Selbständig tätige Kindertagespflegepersonen können einer gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, wenn sie vor Beginn der Kindertagespflegetätigkeit gesetzlich versichert waren – entweder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses oder als Arbeitslose. Wer die Kindertagespflege nur in geringem Umfang ausübt, kann ggf. in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sein. Kindertagespflegepersonen können auch durch eine private Krankenkasse versichert sein.
Für freiwillige Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenversicherung gilt Folgendes:
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§240 SGB V) für gering verdienende Selbständige liegt seit 1. Januar 2023 bei einem durchschnittlichen steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 1.131,67 Euro pro Monat.
Davon muss für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung 14 Prozent an Beiträgen gezahlt werden. Kindertagespflegepersonen können wahlweise auch zusätzlich eine Krankengeldversicherung abschließen, um im Falle von Krankheit Krankengeld beziehen zu können oder Mutterschaftsgeld zu bekommen. Dann werden insgesamt 14,6 Prozent fällig. Beträgt das durchschnittliche steuerpflichtige Monatseinkommen aus selbständiger Tätigkeit unter 1.131,67 Euro, wird der Mindestbeitrag von 158,43 Euro (ohne Krankengeld) bzw. 165,22 Euro (mit Krankengeld) fällig. Außerdem wird der Zusatzbeitrag der Krankenkasse in Höhe von ca. 1 Prozent fällig.
Ist das tatsächliche Einkommen höher als 1.131,67 Euro, wird der Beitrag auf der Grundlage des tatsächlichen (nachgewiesenen) Einkommens berechnet.
Hinweis: Die nach dem Einkommen bemessenen Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides festgesetzt. Wurde die selbständige Tätigkeit erst aufgenommen, werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einkommen festgesetzt.
Ab dem 1. Januar 2018 werden die Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung vorläufig festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid. Dies kann zu Beitragsnachzahlungen oder -erstattungen führen.
Neben der Erstattung der Unfallversicherungsbeiträge und der hälftigen Erstattung der Beiträge zur angemessenen Altersvorsorge ist auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gesetzlich festgeschrieben. Die Erstattungen der Sozialversicherungsbeiträge sind zudem steuerfrei gestellt. Diese zählen nicht zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.
Die selbst getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (das heißt die Beiträge abzüglich der erhaltenen Zuschüsse) können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass in der Anlage Vorsorgeaufwand zunächst der volle Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung (inklusive der Zuschüsse) zu erklären ist. Die erstatteten Beiträge sind sodann in Zeile 21 (gesetzliche Krankenversicherung) beziehungsweise. Zeile 26 (private Krankenversicherung) anzugeben. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur angemessenen Altersvorsorge. Die erhaltenen Zuschüsse sind hierbei in Zeile 7 anzugeben.
Für die Familienversicherung (§ 10 SGB V) gilt:
Wer nur in geringem zeitlichem Umfang Kinder in Tagespflege betreut (also nicht hauptberuflich selbständig tätig ist) und ein steuerpflichtiges Einkommen von unter 485,00 Euro pro Monat erzielt, kann als Verheiratete oder Verheirateter in der Familienversicherung mitversichert sein, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied ist. Ob eine hauptberufliche Tätigkeit anzunehmen ist, ist mit Ihrer zuständigen Krankenkasse im Einzelfall zu klären. Für Familienversicherte ist eine Krankengeldversicherung nicht möglich, Mutterschaftsgeld kann nicht beansprucht werden.