerne über die neue Grundsteuer in Hessen, die ab dem Jahr 2025 umgesetzt wird, informieren. Bereits jetzt sind die Kommunen und die Finanzämter im Land darauf angewiesen, dass alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung Ihrem Finanzamt eine nur wenige Angaben umfassende Erklärung zum Grundsteuermessbetrag einreichen

Der Grundsteuermessbetrag ist das Berechnungsergebnis aus den von Ihnen erklärten Angaben (wie z.B. den Flächen) und den vom Finanzamt automatisch beigesteuerten Faktoren und Steuermesszahlen. Diesen Messbetrag multipliziert in der Folge Ihre Gemeinde vor Ort mit dem im Jahr 2025 geltenden örtlichen Grundsteuerhebesatz und berechnet so die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer. Erst zu diesem Zeitpunkt erhalten Sie einen die Grundsteuer festsetzenden Grundsteuerbescheid Ihrer Kommune.

Die Grundsteuer steht der Gemeinde zu, in welcher Sie Grund und Boden besitzen. Das Land unterstützt die Kommunen dabei, diese Steuer zu erheben. Und wir möchten Sie gerne auf die Abgabe Ihrer Erklärung zwischen dem 1. Juli 2022 und 31. Januar 2023 vorbereiten. Wenngleich die Frist zwischenzeitlich abgelaufen ist, ist die Abgabe weiterhin möglich und nötig.

Zusätzlich zu dem Informationsangebot auf diesen Seiten hat die Hessische Steuerverwaltung im Juni 2022 ein Informationsschreiben für die Eigentümerinnen und Eigentümer eines in Hessen gelegenen Grundstücks oder Betriebes der Land- und Forstwirtschaft versendet. Damit gibt die Steuerverwaltung ganz wichtige Hinweise zur Grundsteuerreform und liefert obendrein individuelle Daten wie das Aktenzeichen.

Unser Service

Falls Fragen offen bleiben, steht Ihnen der Bürgerservice in den Finanzämtern Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr gerne zur Verfügung. Ihr zuständiges Finanzamt und die jeweilige Telefonnummer finden Sie über die Finanzamtssuche am Ende der Seite.

Auch die Servicehotline der Hessischen Steuerverwaltung hilft bei Fragen vor allem zur elektronischen Abgabe: 0800 522 533 5. Diese Nummer ist ebenfalls Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr erreichbar. Hier erhalten Sie beispielsweise beim ELSTER Registrierungsprozess für die elektronische Erklärungsabgabe Hilfe. Der Anruf ist kostenlos.

Über ein weiteres Serviceangebot, den Flurstücksnachweis zu Ihrem Grundbesitz (nur für die Grundsteuer B!), informieren wir Sie hier.

Informationen zu dem nützlichen Sonderkatasterauszug (nur für die Grundsteuer A)! finden Sie hier.

Neben vielen Informationen zur Abgabe der Erklärung mit ELSTER haben wir hier auch Klickanleitungen und Videos, die Sie Schritt für Schritt durch die Abgabe führen, bereitgestellt.

Ihre Angaben in der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag

Grundvermögen

Welche Angaben sind in der Erklärung zum Grundvermögen (Grundsteuer B) erforderlich und wo finden Sie diese Daten?

  • Aktenzeichen: Dieses wird Ihnen mit dem Informationsschreiben Ihres Finanzamtes mitgeteilt: Sie finden das Aktenzeichen (16-stellig), bisher auch „Einheitswert-Aktenzeichen“, „EW-Az.“ oder ähnlich genannt, im Übrigen aber auch auf den Einheitswertbescheiden des Finanzamts oder den Abgabenbescheiden bzw. Grundsteuerbescheiden der Kommune.
  • Zuständiges Finanzamt: Ist nur anzugeben, sofern Sie die Erklärung in Papierform abgeben dürfen. Die Kontaktdaten Ihres Finanzamts können Sie auch dem Informationsschreiben entnehmen.
  • Lage des Grundstücks:Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort

  • Eigentümerinnen und Eigentümer: Es sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer mit Adressdaten zu erklären. Sie besitzen eine Eigentumswohnung? Dann bildet diese Wohnung ein Grundstück. Erklären Sie nur hierfür (nicht für die gesamte Wohnanlage) die Eigentumsverhältnisse.

