Bescheid über den Grundsteuermessbetrag

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag.

Sie müssen nach Erhalt des Bescheids über den Grundsteuermessbetrag noch nichts zahlen! Die zu zahlende Grundsteuer wird Ihnen erst mit dem Grundsteuerbescheid der Kommune – voraussichtlich Anfang des Jahres 2025 – mitgeteilt.

Die Hessische Steuerverwaltung möchte ich Ihnen mit diesem informellen Begleitschreiben noch einmal erklären, was es mit dem Bescheid auf sich hat, welche Folgen sich ergeben und was Sie in diesem Zusammenhang beachten müssen.

Das Begleitschreiben können Sie auch hier noch mal abrufen:

Die Zahlungsaufforderung folgt erst im Grundsteuerbescheid der Kommune (jeweilige Stadt oder Gemeinde). Mit dem Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 – dieser wird voraussichtlich Anfang des Jahres 2025 verschickt – werden Sie durch die Kommune über die Höhe der neu zu zahlenden Grundsteuer informiert und damit auch direkt zur Zahlung aufgefordert. Die neue Grundsteuer zahlen Sie dann – so wie bislang auch – direkt an Ihre Kommune.

Nein. Sie können die Grundsteuer noch nicht berechnen, da die neuen Hebesätze in Ihrer Stadt oder Gemeinde noch nicht feststehen. Maßgeblich sind die Hebesätze für das Jahr 2025, welche im Laufe des Jahres 2024 durch die Städte und Gemeinden festgelegt werden.

Nein, Sie müssen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag nicht an die Stadt oder die Gemeinde weiterleiten. Die Finanzämter informieren die Kommunen direkt.

Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch bei Ihrem zuständigen Finanzamt schriftlich einreichen. Aber auch nach Verstreichen der Einspruchsfrist können Sie noch einen Antrag auf Änderung bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen.

Ihrem Bescheid wurde ein informelles Beiblatt beigelegt. In dem Begleitschreiben erklärt Ihnen die Hessische Steuerverwaltung, was es mit dem Bescheid auf sich hat und was Sie in diesem Zusammenhang beachten müssen.

Auch geben wir Ihnen im Artikel „Bescheid über den Grundsteuermessbetrag“ ausführliche Informationen zum Bescheid. Dort finden Sie zwei kommentierte Musterbescheide, in denen wir über wichtige Begrifflichkeiten sowie die vorgenommenen Berechnungen informieren.

Die beiden Musterbescheide können Sie auch an dieser Stelle schon abrufen:

Der Grundsteuermessbetrag ist das Berechnungsergebnis aus den von Ihnen erklärten Angaben (wie z.B. den Flächen) und den vom Finanzamt automatisch beigesteuerten Grundlagen. Den Grundsteuermessbetrag multipliziert dann Ihre Gemeinde vor Ort mit dem im Jahr 2025 geltenden örtlichen Hebesatz und berechnet so die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer.

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines abgegrenzten Gebiets.

Der Bodenrichtwert ist beim Flächen-Faktor-Verfahren für die Grundsteuer B zur Ermittlung des Faktors wichtig. Sie müssen den Bodenrichtwert jedoch nicht in Ihrer Erklärung zum Grundsteuermessbetrag angeben. Das Finanzamt ruft diesen Wert für die Faktorermittlung automatisch ab.

Der zuständige Gutachterausschuss legt den Bodenrichtwert alle zwei Jahre neu fest. Für die neu berechnete Grundsteuer sind die Bodenrichtwerte auf den Stichtag 1. Januar 2022 relevant. Den aktuellen Bodenrichtwert können Sie bei Interesse kostenlos im Portal BORIS HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster ansehen.Weitere Informationen zu den Bodenrichtwerten und den hessischen Gutachterausschüssen finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Übrigens: Das hessische Modell für die Grundsteuer B ist – im Gegensatz zum Bundesmodell – ein wertunabhängiges Grundsteuermodell. Die Bodenrichtwerte bilden lediglich die Berechnungsgrundlage für den Faktor. Veränderungen der Bodenrichtwerte innerhalb einer Gemeinde haben somit - mindestens bis zur nächsten Hauptveranlagung im Jahr 2036 - keine Auswirkungen auf die Höhe der Grundsteuer.

