Würfel sympolisieren das Jahr 2019

Wissenswertes für die Steuererklärung 2019

Die wichtigsten Steuerrechtsänderungen und Informationen 2019 im Überblick.

Lesedauer:10 Minuten

Themenübersicht

  1. Freibeträge - wichtige Anpassungen
  2. Jobtickets
  3. Mietwohnungsneubau - der neue § 7b Einkommensteuergesetz (EStG)
  4. Sonderausgabenabzug für die Basiskranken- und Pflegeversicherung eines Kindes
  5. Vordrucke zur Steuererklärung 2019

1. Freibeträge - wichtige Anpassungen

Freibetrag

Monatlich

bis 30.06.2019

Monatlich

ab 01.07.2019

Jahresbetrag

2019

Grundfreibetrag
(§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)
- - 9.168 €

Kinderfreibetrag

(§ 32 Abs. 6 EStG)

- - 2.490 €

Kindergeld 1./2. Kind

(§ 66 Abs. 1 EStG)

194 € 204 € 2.388 €

Kindergeld 3. Kind

(§ 66 Abs. 1 EStG)

200 € 210 € 2.460 €

Kindergeld ab 4. Kind

(§ 66 Abs. 1 EStG)

225 € 235 € 2.760 €

Unterhaltshöchstbetrag

(§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG)

- - 9.168 €

 

2. Jobtickets

Überlässt Ihnen Ihr Arbeitgeber ein sogenanntes Jobticket oder zahlt er einen Zuschuss dazu, ist das gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn das Ticket/der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Diese Regelung gilt ab dem Jahr 2019. Allerdings mindert das steuerfreie Ticket/der steuerfreie Zuschuss Ihre Werbungskosten (Entfernungspauschale).

Wird das Jobticket nicht zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt (Gehaltsumwandlung), liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der mit Ihren individuellen Steuermerkmalen dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Der Arbeitgeber kann das Ticket alternativ mit einem Pauschalsteuersatz von 15 % besteuern, der pauschal besteuerte Betrag mindert die Entfernungspauschale. Im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung weist der Arbeitgeber den Betrag aus, um den in Ihrem Fall die Entfernungspauschale zu mindern ist.

Neu ab 2019: Ihr Arbeitgeber hat - auch in Fällen der Gehaltsumwandlung - die zusätzliche Wahlmöglichkeit, den Wert des Jobtickets oder den gezahlten Zuschuss mit 25 % (ohne Minderung der Entfernungspauschale) pauschal zu besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).

3. Mietwohnungsneubau - der neue § 7b EStG

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 04.08.2019 fördert die Bundesregierung private Investitionen zur Schaffung neuer Mietwohnungen. Dazu wurde in § 7b EStG eine neue Sonderabschreibungsmöglichkeit geschaffen.

Überblick und Voraussetzungen

  • Die Sonderabschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 3 Jahren bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage (BMG).
  • Daneben ist die lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. Das führt zu einem maximalen Abschreibungsvolumen von 28 % der BMG im Begünstigungszeitraum.
  • Begünstigt ist die Anschaffung/Herstellung neuer Wohnungen, die der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
  • Die entgeltliche Vermietung muss im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 9 Jahren erfolgen; bei Nichteinhaltung der Nutzungsvoraussetzungen sind die in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen verzinslich rückgängig zu machen.
  • Der Bauantrag/die Bauanzeige muss nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt bzw. getätigt worden sein. Das gilt auch für angeschaffte Objekte, hier ist nicht das Datum des Kaufvertrags maßgeblich.
  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (Baukostenobergrenze).
  • Die BMG beträgt maximal 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche (Förderhöchstgrenze).
  • Die beihilferechtlichen Voraussetzungen nach der „De-minimis-Verordnung“ der Europäischen Union sind zu beachten.

Aufgrund der Komplexität der Regelungen des neuen § 7b EStG hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zu den Anwendungsgrundsätzen und zu Zweifelsfragen veröffentlicht. Bitte beachten Sie: Die Finanzämter dürfen keine Steuerberatung durchführen. Steuerliche Sachverhalte werden nur im Nachhinein geprüft und rechtlich beurteilt.

4. Sonderausgabenabzug für die Basiskranken- und Pflegeversicherung eines Kindes

Im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragene eigene Beiträge eines Kindes für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung, können von Ihnen wie eigene Beiträge abgezogen werden, wenn für das Kind ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag) oder auf Kindergeld besteht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).
Das Gesetz verdeutlicht nun, dass dies unabhängig davon gilt, ob die Beiträge des Kindes im Rahmen Ihrer Unterhaltsverpflichtung durch Barunterhalt oder in Form von Sachunterhalt wirtschaftlich von Ihnen getragen wurden. Auch ob das Kind über eigene Einkünfte verfügt, ist nach dem neuen Gesetzeswortlaut ausdrücklich unerheblich.

Neu ist die Regelung, dass entsprechende Zahlungen für ein unterhaltsberechtigtes Kind grundsätzlich demjenigen gewährt werden, der durch die Zahlung der Beiträge wirtschaftlich belastet ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG), unabhängig von der zivilrechtlichen Verpflichtung als Versicherungsnehmer.

Insgesamt können die Versicherungsbeiträge eines Kindes aber weiterhin nur einmal – entweder bei den Eltern (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG) oder beim Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG) – als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.

5. Vordrucke zur Steuererklärung

Ab dem Steuerjahr 2019 müssen zahlreiche der Finanzverwaltung bereits elektronisch vorliegende Daten nicht mehr in den Papierformularen angegeben werden.

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