Gruppe von Kindern.

Steuerliche Förderung von Kindern.

Informationen zur steuerlichen Berücksichtigung und Förderung Ihrer Kinder von der Geburt bis zur fertigen Ausbildung.

Steuerliche Identifikationsnummer für das Kind

Wenn Sie ein neugeborenes Kind beim Standesamt anmelden, erfolgt eine automatische Meldung des Standesamtes an die Meldebehörde und von dort ebenfalls automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Vom BZSt erfolgt der postalische Versand der Mitteilung über die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.). Im Regelfall dauert dieser Vorgang maximal acht Wochen. Bitte beachten Sie im Rahmen der Beantragung von Kindergeld bei Ihrer Familienkasse, dass die Identifizierung des Kindes anhand der IdNr. gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld ist.

Kinderfreibetrag bei Arbeitnehmern

Seit Wegfall der Lohnsteuerkarte erfolgt die Bildung von Kinderfreibeträgen für den Lohnsteuerabzug vollautomatisch durch Meldung des Standesamtes an die Meldebehörde. Durch das ELStAM-Verfahren (Elektronische-Lohnsteuer-Abzugs-Merkmale) berücksichtigt der Arbeitgeber das Kind automatisch bei der nächsten Lohn-/Gehaltsabrechnung. Dies kann bis zu sechs Wochen dauern. Der Kinderfreibetrag wirkt sich nicht auf die Höhe der Lohnsteuer, sondern nur auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und ggf. der Lohnkirchensteuer aus.

Steuerklassen – ändert sich etwas?

Grundsätzlich hat die Geburt eines Kindes keine Auswirkung auf die Steuerklasse. Die Höhe der Lohnsteuer ändert sich ausschließlich bei der Steuerklasse II, die für Alleinerziehende vorgesehen ist (siehe unten „Alleinerziehende“).

Alleinerziehende

Für Alleinerziehende ist die Steuerklasse II günstiger als die Steuerklasse I. Das genaue Verfahren, wie Sie in die Steuerklasse II wechseln können und welche Unterlagen wir dazu benötigen, finden Sie zusammen mit weiteren Hinweisen in den Steuertipps für ElternÖffnet sich in einem neuen Fenster auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums der Finanzen (Stichwort: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende).

Wie lange wird mein Kind steuerlich berücksichtigt?

Als Faustregel gilt: Kinder werden ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres steuerlich berücksichtigt. Darüber hinaus bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn sie ohne Beschäftigung und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden (darunter ist auch die Schulausbildung zu verstehen) und Kinder, die eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können.

Für Kinder mit Behinderungen erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen eine Berücksichtigung unbegrenzt auch über das 25. Lebensjahr hinaus.

Wichtiger Hinweis: Da die steuerliche Berücksichtigung von Kindern – insbesondere über das 18. Lebensjahr hinaus - an besondere Voraussetzungen gebunden ist, finden Sie im Verwaltungsportal HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster ausführliche Informationen zum Kindergeld, die grundsätzlich auch auf die steuerliche Berücksichtigung von Kindern übertragen werden können.

Elterngeld

Der Bezug von Elterngeld verpflichtet Sie grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, sofern der Betrag 410 € im Jahr übersteigt. Es gilt hierbei das Jahr des Zuflusses (Beispiel: Geburt im September 2019, erstmalige Auszahlung Elterngeld im Januar 2020 = Berücksichtigung in der Steuererklärung 2020).

Das Elterngeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (ähnlich wie Krankengeld und andere Lohnersatzleistungen) und erhöht damit Ihren persönlichen Steuersatz.

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