Die Übermittlung von Vollmachten, welche lediglich eine BUFA-Nummer angeben, sollte grundsätzlich den "echten Neufällen" vorbehalten bleiben (zum Beispiel Studenten, die erstmals beruflich tätig werden oder Renter, die erstmalig steuerpflichtig werden und noch keine Steuernummer besitzen).
Vollmachten, die nur unter Angabe einer vierstelligen Bundesfinanzamtsnummer übermittelt werden, sind nach erfolgreicher Prüfung der Vollmacht grundsätzlich im Status "aktiv". Bei natürlichen Personen als Vollmachtgebern wird folglich der eDatenabruf freigeschaltet.
Die weitere Verwendung hängt davon ab, ob bereits tatsächlich ein aktives Steuerkonto für den Vollmachtgebenden existiert:
Variante 1: Es besteht noch keine Steuernummer (Neufall):
Die Vollmacht ist im Rahmen der Neuaufnahme durch einen Finanzamtsbearbeiter in das neuaufgenommene Steuerkonto einzuarbeiten.
Die Vollmacht kann bei natürlichen Personen anhand der persönlichen ID-Nummer des Vollmachtgebenden durch den Bearbeitenden gefunden werden.
Bis zur Einführung der W-Id-Nummer können BUFA-Vollmachten von nicht-natürlichen Personen nicht vom Bearbeitenden gefunden und eingearbeitet werden. Hier ist ein Vollmacht-Update durch den Vollmachtnehmenden notwendig.
Variante 2: Es besteht bereits eine aktive Steuernummer:
Ohne Angabe der bestehenden Steuernummer erfolgt keine Einarbeitung eines steuerlichen Vertreters in diesem Steuerkonto. Insofern kann eine Empfangsvollmacht keine Wirkung entfalten. Ebenso kann keine Berechtigung zur Steuerkontoabfrage erteilt werden.
Der Vollmachtnehmende hat die Möglichkeit, die Steuernummer nachträglich per Vollmacht-Update zu ergänzen. Dies gilt auch für Ehegatten.