  • Angaben zum Grund und Boden: Diese Informationen finden Sie z.B. im Flurstücksnachweis oder im Grundbuchauszug zu Ihrem Grundstück: Gemarkung; Flur und Flurstück; Größe des Grundstücks (amtliche Fläche); Grundbuchblattnummer und Miteigentumsanteil
  • Wohnfläche von Gebäuden: Für zu Wohnzwecken genutzte Gebäude(teile) müssen Sie nur die Wohnfläche zum 01.01.2022 erklären. Die Wohnfläche finden Sie ggf. in Ihren Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag. Falls die dortigen Angaben noch aktuell sind, können Sie sie direkt in die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag übernehmen. Weitere Informationen zur Wohnflächenberechnung finden Sie zudem auf in den FAQÖffnet sich in einem neuen Fenster.Öffnet sich in einem neuen Fenster

  • Nutzungsfläche von Gebäuden: Für andere als zu Wohnzwecken genutzte Gebäude(teile) müssen Sie die Nutzungsfläche erklären. Hierzu zählen insbesondere Flächen, die gewerblichen, betrieblichen (Werkstätte, Büroräume, …) oder sonstigen Zwecken (z.B. Vereinsräume) dienen und keine Wohnflächen sind. Die Information zur Nutzungsfläche finden Sie ggf. in Ihren Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag. Falls die dortigen Angaben noch aktuell sind, können Sie sie in die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag übernehmen.

Land- und Forstwirtschaft

Welche Angaben sind in der Erklärung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) erforderlich und wo finden Sie diese Daten?

  • Aktenzeichen: Dieses wird Ihnen mit dem Informationsschreiben Ihres Finanzamtes mitgeteilt: Sie finden das Aktenzeichen (16-stellig), bisher auch „Einheitswert-Aktenzeichen“, „EW-Az.“ oder ähnlich genannt, im Übrigen aber auch auf den Einheitswertbescheiden des Finanzamts oder den Abgabenbescheiden bzw. Grundsteuerbescheiden der Kommune.
  • Zuständiges Finanzamt: Ist nur anzugeben, sofern Sie die Erklärung in Papierform abgeben dürfen. Die Kontaktdaten Ihres Finanzamts können Sie auch dem Informationsschreiben entnehmen.
  • Lage des Betriebs bzw. Lage des Flurstücks: Zur Lage gehören Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Falls eine Adresse nicht vorhanden ist, bezieht sich die Lage auf Katasterdaten (Gemarkung, Flur, Flurstück) und die Grundbuchblattnummer. Diese Daten finden Sie auch im Sonderkatasterauszug HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster.
  • Eigentümerinnen und Eigentümer: Es sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer mit Adressdaten zu erklären.

  • Angaben zum Grundstück (Fläche des Grund und Bodens (= amtliche Fläche bzw. Grundstücksgröße), Gemarkung und deren Nummer, Flur/Flurstück, Grundbuchblattnummer): Diese Angaben finden Sie im Sonderkatasterauszug HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster.
  • Angaben zu den jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Fläche der Nutzung, Nutzungsart und -schlüssel und ggf. Ertragsmesszahl): Diese Angaben finden Sie im Sonderkatasterauszug.
  • Bruttogrundflächen von Wirtschaftsgebäuden: Sollten zu Ihrem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Wirtschaftsgebäude gehören, welche für Fass- und Flaschenweinerzeugung, Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau, Produktion von Nützlingen oder für Nebenbetriebe genutzt werden (bzw. der Lagerung/dem Vertrieb für diese Nutzungsarten dienen), müssen Sie hierfür die Bruttogrundfläche erklären. Dies ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen des Bauwerks. Vereinfacht gesagt: Die Außenmaße des Gebäudes mal die Anzahl der nutzbaren Geschosse. Bitte beachten Sie: Nebenbetriebe sind Produktionszweige eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs, z. B. Hofläden, Mühlen, Sägewerke, Brennereien, Räuchereien, Kompostierungen.

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