Lohnsteuer-Voranmeldung II/2025

Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, sind Sie als Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, an Ihr Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln und die Steuer abzuführen. Die zu übermittelnde Lohnsteueranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Beendigung des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums beim Betriebsstätten-Finanzamt eingegangen sein. Gleiches gilt für die abzuführende Steuer. § 41a Abs. 1 EStG.