Der durchschnittliche Bodenrichtwert Ihrer Kommune wird ebenfalls automatisiert berücksichtigt. Die aktuellen Werte wurden im Hessischen Staatsanzeiger Nr. 37/2022 S. 1018 veröffentlicht. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Bodenrichtwert Ihres Grundstücks, welcher über BORIS abgerufen werden kann (siehe FAQ zum Bodenrichtwert).

Der Faktor berechnet sich, indem zunächst das Verhältnis des Bodenrichtwerts der Ihres Grundbesitzes zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Kommune gebildet wird. Auf dieses Verhältniswird dann ein Exponent von 0,3 angewendet ("hoch 0,3").

Die Steuermesszahl wird zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags benötigt. Die Steuermesszahl müssen Sie im Rahmen Ihrer Erklärungsabgabe nicht mit angeben. Diese wird automatisiert vom Finanzamt hinzugefügt. Die Steuermesszahl ist im Hessischen Grundsteuergesetz festgelegt (zum Beispiel 70 Prozent für zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeflächen). Auf Antrag kann eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt werden, zum Beispiel für Kulturdenkmäler im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes oder Grundstücke, welche nach Wohnraumförderungsgesetzen eine Förderzusage haben oder gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften beziehungsweise Genossenschaften/Vereinen im Sinne des § 5 Abs.1 Nr. 10 a) und b) Körperschaftsteuergesetz zuzurechnen sind.

Eigentümerinnen und Eigentümer, die nach Abgabe der Erklärung noch keinen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag erhalten haben, müssen nichts veranlassen. Die Bearbeitung aller rund 2,7 Millionen hessischen Grundstücke wird trotz des guten Reformfortschritts erwartungsgemäß Zeit benötigen. Schließlich ist es die größte Steuerreform der Nachkriegsgeschichte.

Der Hessischen Steuerverwaltung ist es ein großes Anliegen, dass die Bürgerinnen und Bürger zeitnah ihren neuen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag erhalten. Hierfür arbeiten die Kolleginnen und Kollegen in den Bewertungsstellen der Finanzämter mit großem Engagement. Der Bearbeitungsumfang und die Bearbeitungszeit sind nach dem jeweiligen Einzelfall zu bemessen. Unter Umständen ergeben sich bei der Prüfung der Erklärung auch Punkte, die der Nachfrage bedürfen. Es ist daher nicht möglich, für jeden einzelnen Bescheid und jedes zuständige Finanzamt das genaue Verarbeitungsdatum zu nennen. Daher kann es auch vorkommen, dass trotz gleichzeitiger Abgabe mehrerer Erklärungen diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten bearbeitet und die Bescheide dementsprechend zeitversetzt versendet werden.

Dem Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) liegt für Zwecke des Grundvermögens (sogenannte Grundsteuer B) ein Systemwechsel zugrunde: Vom wertabhängigen Modell der verfassungswidrigen Einheitsbewertung hin zum wertunabhängigen Modell des sogenannten Flächen-Faktor-Verfahrens. Das bedeutet, dass die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags nicht mehr – wie bisher – auf wertabhängigen Parametern (z.B. Wert des Bodens und/oder Gebäudes), sondern auf wertunabhängigen Parametern (Bodenfläche, Wohn- oder Nutzungsfläche und Lage des Grundstücks innerhalb der Kommune) beruht. Abweichungen zwischen den aus Einheitswerten ermittelten Grundsteuermessbeträgen und den neuen Grundsteuermessbeträgen sind eine Folge des Systemwechsels, der zur Beseitigung der verfassungsrechtlichen Mängel notwendig wurde. Die Abweichungen werden nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedlich hoch ausfallen und können sich sowohl nach oben als auch nach unten bewegen.

Im hessischen Modell fällt für größere Grundstücke und Gebäude mehr Grundsteuer an als für kleinere Grundstücke und Gebäude mit gleicher Nutzung und Lage in der Gemeinde. Dies folgt dem Äquivalenzgedanken, d.h. die hessische Grundsteuer soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Ortsansässigen Nutzen aus allgemein bereitgestellter kommunaler Infrastruktur ziehen können. Die Flächen von Boden und Gebäuden und deren Lage sind geeignete Indikatoren, um das Ausmaß solcher Nutzungsvorteile typisierend zu erfassen.

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