Ruheständler

Ausstieg aus dem Berufsleben.

Informationen für Ruheständler und Bürgerinnen und Bürger, die kurz vor dem Ruhestand stehen. Antworten auf Ihre Fragen zur Besteuerung von Alterseinkünften.

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Sie beenden in absehbarer Zeit Ihre aktive Zeit im Berufsleben und fragen sich, was Sie zukünftig steuerlich beachten müssen. Oder Sie sind bereits im Ruhestand und fragen sich, ob Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, oder warum das Finanzamt Sie auffordert, eine Steuererklärung abzugeben. Wir geben Ihnen hier einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Ihren Alterseinkünften.

Muss ich meine Alterseinkünfte versteuern?

Alterseinkünfte – zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Pensionen oder Betriebsrenten - sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Rentenversicherer, Versorgungswerke und privaten Versicherer sind verpflichtet, die Höhe der Leistungen in sogenannten Rentenbezugsmitteilungen dem Finanzamt jährlich zu melden. Für Pensionen haben die Arbeitgeber elektronische Lohnsteuerbescheinigungen an das Finanzamt zu übermitteln.

Das bedeutet aber noch nicht, dass auch tatsächlich eine Steuer auf Ihre Alterseinkünfte entsteht. Dies hängt davon ab, ob die steuerpflichtigen Einkünfte die allgemeinen und persönlichen Freibeträge, z. B. den Grundfreibetrag zur Steuerfreistellung des persönlichen Existenzminimums, übersteigen.

Steuerfrei sind nur wenige Renten, beispielsweise Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaftsrenten) oder Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten und Geldrenten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts.

In welcher Höhe muss ich meine Alterseinkünfte versteuern?

Das richtet sich zunächst danach, um welche Art von Alterseinkünften es sich handelt. Bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt sich die Höhe des Besteuerungsanteils der Rente nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bezieht jemand beispielsweise in 2005 oder früher erstmals die Rente, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Ab 2006 steigt dieser Prozentsatz für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang jährlich um zwei Prozentpunkte, sodass bei einem Neurentner des Jahres 2020 80 % seiner Rente der Besteuerung unterliegen. Von 2020 bis 2040 steigt der steuerpflichtige Anteil dann um jeweils einen Prozentpunkt, sodass bei einem Neurentner des Jahres 2040 100 % seiner Rente der Besteuerung unterliegen.

Bei Pensionären erfolgt die Besteuerung ähnlich dem Verfahren, wie Sie es aus dem aktiven Arbeitsleben gewohnt waren. Pensionen sind grundsätzlich in voller Höhe als Arbeitslohn zu versteuern. Von Versorgungsbezügen bleibt ein nach einem Vomhundertsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Diese Freibeträge bestimmen sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns. Die Versteuerung von Pensionen erfolgt zunächst im Lohnsteuerabzugsverfahren. Ihre auszahlende Stelle behält von der Bruttopension abhängig von Ihrer persönlichen Steuerklasse Lohnsteuern und ggf. weitere Abgaben ein und zahlt den Nettobetrag an Sie aus. Sofern eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht oder Sie einen Antrag auf Veranlagung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung stellen, erfolgt dann eine Veranlagung zur Einkommensteuer, die ggf. noch Ihre sonstigen Einkünfte, aber auch steuerlich abzugsfähigen Ausgaben berücksichtigt und die endgültige Einkommensteuer des jeweiligen Jahres festsetzt. Übersteigt die Steuerfestsetzung die zuvor einbehaltene Lohnsteuer oder bereits geleistete Vorauszahlungen, kommt es zu einer Nachforderung. Zuviel gezahlte Steuern werden selbstverständlich erstattet.

Muss ich von mir aus eine Steuererklärung abgeben?

Grundsätzlich muss jeder Steuerbürger, der mit seinen steuerpflichtigen Einkünften über dem Grundfreibetrag liegt oder vom Finanzamt dazu aufgefordert wird, eine Einkommensteuererklärung abgeben. Bei einem Rentenempfänger ergibt sich eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn er mit dem steuerpflichtigen Teil seiner Rente zuzüglich ggf. weiterer Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt.

Wurde von den Einnahmen Lohnsteuer einbehalten (z. B. Beamten- oder Werkspension), ist z. B. eine Steuererklärung abzugeben, wenn daneben weitere Einkünfte erzielt wurden, die 410 Euro jährlich übersteigen. Erfolgte ein Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse V oder VI oder wurde ein Freibetrag als persönliches Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt, ist ebenfalls eine Steuererklärung abzugeben.

Die Abgabe einer Steuererklärung führt allerdings nicht zwangsläufig zu einer Festsetzung von Einkommensteuer. Tarifliche und persönliche Freibeträge können die Steuer bis auf 0 Euro reduzieren.

Wenn Sie bereits im Ruhestand sind und in der Vergangenheit von Ihrem Finanzamt von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit wurden, weil sich für Ihre Einkünfte keine Einkommensteuer ergab (Steuer = 0,00 Euro), kann es vorkommen, dass Sie Ihr zuständiges Finanzamt auffordert, für vergangene Zeiträume oder zukünftig wieder eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das liegt daran, dass die Finanzverwaltung regelmäßig die übermittelten Rentenbezugsmitteilungen auswertet. Werden Sie steuerlich nicht geführt und die überschlägige Prüfung ergibt, dass aufgrund der Höhe der übermittelten Alterseinkünfte ggf. eine Einkommensteuer zu zahlen ist, wird Sie das Finanzamt auffordern für die zu prüfenden Zeiträume Einkommensteuererklärungen abzugeben.

Wie gebe ich meine Steuererklärung ab?

Wir empfehlen Ihnen den elektronischen Weg über Elster-Online. Das erspart Zeit und den Weg zum Finanzamt. Wenn Sie über keinen PC verfügen, können Sie Ihre Steuererklärung natürlich auch noch in Papierform abgeben.

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Antworten auf weitere Fragen zu Elster-Online oder Hilfestellung bei Problemen erhalten Sie im Elster-Portal oder durch die Elster-Hotline an allen Tagen der Woche zu den dort angegebenen Zeiten. Und wenn es mal hakt, steht unseren Hessischen Bürgerinnen und Bürgern die kostenlose Servicehotline unter der Telefonnummer 0800 522 533 5 – insbesondere bei Problemen mit Registrierung und Anmeldung zum Elster-Portal – gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

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