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bei Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes

Fast zwei Jahre nach Versendung der ersten Bescheide über den Grundsteuermessbetrag nach neuem Recht im Juli 2022 ist eine hohe Akzeptanz der hessischen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer bei der Anwendung des Hessischen Grundsteuergesetzes zu verzeichnen. Das mit dem Hessischen Grundsteuergesetz verwirklichte wertunabhängige Flächen-Faktor-Verfahren führt zu einer – auch im Vergleich zu anderen Bundesländern – geringen Rechtsbehelfsquote (eingelegte Rechtsbehelfe im Vergleich zur Anzahl der bekannt gegebenen Bescheide). Diese beträgt in Hessen aktuell lediglich etwa 10 %. Ein erheblicher Anteil der Einsprüche bezieht sich auf die angebliche Verfassungswidrigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes. Es war und ist jedoch bis heute kein Klageverfahren bei dem Hessischen Finanzgericht anhängig, welches die Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes grundlegend in Frage stellt.

Um in diesen Einspruchsfällen Rechtssicherheit und Klarheit sowohl für die Eigentümerinnen und Eigentümer als auch für die Kommunen zu schaffen, werden die hessischen Finanzämter in Kürze damit beginnen, die Rechtsbehelfsverfahren mittels Einspruchsentscheidungen abzuschließen. Dabei handelt es sich um Rechtsbehelfe gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2022 im Grundvermögen, mit denen ausschließlich Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes vorgebracht wurden.

Ein gesondertes Schreiben an die einspruchsführenden Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer versenden die Finanzämter nicht. Bis zur Versendung der Einspruchsentscheidung haben die Einspruchsführenden weiterhin die Möglichkeit, die individuelle Einspruchsbegründung zu überprüfen sowie den Einspruch gegebenenfalls zurückzunehmen, um eine ablehnende Entscheidung zu vermeiden.

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