Ehepaar in Trennung.

Trennung oder Tod eines Ehegatten

Eine Trennung oder gar der Tod eines Ehegatten ist ein schmerzliches Ereignis, das es zu verarbeiten gilt. Sicherlich denken Sie jetzt als Letztes an steuerliche Dinge. Trotzdem möchten wir Ihnen nachfolgend eine Hilfestellung für den Fall der Fälle anbieten.

Trennung – was ist zu tun?

Im Falle einer Trennung von Ihrem Ehegatten/Lebenspartner müssen Sie beim Finanzamt eine Erklärung über das dauernde Getrenntleben abgeben. Diese ist auch auszufüllen, wenn Sie weiterhin in einer gemeinsamen Wohnung leben. Steuerlich unbeachtlich ist der spätere tatsächliche Scheidungstermin.

Die Erklärung zum dauernden Getrenntleben kann auch nur von einem Partner ohne Zustimmung des anderen abgegeben werden. Sie finden das Formular im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung über den Link unten auf dieser Seite.

Welches Finanzamt ist zuständig?

Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bereich Sie Ihren Wohnsitz haben. Nach einer Trennung sind Sie vielleicht in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamtes verzogen. Informieren Sie bitte Ihr bisheriges Finanzamt unter Angabe Ihrer Steuernummer und der Identifikationsnummer entsprechend.

Welche Auswirkungen hat die Trennung auf Ihre bisherige Steuerklasse?

Durch die Trennung entfallen die Voraussetzungen für die Steuerklassen III/V oder IV/IV (ggf. + Faktorverfahren) mit der Folge, dass ab dem 1. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres beide Partner in Steuerklasse I eingestuft werden. Bis zum 31.12. des Trennungsjahres bleiben grundsätzlich die bisherigen Steuerklassen erhalten.

Sie haben jedoch die Möglichkeiten schon im Jahr der Trennung einmalig einen Antrag auf Steuerklassenwechsel zu stellen. Dies ist insbesondere ratsam, wenn Sie bisher die Steuerklasse III oder V gewählt hatten. Sie können dann für den Rest des Trennungsjahres in die Steuerklassen IV/IV wechseln.

Der Steuerklassenwechsel von III oder V zu IV im Trennungsjahr ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich. Dies hat zur Folge, dass beide Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse IV eingestuft werden.

Haben Sie gemeinsame Kinder kann der Elternteil, bei dem die Kinder gemeldet sind, ab dem auf die Trennung folgenden Kalenderjahr die Steuerklasse II beantragen. Die weiteren Voraussetzungen und zusätzliche Tipps finden Sie in den Steuertipps für ElternÖffnet sich in einem neuen Fenster auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums der Finanzen.

Was ändert sich bei der Veranlagungsart?

Nur im Trennungsjahr kann mit Zustimmung beider Ehegatten/Lebenspartner noch eine Zusammenveranlagung erfolgen.

Stimmen nicht beide Partner einer Zusammenveranlagung zu, erfolgt grundsätzlich für jeden getrennt eine Einzelveranlagung.

Ein einseitiger Antrag eines Ehegatten/Lebenspartners auf Einzelveranlagung ist unwirksam, wenn dieser Ehegatte/Lebenspartner keine eigenen Einkünfte bezieht oder wenn diese so gering sind, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zur Einkommensteuerveranlagung führen.

Sollte sich nach einer Zusammenveranlagung eine Steuernachzahlung ergeben, kann nach Erhalt des Steuerbescheides und vor der vollständigen Tilgung der rückständigen Steuer eine Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 Abgabenordnung auf beide Ehegatten beantragt werden.

Im Falle einer Steuererstattung kann bereits bei Abgabe der Steuererklärung durch eine Zahlungsanweisung die Aufteilung der Erstattung beantragt werden.

Ab dem auf das Trennungsjahr folgenden Jahr wird grundsätzlich bei beiden Personen eine Einzelveranlagung durchgeführt.

Tod eines Ehegatten/Lebenspartners

Ändert sich meine Steuerklasse?

Der/die Hinterbliebene einer ehelichen Gemeinschaft wird im Jahr des Todes eines Partners sowie im darauffolgenden Jahr in die Steuerklasse III eingeordnet. Dies gilt ab dem ersten des auf den Todestag folgenden Monats. Die Meldeämter übermitteln diese Daten automatisch an die ELStAM Datenbank. Falls die Steuerklasse III bereits besteht, kann diese entsprechend beibehalten werden.

Mögliche Steuerklassen auf einen Blick:

Steuerklasse Hinweise/Zeitpunkt
I Nach Ablauf des Folgejahres, in dem der Partner verstorben ist. Hat der/die Hinterbliebene inzwischen wieder geheiratet, wird er/sie mit dem neuen Partner automatisch in die Steuerklasse IV eingereiht.
II Nach Ablauf des Folgejahres, in dem der Partner verstorben ist. Bedingung: Zumindest ein minderjähriges Kind lebt noch im Haushalt.
III Im Jahr des Todes des Partners und dem Folgejahr.
VI In jedem Jahr und zusätzlich zu jeder anderen Steuerklasse, wenn der/die Hinterbliebene einer zweiten Beschäftigung nachgeht.

 

Wer muss ggf. eine Steuererklärung für den Verstorbenen abgeben?

Steht die Abgabe einer oder auch mehrerer Steuererklärungen für den Verstorbenen/die Verstorbene (z. B. wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, wenn ein Gewerbebetrieb vorhanden war) aus, trifft die Verpflichtung zur Abgabe der betreffenden Steuererklärung/en grundsätzlich den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin. Dies kann auch eine Erbengemeinschaft sein. Vereinfacht gesagt: Wer Erbe ist, der muss auch die ggf. ausstehenden steuerlichen Verpflichtungen des Verstorbenen erfüllen.

Gibt es weitere Steuervergünstigungen?

Bei Ehegatten ist es möglich, im Jahr des Todes eines Partners noch die Zusammenveranlagung zu wählen; dadurch wird das günstigere Splitting-Verfahren bei der Steuerberechnung angewendet.

Im darauffolgenden Jahr führt das Finanzamt dann zwar eine Einzelveranlagung durch, berechnet aber die Steuer (letztmals) nach dem günstigeren Splitting-Verfahren.

Kosten für die Bestattung eines Ehegatten können regelmäßig im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung geltend gemacht werden, wenn diese den Wert des Nachlasses übersteigen und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen. Daher können beispielsweise Kosten für die Bewirtung von Trauergästen oder für Trauerkleidung nicht berücksichtigt werden.

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